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Bereich Wertpapiere, Derivate, Börse
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Wertpapiere, Derivate, Börse

Streifbandverwahrung
 
AnnieLair
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 31.10.2005 20:38
Kann mir jemand sagen, was ich unter der "Streifbandverwahrung" verstehe?

Dank euch!
Berto
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 31.10.2005 21:32
HIHO,

Streifbandverwahrung/Sonderverwahrung:

Die Bank muss die Wertpapiere des Kunden mit äußerlich erkennbarer Bezeichnung nummernmäßig erfassen und gesondert aufbewahren. Es handelt sich hierbei um Wertpapiere, die nicht zur Girosammelverwahrung zugelassen sind oder der Kunde eine gesonderte Aufbewahrung wünscht.

Vorteil Kunden: Er bekommt immer die selben Stücke wieder
Nachteil Kunde: Kosten!

Ciao,

Berto

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Wie immer sind Rechtschreibfehler Teil meines Humors und dürfen bei eBay versteigert werden!! ;-)

http://www.robert-wiedemann.de

Reyen
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 02.11.2005 18:32
Ergänzung: Standard ist aber die Girosammelverwahrung. Nur auf besonderen Wunsch erfolgt die wie bereits richtig beschrieben die Streifbandverwahrung..
kathrin83
Rang: IPO

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Verfasst am: 13.11.2005 17:58
Hab mal noch eine Frage zur Streifbandverwahrung:

Muss der Kunde sich bei der o.g. Verwahrung sich selber um z.B. die Gutschrift der Zinsen kümmern?Oder übernimmt die Bank dieses für ihn?
Und muss der Kunde bei Einlösung des Zinscoupons 35 % Zast und Soli zahlen???
Kishandra
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 13.11.2005 18:19
Kathrin, was du meinst ist das Tafelsgeschäft...das gilt nur wenn der Kunde die Papiere in seinem Besitz hat. Dann muss er sich um die Einlösung der Zinsscheine selbst kümmern und es fallen 35 % ZAST an. Die Streifbandverwahrung bedeutet ja, das die Bank die papiere hat (nur in einer anderen "form" als bei der giro sammelverwahrung) und sich somit auch um die gutschrift der zinsen kümmert, somit auch keine 35 sondern 30 prozent bei nicht ausreichend gestelltem FSA ZAST anfallen :)

Ich hoff ich hab dat so richtig im kopf :)
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 13.11.2005 18:49 - Geaendert am: 13.11.2005 19:01
Streifbandverwahrung = Sonderverwahrung

Depotgesetz § 2 Sonderverwahrung

Der Verwahrer ist verpflichtet, die Wertpapiere unter äußerlich erkennbarer Bezeichnung jedes Hinterlegers gesondert von seinen eigenen Beständen und von denen Dritter aufzubewahren, wenn es sich um Wertpapiere handelt, die nicht zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind, oder wenn der Hinterleger die gesonderte Aufbewahrung verlangt. ...

http://www.bafin.de/gesetze/depotg.htm
 

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