Gewinnverteilung OHG - Aufgabe |
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Verfasst am: 09.12.2009 20:26 |
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An einer OHG sind A, B und C mit Kapitalanteilen von 150.000,00 Euro, 250.000,00 Euro und 320.000,00 Euro beteiligt. Es wurde eine Jahresüberschuss von 1.576.800,00 Euro erzielt.
1. Wie ist der Gewinn nach den Vorschriften des HGB zu verteilen? Rechenweg ist anzugeben!
2. Welche Gewinnverteilung hätte sich ergeben, wenn Gesellschafter A wegen seiner Mitarbeit im Unternehmen vorweg 80.000,00 Euro erhalten hätte?
Dankeschön! |
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Verfasst am: 09.12.2009 22:08 - Geaendert am: 09.12.2009 22:13 |
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§ 121 (1) HGB
Von dem Jahresgewinn gebührt jedem Gesellschafter zunächst ein Anteil in Höhe von vier vom Hundert seines Kapitalanteils. Reicht der Jahresgewinn hierzu nicht aus, so bestimmen sich die Anteile nach einem entsprechend niedrigeren Satz.
(2) Bei der Berechnung des nach Absatz 1 einem Gesellschafter zukommenden Gewinnanteils werden Leistungen, die der Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahrs als Einlage gemacht hat, nach dem Verhältnis der seit der Leistung abgelaufenen Zeit berücksichtigt. Hat der Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahrs Geld auf seinen Kapitalanteil entnommen, so werden die entnommenen Beträge nach dem Verhältnis der bis zur Entnahme abgelaufenen Zeit berücksichtigt.
(3) Derjenige Teil des Jahresgewinns, welcher die nach den Absätzen 1 und 2 zu berechnenden Gewinnanteile übersteigt, sowie der Verlust eines Geschäftsjahrs wird unter die Gesellschafter nach Köpfen verteilt.
§ 122 (1) HGB
Jeder Gesellschafter ist berechtigt, aus der Gesellschaftskasse Geld bis zum Betrag von vier vom Hundert seines für das letzte Geschäftsjahr festgestellten Kapitalanteils zu seinen Lasten zu erheben und, soweit es nicht zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht, auch die Auszahlung seines den bezeichneten Betrag übersteigenden Anteils am Gewinn des letzten Jahres zu verlangen.
(2) Im übrigen ist ein Gesellschafter nicht befugt, ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter seinen Kapitalanteil zu vermindern. |
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Verfasst am: 10.12.2009 08:39 |
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Soweit klar;
aber Problem ist die Aufgabe 2.
Wie rechnet man dies dann?
Danke an alle für die Hilfe! |
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Verfasst am: 17.12.2009 09:50 |
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@eurex
ich würde sagen des wird dann von denen 4% abgezogen würde sich für mich am sinnvollsten anhören!!! |
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Verfasst am: 17.12.2009 21:17 - Geaendert am: 17.12.2009 21:19 |
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das mit den 80.000 euro nennt man vorweggewinn für die geschäftsführertätigkeit o.ä.
diese summe bekommt derjenige gesellschafter vorweg (bei der ohg müssen geschäftsführergehälter aus dem gewinn finanziert werden und sind meines wissens nicht als aufwand zu buchen) und somit verringert sich der zu verteilende gewinn um 80.000 euro... tja und jetzt wird die verbleibende summe ganz normal mit den 4% etc. aufgeteilt...
der gesellschafter soll das geld ja für seine tätigkeit in der gesellschaft bekommen bzw. dafür entlohnt werden, daher bekommt er das geld natürlich zusätzlich zu den 4% kapitalverzinsung, die alle bekommen (auch die, die nichts machen)^^ |
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Verfasst am: 18.12.2009 17:35 |
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Geschäftsführertätigkeiten werden als kalkulatorischer Aufwand gebucht über die Klasse Privatentnahme/Gewinnverteilung. Daher schon Aufwand aber eben nicht pagatorisch. |
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Verfasst am: 18.12.2009 18:03 |
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uns wurde das jedenfalls so beigebracht, dass bei personengesellschaften geschäftsführergehälter aus dem gewinn zu finanzieren sind und nur bei den anderen gesellschaften als personalaufwand behandelt werden...
