Sitemap Impressum
 

Besucherstatistik
Gäste online: 72
Mitglieder online: 0

Studienempfehlungen:
Bankfachwirt-Studium
Betriebswirt-Studium
Management-Studium
Bachelor of Arts
Fachwirt in Digitalisierung
Das BankColleg
Bankfachwirt
Bankbetriebswirt
dipl. Bankbetriebswirt
Bachelor

Exklusiv
Fit für die IHK-Prüfung

Ergebnisse
Bankwirtschaft
Rechnungswesen
Sozialkunde
Zwischenprüfung

Neue Mitglieder
LeahClements
LaurenClarke
Raeson189
DiazZuri
ArthurWard

Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde
Moderator: TobiasH
Community durchsuchen

Forenübersicht >> Wirtschafts- und Sozialkunde

Mahnverfahren bei Zahlungsverzug
 
Calli
Rang: Blue Chip

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 16.10.2006 10:39
Hallo zusammen,

mein Kunde hat per Email eine 1. und 2. Mahnung erhalten (und er wurde per SMS auf diese Email hingewiesen).
Mahnungen bedürfen doch der schriftform? Zählen Emails dazu?

Wie sollte sich mein Kunde verhalten?

__________________________________________________

+++ Wenn Du keine Ahnung hast, einfach mal Fresse halten! +++

+++ Hartz IV und der Tag gehört Dir! +++


Rang: Small Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 16.10.2006 10:48
Also soviel ich weiß,
darf man lediglich das Erinnerungsschreiben per Email schicken.
Die 1. und 2. Mahnung müssen schriftlich per Brief erfolgen.
Hoffe ich konnte dir weiterhelfen!?

LG Mani

P.S. Wer mahnt bitte per Mail und SMS? =)
djb
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 16.10.2006 10:49 - Geaendert am: 16.10.2006 10:52
Ich zitiere mal:

,,Mahnungen als E-Mails reichen grundsätzlich aus, auch wenn es Richter gibt, die davon ausgehen dass der Zugang eines Briefes als zuverlässiger anzusehen ist als der einer Mail.

Ist die Forderung berechtigt, sollten Sie überlegen, ob Sie den Betrag in seiner bverechtigten Höhe nicht jetzt zahlen sollten. Sich auf ein im Ausgang ungewisses Streitverfahren einzulassen, was nicht unerhebliche Kosten erzeugt, ist nicht immer wirtschaftlich sinnvoll.

Unter Anführung der angeführten Unstimmigkeiten, lässt sich vielleicht mit dem Inkassounternehmen über die Kosten des Verfahrens verhandeln, so dass außergerichtlich ein Vergleich in beiderseitigem Interesse erzielt werden kann.‘‘

Mit freundlichen Grüßen
Petra Steude, Rechtsanwältin

http://forum.jurathek.de/archive/index.php/t-833.html
djb
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 16.10.2006 10:51
@mani: Es gibt viele die per E-mail mahnen, vor allem seit dem Boom der Selbstständigkeit in Form von ICH-AG‘s und ähnlichem. weil ein postalisches Mahnverfahren einfach unangemessen teuer wäre...
Zero
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 16.10.2006 10:56
wie sieht das ganze aus wenn der spam filter die email als potentielle gefahr erkennt und löscht bzw. in den spam ordner verschiebt?
ist die mail dann zugestellt oder nicht?

ich schaue normalerweise einmal in der woche kurz drüber und lösche den spamordner ohne großartig die mails zu lesen.
Flasssche
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 16.10.2006 10:56
Gibt es im BGB nicht diesen Unterschied zwischen "schriftform" und "textform"??

Ich meine mich erinnern zu können, dass Schriftform keine elektronischen Medien beinhaltet?!

Bei der Textform ist die art der Übertragung egal.

