Wirksam |
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Verfasst am: 16.01.2008 13:06 |
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17 Jähriger Kündigt:
Vorraussetzung gültige WE
-> nach §106 BGB
Bedarf diese der Einwilligung bzw. Genehmigung der Ges. Vertreter.
Einwilligung liegt nicht vor und eine nachträgliche Genehmigung ist nach §111 BGB bei "einseitigen Rechtsgeschäften" nicht möglich.
somit liegt keine gültige WE vor.
Jedoch kann er durch §113 BGB mit Ermächtigung der ges. Vertreter ein Arbeitsverhältnis aufnehmen und kündigen.
Da eine Einwilligung der ges. Vertreter vorliegt, als Bedienung zu arbeiten, darf er auch den Job kündigen (§113 BGB)
Die Aufnahme der neuen Arbeitsstelle ist ebenfalls durch §113 gedeckt. (siehe Einwilligung der Eltern)
= wirksam
Viele Grüße |
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Verfasst am: 16.01.2008 13:08 |
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Sorry, sollte kein neues Thema werden :) |
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