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Bereich Wertpapiere, Derivate, Börse |
Moderator: TobiasH |
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Interbankenband!!!! |
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Verfasst am: 08.11.2004 13:49 |
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Was um Himmels Willen ist ein Interbankenband?!!??!?! |
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Verfasst am: 08.11.2004 14:05 |
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Abkommen über das Interbankenband
Mit in Kraft treten des Überweisungsgesetzes ist eine verschuldensunabhängige Geld-zurück-Garantie bei Überweisungen eingeführt worden.
Danach kann der Überweisende nach § 676 b Abs. 3 BGB die Erstattung des Überweisungsbetrages bis zu einem Wert von 12500 Euro verlangen, wenn die Überweisung weder bis zum Ablauf der Überweisungsfrist noch innerhalb einer Nachfrist von 14 Bankgeschäftstagen vom Erstattungsverlangen des Überweisenden an bewirkt worden ist.
Aus diesem Grund wurde das "Abkommen zum Überweisungsverkehr" dahingehend geändert, dass Direktnachfragen bei Erstattungsverlangen des Überweisenden längstens innerhalb von drei Bankgeschäftstagen vom Kreditinstitut des Begünstigten zu beantworten sind und sowohl die Anfrage als auch die Antwort per Fax an die im Interbankenband angegebene Stelle zu leiten sind.
Das Interbankenband enthält unter anderem Telekommunikationsangaben der einzelnen Kreditinstitute.
Die Vorgabe, die Faxnummern für Direktnachfragen aber auch für Überweisungsrückrufe aus dem Interbankenband zu verwenden, hat dazu geführt, dass die im Zentralen Kreditausschuss (ZKA) zusammengeschlossenen Spitzenverbände des Kreditgewerbes gemeinsam mit der Deutschen Bundesbank ein "Abkommen über das Interbankenband" erarbeitet haben. Es tritt am 1. November 2003 in Kraft.
Damit soll eine einheitliche vertragliche Grundlage für die Meldung von Angaben der Kreditinstitute in das Interbankenband sowie die Verwaltung und Verwendung dieser Daten aufgestellt werden.
Sinn und Zweck dieser Vereinbarung ist es, die Aktualität und Verbindlichkeit der Daten im Interbankband im Interesse aller am Zahlungsverkehr teilnehmenden Kreditinstitute zu gewährleisten.
Zugleich sollen die Kreditinstitute angehalten werden, die sie betreffenden Angaben des Interbankenbandes gewissenhaft zu pflegen.
Die Überarbeitung des Satzaufbaus des Interbankenbandes hat dazu geführt, dass Felder aufgrund des veränderten Leistungsangebotes der Deutschen Bundesbank (z.B. Einstellung Prior2-Zahlungen) entfernt worden sind und neue Felder aufgenommen worden sind.
Im neuen Interbankenband hat jedes Feld eines Status. Dieser kann sein:
P = Pflichtfeld, d. h., dieses Feld muss belegt werden, z. B. Firma (Zustelladresse),
K = Kannfeld, d. h., hier besteht keine Verpflichtung das Feld zu belegen, z. B. E-Mail-Adresse (Eilnachricht für unbezahlte Schecks und Lastschriften),
K/P = dieses Feld ist unter bestimmten Bedingungen, die entweder in den Bemerkungen oder in der Feldbezeichnung genannt werden, zu belegen, z. B. Postfach (Zustelladresse).
Bei der Angabe einer E-Mail-Adresse ist darauf zu achten, dass diese nicht personenbezogen sondern abteilungsbezogen sein sollte, da auf diese Weise sichergestellt werden kann, dass im Fall von Urlaub, Krankheit oder Personalwechsel die E-Mail-Adresse unverändert und erreichbar bleibt.
Stand: 5. September 2003
Wer google kennt ist klar im Vorteil :-) |
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Verfasst am: 08.11.2004 17:55 |
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Die Angabe der Quelle wäre hier wirklich angebracht. |
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