Wertpapierhandelsgesetz |
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Verfasst am: 20.05.2005 08:56 |
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hallo!
kann mir wer folgende punkte ausführlich beschreiben oder einen link setzen in dem diese ausführlich beschrieben werden?
Sinn
Zweck
Wesen
des Wertpapierhandelsgesetzes
evtl.noch die praktische anwendung in der Sparkasse
vielen vielen dank!
lg |
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Verfasst am: 20.05.2005 09:03 |
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Also so machen wir das!!! :-))))
Auch nicht schlecht.!!!
Naja, deins is ja auch nicht gerade einfach, da is meins doch irgendwie besser!!
Also dann schönen Tag noch und schönes Wochenende
Gruß Kenshy |
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Verfasst am: 20.05.2005 10:40 |
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haaallloooo!!!!!!!!!
kann mir da keiner weiterhelfen?
ich muss da ein referat drüber halten!
es ist wirklich wichtig! |
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Verfasst am: 20.05.2005 10:44 - Geaendert am: 20.05.2005 13:04 |
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Dieses Gesetz verlangt
- anlegergerechte und
- anlagegerechte
Beratung.
Das bedeutet:
Der Berater muss Rücksicht nehmen auf die Erfahrungen und Kenntnisse des Kunden. Je unerfahrener der Kunde, desto intensiver muss die Beratung sein.
Zudem muss der Berater der Anlage gerecht werden.
Je risikanter das Produkt, desto intensiver die Beratung hinsichtlich Risiken.
Das Produkt muss zum Anleger passen. |
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Verfasst am: 20.05.2005 11:36 |
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Wenn ich mich recht erinnere, dann beinhaltet das Gesetz:
wie schon erwähnt:
Anleger-gerechte und Anlage-gerechte-Beratung
Anleger müssen über die Risiken der Anlageformen informiert werden und sollen dementsprechend auch nur
Handel mit diesen Wertpapieren betreiben / aus Beweisgründen gibt es dann häufig die Dokumentation
"Erfahrung mit Wertpapiergeschäften"
Einteilung in: Ertragsorientiert, Wachstumsorientiert, Chancenorientiert
Chinese-Walls
zur Vermeidung von Interessenkonflikten zw. den einzelnen
Abteilungen Bsp. Handel mit WP für Privatkunden und Handel
mit WP für den eigenen Bestand
Insiderhandel bzw. -wissen:
Ist verboten! Eigentlich selbstredend - steht meines Wissens auch im Gesetz
Es gibt noch andere Punkte, wie Churning oder Frontrunning (aber ich lasse es bei den obigen genannten Punkten) |
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Verfasst am: 20.05.2005 11:43 |
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Zu erfragen sind die
- Erfahrungen des Kunden,
- Kenntnisse des Kunden in den angestrebten Geschäften
- Ziele des Geschäftes,
- finanziellen Verhältnisse des Kunden
Anlagen dürfen nur empfohlen werden, wenn sie den Interessen des Kunden tatsächlich entsprechen (§ 31 Abs. 1 WpHG). Eine ausreichende Produktaufklärung muss erfolgen. |
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Verfasst am: 20.05.2005 11:44 |
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vielen vielen dank an euch beide! |
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Verfasst am: 08.06.2005 12:09 |
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Suche dringend gutverwerdbare Informationen über das Wertpapierhandelsgesetz!
Muss darüber ein Referat halten das darüber entscheidet ob ich die bessere oder schlechter Note bekomme!
Mir würde auch schon ein Link reichen auf dem ich gute Info‘s bekomme!
Wäre für ein bisschen Hilfe unendlich dankbar... ;o) |
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Verfasst am: 08.06.2005 15:00 |
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Hmm, wieso wird das WpHG nur auf den Paragraphen 31 beschränkt?
Ich denke dass es weissgott wichtigere Paragraphen gibt, die für den Bankenalltag relevant sind.
Flo |
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Verfasst am: 08.06.2005 15:38 |
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Bitte welche Flo11077? |
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