Kreditaufnahme durch einen Minderjährigen |
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Verfasst am: 05.11.2006 14:05 |
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Wenn ein minderjähriger Auszubildender sein Girokonto überzieht, was ja eigentlich garnicht funktionieren darf, ist dies dann noch ein schwebend unwirksames Rechtsgeschäft?
In einem Prüfungsbuch ist dies so angegeben.
Aber es ist doch so, dass für eine Kreditaufnahme durch einen Minderjährigen nicht nur die ges. Vertreter, sondern auch das Vormundschaftsgericht zustimmen muss.
Daher hätte ich auf von Anfang an nichtig getippt. |
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Verfasst am: 05.11.2006 14:37 |
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Kreditaufnahmen durch Minderjährige sind ja nicht gegen das gesetz oder verstoßen gegen die guten sitten etc.
Die genehmigung für die Überziehung kann ja gegeben werden. Nur halt nicht von den Eltern alleine...
Also würd ich schwebend unwirksam sagen,
auch wenn in der praxis das wohl nicht vorkommen wird, dass ein jugendlicher überzieht |
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Verfasst am: 05.11.2006 16:33 |
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Allgemein kann man hierzu sagen:
Beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige zwischen 7 und 18 Jahren. Rechtsgeschäfte, die beschränkt Geschäftsfähige schließen, sind schwebend unwirksam, wenn sie nicht mit Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (in der Regel die Eltern) geschlossen werden. Die Eltern können das Rechtsgeschäft jedoch auch nachträglich genehmigen.
Ferner steht zu Kreditgeschäften mit Minderjährigen in der Verlautbarung des BAFin Folgendes:
"Zur Gewährung von Kredit in jeglicher Form (Darlehen, Ratenkredit, Kontokorrentkredit, Gestattung oder Duldung der Kontoüberziehung, finanzierter Abzahlungskauf, aufgeschobene Zahlungsverpflichtung des Minderjährigen durch Kreditkarte) an einen Minderjährigen reicht die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter nicht aus. Vielmehr bedarf es auch hier einer Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht (§§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 8 BGB). Deshalb müssen die Banken bei sämtlichen finanziellen Transaktionen von Minderjährigen, die ein Kreditgeschäft beinhalten könnten, besondere Aufmerksamkeit walten lassen."
vgl. http://www.bafin.de/verlautbarungen/bgmind.htm |
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Verfasst am: 05.11.2006 16:41 |
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Hm also ist der Fall doch nicht so einfach zu lösen.
Weil wenn das Vormundschaftsgericht erst zustimmen muss, wenn ein Minderjähriger einen Kredit aufnimmt oder halt in den Dispo rutscht, dann ist die ganze Sache ja doch von Anfang an nichtig, weil die Zustimmung ja nicht vorlag.
Bei sonstigen Rechtsgeschäften ist es ja wirklich so, dass die ges. Vertreter durch eine Zustimmung das ganze wirksam machen.
Aber in diesem Kreditfall kann es ja nich schwebend unwirksam sein, weil das Vormundschaftsgericht vorher hätte zustimmen müssen, was es aber nicht getan hat.
Daher plädiere ich auf nichtig. und nicht nicht nichtig :-) |
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Verfasst am: 05.11.2006 16:54 |
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Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters kann vorab (Einwilligung) oder nachträglich (Genehmigung) gegeben werden,
wie oben zu lesen ist, wird von der Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht gesprochen, daher schwebend unwirksam. |
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Verfasst am: 05.11.2006 17:29 |
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kriegen minderjährige überhaupt nen dispo? bei uns ist das unüblich. |
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Verfasst am: 05.11.2006 19:50 |
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Ja nen Dispo nicht, es war halt eine normale Kontoüberziehung gemeint. Dies kann ja passieren, wenn die falsche Karte bestellt wird und der Kunde im POZ oder halt im ELV Verfahren irgendwo verfügt. |
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