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Finanztermingeschäfte nach dem Vierten Finanzmarktförderungsgesetz
Es handelt sich hier um die Neuregelung des Terminrechts. Der Gesetzgeber spricht nun von Finanztermingeschäften. Diese werden nach § 2 Abs. WpHG folgendermaßen definiert:
- Es besteht die Möglichkeit, mit verhältnismäßig geringem Kapitaleinsatz überproportional an auftretenden Preisveränderungen zu partizipieren.
- Es besteht das über das generell bestehende Insolvenzrisiko des Emittenten bzw. Kontrahenten hinausgehende Risiko eines Totalverlustes der eingesetzten Geldmittel und das Risiko, zusätzliche Geldmittel zur Erfüllung einer eingegangenen Verbindlichkeit entgegen der ursprünglichen Absicht aufbringen zu müssen.
Die alten Regelungen sahen vor, dass bei unterlassenen Informationen des Kunden das Finanztermingeschäft unwirksam war. Durch den Wegfall des Spieleinwands (§ 762 BGB) kann jetzt nur noch ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden. Ebenfalls abgeschafft wurde der Differenzeinwand (§ 764 BGB).
Abgeschafft wurde auch die bisherige Aufteilung der Kunden (§ 37 WpHG) in Kaufleute und Nichtkaufleute. Nur bei Nichtkaufleuten bestand die Informationspflicht. Neu ist jetzt der Begriff des Verbrauchers. Damit muss die Bank prüfen ob das Geschäft weder der gewerblichen noch selbstständigen beruflichen Tätigkeit des Kunden zugerechnet werden kann. Wahrscheinlich wird man im Zweifelsfall die Information geben und den Kunden unterschreiben lassen. Ausnahmen werden Geschäfte der Personenhandelsgesellschaften und der juristischen Personen sein.
Der Informationszyklus ist von drei auf zwei Jahren verkürzt worden.Heinz Rotermund
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