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Bereich Wertpapiere, Derivate, Börse |
Moderator: TobiasH |
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Verjährung von Anleihen und Zinsscheinen |
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Verfasst am: 06.11.2002 20:17 |
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In welchem Zeitraum muss der Inhaber fällige Schuldverschreibungen und Zinsscheine vorlegen? |
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Verfasst am: 06.11.2002 20:21 |
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§ 801 BGB Erlöschen; Verjährung
(1) Der Anspruch aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber erlischt mit dem Ablauf von 30 Jahren nach dem Eintritt der für die Leistung bestimmten Zeit, wenn nicht die Urkunde vor dem Ablauf der 30 Jahre dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so verjährt der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungsfrist an. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs aus der Urkunde gleich.
(2) Bei Zins-, Renten- und Gewinnanteilscheinen beträgt die Vorlegungsfrist vier Jahre. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem die für die Leistung bestimmte Zeit eintritt.
(3) Die Dauer und der Beginn der Vorlegungsfrist können von dem Aussteller in der Urkunde anders bestimmt werden |
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