Ich versuche mal die Fragen zu beantworten.
Natürlich werden die Aktien gesperrt, wenn der Kunde zur HV geht und sein Stimmrecht ausübt. Es muss ja sichergestellt sein, dass er noch Aktionär ist.
Ist die Bank nicht Legitimationsaktionär kann sie trotzdem das Stimmrecht für den Kunden ausüben. Voraussetzung ist eine Vollmacht. (Ein KI darf das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören und als deren Inhaber es nicht im Aktienregister eingetragen ist, nur ausüben, wenn es bevollmächtigt ist.)
Eine Mitteilung über die HV muss die Bank nur bei den Inhaberaktien vornehmen. (Nimmt ein KI spätestens zwei Wochen vor dem Tage der HV für Aktionäre Inhaberaktien der Gesellschaft in Verwahrung oder wird es für Namensaktien, die ihr nicht gehören, im Aktienregister eingetragen, so hat es die Mitteilung nach § 125 Abs. 1 unverzüglich an die Aktionäre weiterzugeben.)
Die Bank erhält eine Info über die HV, wenn sie in der letzten HV Stimmrechte für Aktionäre ausgeübt hat.
Beabsichtigt das KI das Stimmrecht für den Aktionär auszuüben, so hat es dem Aktionär außerdem eigene Vorschläge für die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung mitzuteilen. Das gilt für Inhaberaktien und Namenaktien, wenn das KI im Register eingetragen ist.
Ist das KI nicht im Aktienregister eingetragen, so hat es die Vorschläge dem Kunden nur zugänglich zu machen (z. B. Homepage) und nur dann mitzuteilen, wenn es von den Vorschlägen des Vorstands abweichen will.
Außerdem hat die Bank den Kunden um eigene Vorschläge zu bitten. Macht er keine stimmt sie nach den eigenen Vorschlägen ab.
Habe ich alles beantwortet?
Viel Glück in der Prüfung.Heinz Rotermund
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