Stückzinstopf??!! |
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Verfasst am: 27.02.2005 19:55 |
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Hallo!
Also ich hab mir das mal durchgelesen aber irgendwie versteh ich das nicht, was ein Stückzinstopf sein soll!
Also was Stückzinsen sind ist schon klar....aber Stückzinstopf auch im Zusammenhang mit dem Freistellungsauftrag!!??
Vielleicht kann mir ja jemand helfen!
Danke schonmal im voraus!
Gruß Shadow_m |
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Verfasst am: 27.02.2005 20:03 - Geaendert am: 27.02.2005 21:24 |
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Während eines Steuerjahres beim Kauf von Anleihen gezahlte Stückzinsen und beim Verkauf erhaltene Stückzinsen werden in einer Datei (Stückzinstopf) bei der Hausbank festgehalten.
Für die Bemessung der ZASt auf Stückzinsen gilt das modifizierte Nettoprinzip, d. h. von den während eines Kalenderjahres eingenommenen Zinsen können die im selben Kalenderjahr gezahlten Stückzinsen abgezogen werden.
Nur die Differenz ist außerhalb der Freistellungsaufträge der ZASt unterworfen. Gezahlte Stückzinsen, die nicht während eines Jahres mit Zinszuflüssen verrechnet werden können, müssen im Rahmen der ESt-Erklärung geltend gemacht werden. Eine Übertragung auf das Folgejahr ist nicht möglich. |
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Verfasst am: 27.02.2005 20:14 |
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na toll das soll ma jemand verstehen....gehts nit noch bissel schwerer? |
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Verfasst am: 27.02.2005 20:52 |
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Grob gesagt: Aufrechnung von negatrien Zinsen (gezahlte Stückzinsen) mit positiven Zinsen (Erträge aus Anleihen u.ä.) _________________________________
L‘enfer, c‘est les autres!
(Jean-Paul Sartre)
_________________________________
Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschiche Dummheit, aber beim Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.
(Albert Einstein) |
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Verfasst am: 27.02.2005 21:13 |
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oder einfach das Teil welches man die Azubis in den ersten tagen suchen schickt. |
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Verfasst am: 27.02.2005 21:27 |
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@SPKGirl18
Gezahlte Stückzinsen werden mit erhaltenen Stückzinsen aufgerechnet.
Das ist doch verständlich? Kein Fremdwort, nur deutsche Wörter! |
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Verfasst am: 28.02.2005 02:14 |
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Ich versuche es mal vereinfacht mit einem Zahlenbeispiel, da ist es evtl. eher für dich nachzuvollziehen:
Ausgangssituation: Du hast noch einen freien FA von 500 Euro.
Du kaufst Dir jetzt z.b. eine Anleihe auf die du Stückzinsen bezahlen musst. Diese belaufen sich auf 200 Euro.
Jetzt kommt das entscheidende: Wenn du nun ein Wertpapier verkaufst, worauf die Stückzinsen erhälst, kannst du den FA und deine gezahlten Stückzinsen anrechnen. Heißt im Beispiel: Du verkaufst eine Anleihe und erhälst 1000 Euro Zinsen.
Demnach müsstest du ja 500 Euro versteuern, da du aber ja noch 200 Euro in den Stückzinstopf gezahlt hast, erhöht sich dein Freibetrag von 500 auf 700. Demnach musst du nur 300 Euro mit 30%Zast und 5.5%SolZ berechnen.
Oki?-------------------
viele Grüsse,
Speedy
http://www.Gamedemos.de |
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Verfasst am: 19.11.2005 15:46 |
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Eine Ehepaar hat einen Freistellungsauftrag über 2.000 € erteilt, von dem bisher 1.480 € ausgenutzt wurden. Der Stückzinstopf enthält ein aktuelles Topfguthaben in Höhe von 228 €. Nunmehr erhält es eine Kaufabrechnung mit 900 € Stückzinsen.
a) Welchen Betrag in € weist das Topfguthaben im Anschluss an diese Transaktion auf?
b) Berechnen Sie die Höhe der ZASt und des SoliZ! |
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Verfasst am: 19.11.2005 15:50 |
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Da es sich um eine Kaufabrechung handelt erhöht sich der Stcpkzinstopf, da Stückzinsen bezahlt werde müssen.
er hat dann eien Höhe von 1.128 €.
habe nur keine Ahnung warum man da Zast udn Soli berechnen soll, dass hat doch nur Sinn bei einem Verkauf?! |
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Verfasst am: 19.11.2005 15:55 |
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Richtig!
Deshalb eine kleine Abänderung:
Eine Ehepaar hat einen Freistellungsauftrag über 2.000 € erteilt, von dem bisher 1.480 € ausgenutzt wurden. Der Stückzinstopf enthält ein aktuelles Topfguthaben in Höhe von 228 €. Nunmehr erhält es eine Verkaufabrechnung mit 900 € Stückzinsen.
a) Welchen Betrag in € weist das Topfguthaben im Anschluss an diese Transaktion auf?
b) Berechnen Sie die Höhe der ZASt und des SoliZ! |
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Verfasst am: 19.11.2005 16:04 |
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a) Der Stückzinstopf weist einen Stand von 0,00 € auf, da der gesamte Inhalt verrechnet werden konnte
b) Zinsen = 900 € , davon kann man den Inhalt des Stückzinstopfes abziehen: 228,00 € und den noch nicht in Anspruch genommen Betrag des Freistellungsauftrages: 520,00 €
Dann bleiben 152,00 €, auf die man Zast und Soli zahlen muss.
152 * 30% = 45,60 €
45,60 * 5,5% = 2,50 € |
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Verfasst am: 19.11.2005 16:14 |
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Richtig! |
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Verfasst am: 19.11.2005 16:16 |
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ehct schön, dass mit den Fragen hier, da merke ich doch, dass ich eigentlich recht fitt bin für Mittwoch, und mir gar nicht so den kopf machen muss :-) |
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Verfasst am: 19.11.2005 17:41 |
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abwarten!
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