Rechtswirksamer Kaufvertrag??? |
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Verfasst am: 03.03.2008 16:14 |
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Rennstallbesitzer R beauftragt seinen Angestellten am 01.02 ein Rennpferd für den Rennstall zu kaufen. Er soll aber abwarten bis sich die Preise günstiger entwickelt haben. Eine Vollmach werde ihm der Besitzer noch überreichen.
Am 01.04. kauft der Angestellte ein Pferd in der Meinung , dass der Preis günstig ist. Er weist beim Kauf daraufhin, das er das Pferd für den Rennstall des R kauft.
Ist das Rechtsgeschäft wirksam zustande gekommen? |
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Verfasst am: 03.03.2008 16:19 - Geaendert am: 03.03.2008 16:48 |
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Aussen- und Innenverhältniss! Ich würde nein sagen. |
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Verfasst am: 03.03.2008 19:30 |
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Ich würde sagen "Vertreter ohne Vertretungsmacht"
Also ist der Vertrag i.O. oder nicht |
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Verfasst am: 04.03.2008 09:37 |
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Mal überlegen. Also, was haben wir?
Wir haben vom Besitzer einen klaren Auftrag ein Pferdchen zu kaufen aber wir haben keine Vollmachtsurkunde, wie sie nach §172 BGB nötig ist. Das dürfte heissen, dass der Vertrag nach §177 BGB schwebend unwirksam ist. |
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Verfasst am: 04.03.2008 09:40 |
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@ Deep Blue
Das habe ich auch überlegt. Aber dann fiel mir ein, dass ja der Verkäufer dass doch gar nicht wissen konnte. |
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Verfasst am: 04.03.2008 11:12 |
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ich weis es nicht genau denke aber auch das er schwebend unwirksam ist... |
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Verfasst am: 04.03.2008 14:33 |
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@snooopy
Spielt doch an sich nur bei der Haftung über §179 BGB eine Rolle. Dort ist es dann entscheidend, dass der Verkäufer Kenntnis davon hatte, dass keine Vertretungsmacht vorliegt. Hier ist es allerings erstmal nicht wichtig. |
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Verfasst am: 04.03.2008 15:03 |
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Es geht ja darum, wa der Besitzer des Rennstalls machen kann, wenn er das Pferd gar nicht will.
Der Käufer hatte doch keine Vollmacht. |
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Verfasst am: 04.03.2008 15:54 |
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Laut Eingangspost war die Frage, ob das Rechtsgeschäft wirksam zustande gekommen ist. Die Frage, was der Verkäufer dann anschließend machen kann, steht bisher nicht da. Sollte lediglich die erste Frage in einer Prüfung stehen, so wären weitere Erläuterungen zur Haftung zuviel des Guten.
Zur Lösung der Haftung führt uns die Sache wohl zunächst zum §179 (1):
"(1) Wer als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, ist, sofern er nicht seine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Vertretene die Genehmigung des Vertrags verweigert."
Hieraus wäre nun zu Schließen, dass mangels der Vertretungsberechtigung der Vertreter haften muss.
Aber in § 179 (3) steht, dass der Vertreter nicht haftet, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste.
Da hier keine Vollmachtsurkunde gem. §172 vorgelegen hat, musste also der Verkäufer wissen, dass keine Vertretungsberechtigung vorliegt. Er hätte also Pech gehabt. |
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Verfasst am: 04.03.2008 18:35 |
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@ Deep-Blue
"Aber in § 179 (3) steht, dass der Vertreter nicht haftet, wenn der andere Teil den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste.
Da hier keine Vollmachtsurkunde gem. §172 vorgelegen hat, musste also der Verkäufer wissen, dass keine Vertretungsberechtigung vorliegt."
Warum sollte der Verkäufer irgend etwas von einer Vollmachtsurkunde wissen müssen? Warum sollte er in Betracht ziehen eine zu Verlangen, wenn ihm die nicht vorgelegt wird? Die Erteilung von Vollmachtsurkunden ist nun nicht gerade der Standardfall sondern ein Sonderfall zur an sich formlosen Vollmachtserteilung des § 167 BGB.
Ich tue mich mit dem Fall etwas schwer, da der Sachverhalt sehr dünn ist.
Die Mitarbeiterstellung des Angestellten ist zu beachten. Konnte der Verkäufer nicht davon ausgehen, daß der Angestellte den R wirksam vertritt? Hier ist der Rechtsschein zu beachten, der von R gesetzt wurde, wie bei der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht. Da gibt der Fall leider nichts her, welche Stellung der Angestellte hat, mit welcher Art Tätigkeiten er sonst betraut ist. Handelsrechtliche Besonderheiten können noch zu beachten sein. |
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