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Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Wirtschafts- und Sozialkunde

Darf Einzelprokurist Gesamtprokura erteilen?
 
Kanzla
Rang: IPO

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Verfasst am: 24.11.2009 18:09
War bisher immer davon ausgegangen, dass Prokuristen keine Prokura erteilen dürfen.

Jetzt hatte ich eine Aufgabe in der Hand, wonach ein Einzelprokurist einem Dritten rechtswirksam Gesamtprokura erteilen darf.

Geht das?
flipy55
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 24.11.2009 18:15
wär mir neu
peggy00
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 24.11.2009 18:18
nein, wo hast du das her?
Kanzla
Rang: IPO

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Verfasst am: 24.11.2009 18:35
sorry, hab überall gesucht - finde die Aufgabe aber nicht mehr in dem Chaos hier :P

Egal...
Apollondb
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 18.01.2010 22:41
Ein Prokurist darf gar keine Prokura erteilen, sondern Handlungsvollmacht. Er ist zu allen gewöhnlichen und außergewöhnlichen Geschäften berechtigt, außer der Belastung, dem Verkauf von Grundstücken und persönlichen Rechtshandlungen des Kaufmannes.
IceObie
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 19.01.2010 09:16
Du musst dir klar machen, dass die Prokuras immer nach unten weiter verteilt werden dürfen, in diesem Fall wie oben schon genannt nur eine Handlungsvollmacht!
Wiggle
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 01.05.2010 14:15
Wobei Handlungsbevollmöchtigte wiederum Untervollmachten erteilen dürfen, korrekt?
Apollondb
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 01.05.2010 14:41
Richtig. Ein Handlungsbevollmächtigter darf keine Handlungsvollmacht erteilen, jedoch eine Untervollmacht.
spielerlifestyle
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 12.05.2010 11:18
bin über die selbe aufgabe gestolpert...ging in etwa so:
was darf prokurist NICHT? (2 nennungen)

a) gesamtprokura erteilen
b) grundstück veräußern
c) grundstück mit grundschuld belasten
d) mitarbeiter entlassen
e) grundstück kaufen

laut musterlösung sind b und c richtig. sprich ein prokurist darf gesamtrokura erteilen. zumindest laut dieser aufgabe..weiss leider nicht mehr in welcher abschlußpüfung das stand.
LeiLin
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 12.05.2010 14:44
ich glaube nicht dass die aufgabenstellung genau so war.

Hier schließe ich mich Apollo und IceObie an: ein Prokurist darf keine Prokura erteilen.

Zur Bestätigung hab ich nochmal im Buch gelesen und da steht es ebensfalls drinne.

Begriff: Unter Prokura versteht man die von einem Kaufmann ausdrücklich erteilte Handlungsvollmacht, deren Inhalt und Umfang vom Gesetz festgelegt ist.

(dann kommt im buch ein bisschen blabla)

Für bestimmte Rechtsgeschäfte kann KEINE Vollmacht erteilt werden:
-Anmeldung von Eintragungen zum handelsregister
- Unterschirft unter Inventar, Bilanz und Steuererklärung
- Aufnahme von Gesellschaftern
- Insolvenzanmeldung
- Verkauf des Geschäftes
- Prokuraerteilung (natürlich, das wichtigste kommt zuletzt -.-)

Zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken muss er dagegen eine Sondervollmacht haben.
Technology
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 12.05.2010 15:02
Leilin hat recht. Die Aufgabenstellung ist falsch gestellt worden.
Ein Prokurist darf weder Gesamt- noch Einzelprokura erteilen.
 

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