Verwahrung und Verwaltung von Effekten??? |
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Verfasst am: 03.11.2003 17:59 |
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Hey muß ein Referat zu oben genanntem Thema schreiben. Hat da vielleicht jemand Material oder ein bereits vorliegendes Referat für mich?
Wäre für Resonsanz sehr dankbar.
CYa Petey |
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Verfasst am: 04.11.2003 12:34 |
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Merke
depositum regulare
(reguläre Depotverwahrarten)
Sonderverwahrung – Streifenbandverwahrung
- gesonderte Verwahrart, bei der der Hinterleger seine Wertpapiere mit einer besonderen Bezeichnung auf einem Streifenband versieht, welches um die Papiere gelegt wird.
- Mäntel und Bogen werden getrennt aufbewahrt
- Man sortiert nach Gattung, festverzinsliche Wertpapiere und nach Zinstermin
- das gesammte "Depot" wird in einer Hülle oder Mappe aufbewahrt
- Der Kunde hat das Recht auf seine Papiere auf die selben, nicht nur auf die gleichen!!
- Bei Insolvenz der Bank hat der Kunde ein Recht auf Aushändigung seiner Papiere
Sammelverwahrung
- Miteigentum (man verliert das Eigentum, hat aber ein Recht auf Miteigentum)
- Sammelverwahrfähig (sind alle Wertpapiere, die an der Börse gehandelt werden mit einigen Ausnahmen, wie Orderpapiere, Namensaktien und vinkulierte Namensaktien)
- Haussammelverwahrung (KI verwahrt für Kunden in der Bank (Tresor))
- Girosammelverwahrung (Weitergabe an eine Wertpapiersammelbank (Clearstream Banking AG))
- Globalurkunden (Sie verbriefen dide gesamte oder Teiel der Emision in einer Urkunde. Sie ermöglichen die soforteige Einbeziehung der Emission in den Girosammelverkehr.)
- Tauschverwahrung (Wertpapiere der selben Art können zurückgegeben werden)
- Drittverwahrung: Verwahrung durch einen Dritten, wenn die "Filiale" z.B. keine dementsprechende Möglichkeit hat, die Papiere zu verwahren. Aus diesem Grund gibt diese die Papiere an eine Wertpapiersammelbank weiter  Fremdvermutung: Die WPSB geht davon aus, dass der Hinterleger der Besitzer der Papiere ist  Eigenanzeige: Der Hinterleger muss beweisen dass er der rechtmäßige Besitzer ist.
Das hab ich mir mal geschrieben. Vielleicht hilfts ja weiter!!! |
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Verfasst am: 04.11.2003 15:36 - Geaendert am: 04.11.2003 15:44 |
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Namenaktien können auch girosammelverwahrt werden.
Als Beweis ein Textauszug
Mit der um die Funktionalität für Namensaktien erweiterte Applikation CASCADE-RS ist es
möglich, die Geschäftsabwicklung auch für die in Girosammelverwahrung einbezogenen
Namensaktien zu nutzen. Ergänzend bieten die CASCADE-RS Dienste Funktionen zur
elektronischen Umschreibung und Ersteintragungen von Namensaktien, sowie zur Verwaltung von
den entsprechenden Beständen in Namenaktien.
Interessanter Text in:
http://www.bakred.de/texte/bekannt/depot.htm
Leider von 1998, deshalb sind die Aussagen zum Depotstimmrecht falsch. |
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Verfasst am: 04.11.2003 21:29 |
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Hi,
Hab ich leider nicht ganz verstanden. Gehören die Namensaktien jetzt zu den Effekten oder nicht? Eigentlich nicht oder?
Sie sind schliesslich nicht fungibel oder? |
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Verfasst am: 05.11.2003 08:00 |
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Namenaktien sind Effekten.
Effekten sind vertretbare Wertpapiere, die einen Ertrag bringen. |
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Verfasst am: 05.11.2003 15:22 |
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Aber sie sind doch durch den jeweils anderen Namen nicht mehr fungibel oder? |
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Verfasst am: 05.11.2003 16:20 |
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Thx an alle die mir hier helfen. Wenn ihr mehr habt bin ich euch für alles weitere auch dankbar.... |
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