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Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Wirtschafts- und Sozialkunde

Kündigungsfristen
 
Strohsack
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 10.01.2006 15:41
Hallo,
nachdem ich nun ewig gesucht, aber nichts wirklich passendes gefunden habe, versuch ich´s mal mit nem neuen thread.

Wann beginnt die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitsverhältnisse? Mit dem Tag, an dem der Mitarbeiter das Kündigungsschreiben in Händen hält oder bereits am Tage der Erstellung des Schreibens?

Vielen Dank schonmal...
ANdiRE
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 10.01.2006 15:44
wenn ich grad nicth auf dem falschen Dampfer bin muss die Kündigung erst in den Händen des Empfängers sein,damit sie wirken kann.
Das würde bedeuten,dass die Frist erst an dem Tag anfängt.
Garantieren kann ich es dir aber nicht.
Wenn du ein BGB zur Hand hast könntest du da mal nachschauen.

_ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _

>>> Lebt euer Leben,denn es könnte schnell vorbei sein... <<<

Wenn ich Admin wär, dann würd ich hier mal richtig aufräumen.

TheD1984
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 10.01.2006 15:45
hi...
sie beginnt 1 Tag nachdem die kündigung in den machtbereich (briefkasten oder ähnliches) des empfängers gelangt.
Strohsack
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 11.01.2006 13:29
hmm..

Danke schonmal, werd dann doch wohl mal mein BGB rauskramen!

Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 11.01.2006 13:53
Es gibt bzw. soll doch eh einen gelockerten Kündigungsschutz geben, wo ein Arbeitnehmer eine Probezeit bis zu zwei Jahren haben kann und in der Zeit ohne Grund gekündigt werden kann?-oder?

In Deinem Fall, habe ich es so in Errinerung das dem AN die Kündigung zugestellt werden muss und wenn der AN die Kündigung schriftlich in den Händen hält, ist das der Tag ab dem die Kündigung gültig wird.

Kündigungsdauer ist im BGB anders geregelt als im Bankentarifvertrag. Meist ists so das die Kündigungsfristen im BGB länger sind als in den Tarifen.
schlaufrau
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 11.01.2006 14:44
Bei der Berechnung der Fristen zählt der Tag der Übergabe nicht mit. Die Frist beginnt also mit dem auf die Zustellung folgenden Tag.
Christiane
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 11.01.2006 17:09
Es gilt wirklich der Tag nachdem die Kündigung in den Machtbereich des Empfängers gelangt und damit gerechnet werden kann, dass der Empfänger die Kündigung auch wirklich erhält.

Wenn die Kündigung also früh um 7.00 Uhr im Briefkasten liegt, kann damit gerechnet werden, dass der Briefkasten noch am selben Tag geöffnet wird und somit gilt der Tag danach als Beginn der Kündigungsfrist.
Wird die Kündigung erst um 23.00 Uhr in den Briefkasten geworfen, so kann nicht mehr damit gerechnet werden, dass am selben Tag der Briefkasten geleert wird. Es gilt also eine Frist von zwei Tagen.

Gruß, Christiane
Strohsack
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 12.01.2006 10:37
O.k., ob nun am Tag der Zustellung oder am Tag danach ist jetzt nicht der springende Punkt, aber auf jedenfall mit Kenntnisnahme des Arbeitnehmers, richtig?
Danke für die Antworten.
Strohsack
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 13.01.2006 12:56
Nachtrag:

Ein Bekanter hat eine Kündigung per Post bekommen.
Lautend:

Hiermit kündige ich das am 02.07.2005 mit ... geschlossene Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen fristgerecht zum 31.01.2006.

Mit Datum vom 30.12.2005


Der Brief ist am 11.01.2006 beim AN angekommen.
Also gilt dann die Kündigungsfrist ab dem 12.01.2005, richtig?
Wann ist dann also das Arbeitsverhältnis beendet?

Hab da echt ein Brett vorm Schädel....
schlaufrau
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 17.01.2006 15:22 - Geaendert am: 17.01.2006 15:26
Nach dem Inhalt des Kündigungsschreibens ist von einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende auszugehen. Hat der AG das Schreiben am 30.12.05 noch in den Briefkasten eingeworfen ist es in den Machtbereich des Empfängers gelangt und damit zugegangen. Die Frist ist mit dem 31.12. (kein gesetzlicher Feiertag) eingehalten. Befand sich der AN zu diesem Zeitpunkt im Urlaub hätte er Vorkehrungen treffen müssen, dass der Brief entnommen wird. Kann der AG die Zustellung nicht nachweisen weil er z.B. die Kündigung rückdatiert hat, muss die Kündigung innerhalb von drei Wochen vor dem Arbeitsgericht im Kündigungsschutzverfahren beanstandet werden. Die Kündigung würde dann als nichtig angesehen werden, da die Kündigungsfrist nicht richtig ist. Zu diesem Termin hätte zum 28.2.06 gekündigt werden können. Der AN ist also weiterhin AN im Betrieb. Wenn der AG ihn trotzdem los werden will, muss er erneut kündigen. Eine Umdeutung der Kündigung auf den 28.2.06 erfolgt nicht.
Wichtig: Unternimmt der AN nichts, kann er nach Ablauf der drei Wochen Frist keine Einwendungen gegen die Kündigung mehr geltend machen. Dann ist des Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.1.06 trotz Formmangels beendet.
 

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