Abteilung A oder B????? [GbR und Verein] |
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Verfasst am: 24.09.2002 10:46 |
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hilfe!!!!!!!!!! habe kein buch dabei und versinke gerade in meiner doofheit !!!!!
wie war das nochmal???
wer kommt in abteilung A wer in B????
ich wusste es mal aber jetzt ist es einfach weg!!!!
bitte um erste hilfe!!!!!!!!!!!!!!!11
LG wuacky |
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Verfasst am: 24.09.2002 10:56 |
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HR A
Einzelunternehmen, Personenhandelsgesellschaften (OHG + KG)
HR B
Kapitalgesellschaften (GmbH + AG) |
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Verfasst am: 24.09.2002 11:00 |
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aha und was ist mit einem wanderverein der nicht eingetragen ist???
brauchen die zur kto.eröffnung dann ein gründungsprotokoll, oder wie? |
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Verfasst am: 24.09.2002 11:05 |
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Ein Wanderverein ist in den meisten Fällen nicht rechtsfähig und das Konto wird für eine natürliche Person eröffnet kann als Zusatz die Bezeichung des Vereins tragen |
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Verfasst am: 24.09.2002 11:09 |
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Die Rechtsfähigkeit eines Vereins (eines IDEALvereins, dh. sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet)
beginnt mit der Eintragung ins Vereinsregister.
LG |
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Verfasst am: 24.09.2002 11:16 |
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nein der verein ist doch ein verein auch wenn er nicht eingetragen wird!!!! ist halt nur kein e. V.!!!
hätte ich mal mein schlaues buch dabei!!!
son mist ist nämlich so das bei dem wanderverein eben garantiert ein gründungsprotokoll und protokoll der versammlung über die festlegung der vertretungsberechtigten und deren persos!
bin ich eben der meinung!
hoffe nur das es auch so ist!
Kann mir da keiner recht geben???? |
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Verfasst am: 24.09.2002 11:22 |
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ja es kommt halt drauf an ob der Verein eingetragen ist oder nicht. Ist er eingetragen, kannst du das Konto auf den Verein eröffnen. - Vereinsregisterauszug
Ist er nicht eingetragen kannst du nur das Konto auf einen natürliche Person eröffnen |
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Verfasst am: 24.09.2002 11:24 - Geaendert am: 24.09.2002 11:25 |
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Ich hab hier ein schlaues Buch vorliegen und da steht drin:
Ein Verien erhält mit durch Eintragung ins Vereinsregister Rechtsfähigkeit.
Klar können die vorher schon fröhlich wandern gehen, nur ein Konto eröffnen können se nicht, weil sie keine Träger von Rechten und Pflichten sind. |
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Verfasst am: 24.09.2002 11:26 |
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da sind wir uns ja einig. so schauts und net anders |
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Verfasst am: 24.09.2002 11:46 |
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nein da sind wir uns nicht einig habe gerade mit jemandem gesprochen wir können nach dem bundes..... . ein konto für nicht eingetragene vereine ( nicht rechtsfähig) konten unter meinen oben genannten kriterien eröffnen!!!!!
das kann jedes KI machen wie es will aber wir halten uns da an den richtlinien!!!!!!
Also können sie ja doch wandern gehe und haben ein kto auf den namen des vereins!!!!!!!! |
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Verfasst am: 24.09.2002 11:54 |
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Bin grad mitten in dem Thema und in meinem schlauen Buch steht:
Bei nicht eingetragenen Vereinen
Kontobezeichnung (Namen aller Beteiligten);
Legitimation (Perso aller Mitglieder)
Bei eingetragenen Vereinen
Kontobezeichnung (Name des Vereins lt. Vereinsregister)
Legitimation (Perso der Vertretungsberechtigten +
beglaubigter Auszug aus dem Vereinsregister)
Lt. Kompaktwissen.... |
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Verfasst am: 24.09.2002 12:01 |
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ja genau und anstelle aller namen.....
kann man auch den namen des vereins wählen..... |
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Verfasst am: 24.09.2002 12:35 |
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nein, können wir definitiv nicht nach § 154 AO.
wandern ja, Konto darf aber nur auf eine natürliche Person lauten evtl mit Zusatz des nicht-rechtfähigen Vereins |
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Verfasst am: 24.09.2002 12:51 |
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doch es geht wohl dann sieh dir mal die aufgabe5 in der zp von herst 2001 an!!!!!!
komisch hatte die aufgabe irgendwie richtig..... |
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Verfasst am: 24.09.2002 13:18 |
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Wenns in der Prüfung so war, muss es noch lange nicht richtig sein. Fakt ist, dass ein nicht eingetragener Verein eine nicht rechtsfähig ist. Laut allen Richtlinien unf Veröffentlichungen gilt für die Kontobezeichnung folgende Regelung:
Namen aller Vereinsmitglieder oder Namen eines oder mehrerer Vereinsmitglieder und Zusatz oder Namen des Vereins, sofern eine schriftliche Vollmacht sämtlicher Vereinsmitglieder oder ein Protokoll über einen entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung vorliegt.
Alles andere ist Käse. |
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Verfasst am: 24.09.2002 13:28 |
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Ganz einfach in A kommen die Personengesellschaten und in B kommen die Kapitalgesellschaften!
Die Kapitalgesellschaften kommen zu B, weil sie ja schon ein A in KApital haben!!!!
Personen haben kein A, deswegen kommen sie zu Abteilung a! |
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Verfasst am: 24.09.2002 13:38 |
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Und folglich stände der Wanderverein in Abteilung A, wenn er eingetragen wäre. Da er daß nicht ist, steht er in keinem Register und steht demzufolge weder in Abteilung A, noch in Abteilung B, womit ein Konto nicht auf den Verein selber (er ist ja nicht rechtsfähig), sondern nur auf ein Mitglied (eventuell mit einer Bezeichnung Wanderverein Flotte Füsse oder so) eröffnet werden darf.
Um den Zusatz zu rechtfertigen kann man sich ruhig Protokolle anfordern, aber es darf kein Konto auf eine nicht-rechtsfähige vereinigung eröffnet werden.
Greetings @ all
erki |
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Verfasst am: 24.09.2002 13:41 |
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Ein eingetragener Verein steht auch in keiner Abeilung A oder erst recht nicht B. Es gibt dafür das Vereinsregister |
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Verfasst am: 24.09.2002 13:50 |
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@ Merton:
Stimmt. Hast recht. |
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Verfasst am: 24.09.2002 14:07 |
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@meton was sage ich denn schon die ganze zeit?
also doch ein kto eröffnen halt dann mit zusatz ist doch jacke wie hose! auf jedenfall kann ich ein kto für die flotten füse führen ohne eintrag.....
vielen dank an alle.... |
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