Wäre aber super, wenn das jemand noch bestätigen könnte
djb
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 16.10.2006 11:00
Wi esieht es aber aus, wenn man es in den AGB‘S unterschrieben hat? Wer ließt schon die AGB‘s? Bei web.de ist es zum Beispiel so das es in den AGB‘S vermerkt ist.

Bei dem Hinweis mit dem Spamfilter: Wenn du sie nicht erhalten hast hast du sie nicht erhalten, da müssen die dir erst mal das Gegenteil beweisen.
Calli
Rang: Blue Chip

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 16.10.2006 11:42
...und was ist wenn ich den AGBs nur "per Mausklick" zugestimmt habe?

Wie schauts mit der dritten Mahnung? Kann diese per Email zugestellt werden?!?

__________________________________________________

+++ Wenn Du keine Ahnung hast, einfach mal Fresse halten! +++

+++ Hartz IV und der Tag gehört Dir! +++

djb
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 16.10.2006 11:46
auch mit dem Mausklick gibst du ja an das du sei gelesen hast und sie akzeptierst...
CeeJay
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 16.10.2006 12:07
@ Flasssche:

Elektronische Form: Elektronisches Dokumt, das mit dem Namen des Ausstellers versehen und mit qualifizierter elektronischer Signatur nach Signaturgesetz signiert ist.

-> Ersetzt gemäß § 126 II, BGB die Schriftform


Textform: Erklärung in Urkunde oder anderer, zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise; Erkennbarkeit der Erklärenden

Schriftform: Eigenhändige Unterzeichnung der Urkunde durch den Aussteller (§ 126 BGB, Vertretung durch Dritte ist möglich)
Herrmann
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 16.10.2006 12:15 - Geaendert am: 16.10.2006 12:25
Erklärungen bedürfen nach dem BGB nur dann einer bestimmten Form, wenn dies ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben ist (§ 125 BGB).

BGB § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig.
Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

Für die Mahnung ist keine besondere Form vorgeschrieben, so dass sie auch keiner besonderen Form zu ihrer Wirksamkeit bedarf, weshalb sie auch mündlich oder in Textform per Email oder Fax erfolgen darf.

Es besteht ein Problem: Wie kann man beweisen, dass die Mahnung zugegangen ist.
Herrmann
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 16.10.2006 12:17 - Geaendert am: 16.10.2006 12:24
Sowohl für Inhalt als auch für den Zugang einer Erklärung ist der Erklärende beweispflichtig.

BGB § 126a Elektronische Form
(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
(2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren.
CeeJay
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 16.10.2006 12:20
Die Mahnung ist eine unbedingte Aufforderung an den Schuldner, die Leistung zu erbringen. Der Gläubiger muss den Zugang der Mahnung im Sinne von § 130 Abs. 1 BGB beweisen. Der Mahnung steht die Erhebung einer Klage oder die Zustellung eines Mahnbescheides gleich.
djb
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 16.10.2006 12:22
Einzige Möglichkeit ist die Meldung darüber das die Mail gelesen wurde(wie es sie z.B. bei Outlook gibt) aber sonst zählt was ich oben schon schrieb, man muss es erst mal nachgewiesen bekommen...
Calli
Rang: Blue Chip

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 16.10.2006 12:39
...jetzt wirds interessant:

Mein Kunde hat diese Mahnungen per Email bekommen.
Die Firma, die Forderungen gegen Ihn stellt - Dienstleistung ;-) im Internet - hat Ihren Sitz in der Schweiz!

Nach welchem Recht (deutsch. o. schweiz.) wird dieser Fall betrachtet?

__________________________________________________

+++ Wenn Du keine Ahnung hast, einfach mal Fresse halten! +++

+++ Hartz IV und der Tag gehört Dir! +++

Herrmann
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 16.10.2006 13:18
Die Rechtsberatung ist den Rechtsanwälten vorbehalten.
 

Forenübersicht >> Wirtschafts- und Sozialkunde

Nach oben


Aktuelle Bankfachklasse