wie das dann im detail gebucht wird - keine ahnung, so tiefgründig hatten wir das (noch) nicht ;-) |
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Verfasst am: 18.12.2009 18:08 |
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So tiefgründig wirds auch nicht ;-)
Aber vielleicht interessiert es dich ja. :-) |
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Verfasst am: 18.12.2009 18:41 |
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;-) |
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Verfasst am: 18.12.2009 21:34 |
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Der Betrag von 80.000 €, den Gesellschafter A vorweg wegen seiner Mitarbeit im Unternehmen erhalten hat, wird zum Gewinn dazu gerechnet und dann erfolgt dfie Verteilung nach HGB. |
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Verfasst am: 19.12.2009 12:19 |
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aber die 80.000 euro, die der gesellschafter bekommt, erhält er ja zusätzlich zu seinem "normalen" anteil nach hgb... d.h. als erstes werden die geschäftsführervergütungen vom erzielten gewinn abgezogen und das, was dann noch übrig bleibt, wird auf die gesellschafter nach hgb verteilt...
die 80.000 euro auf den gewinn aufzuschlagen und dann diese summe zu verteilen wäre falsch, da ja dann jeder gesellschafter einen höheren anteil bekommen würde und der mitarbeitende gesellschafter im endeffekt keine zusätzliche entlohnung hätte...
oder reden wir jetzt aneinander vorbei??? |
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Verfasst am: 19.12.2009 13:03 - Geaendert am: 19.12.2009 13:38 |
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Gewinn: ..........................................................1.576.800,00
- Prviatentnahme wg. Geschäftsführung........80.000,00
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Restgewinn:...................................................1.496.800,00
Verteilung als Verzinsung auf die Einlagen:
A = 150.000 * 4 %.................................................6.000,00
B= 250.000 * 4%.................................................10.000,00
C= 320.000 *4%..................................................12.800,00
___________________________________________
= Restgewinn:....................................................1.468.000
A erhält 86.000,00 €
B erhält 10.000,00 €
C erhält 12.800,00 €
Der restliche Gewinn kann dann in der OHG verbleiben, oder nach Köpfen verteilt werden oder nach Beschluss der Gesellschafterversammlung.
Die 80.000 werden als Privatentnahme gebucht die 4 % auch.
Von daher würde ich die 80 T€ nicht zu dem Gewinn addieren. |
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Verfasst am: 19.12.2009 14:09 |
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genau so meinte ich das^^ |
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Verfasst am: 21.12.2009 11:51 |
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So ist das auch absolut korrekt. Das die Geschäftsführervergütung aufgeschlagen wird und dann verteilt wird ist ja quatsch. Dann würde ja das GF Gehalt auf die anderen verteilt :-) |
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Verfasst am: 21.12.2009 13:27 |
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§ 114 HGB
(1) Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet.
Deshalb wird auch der Rest des Gewinns gleichmäßig auf alle Gesellschafter verteilt. |
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Verfasst am: 21.12.2009 14:19 |
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Ja super, aber die Gesellschafter können im Gesellschaftervertrag einen Geschäftsführer oder Gesellschafter-Geschäftsführer bestellen welcher eine Vergütung für seine Geschäftsührertätigkeit erhält, diese wird von dem operativen Gewinn abgezogen und der Rest fließt in den Aufteilungspool welcher mit 4/100 die Kapitaleinlage verzinst und der Rest wird aufgeteilt nach Köpfen.
Lediglich in der Steuerbilanz darf diese GF-Vergütung nicht steuerlich angesetzt werden - sprich mindernd. |
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Verfasst am: 21.12.2009 18:29 |
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Genau, da Personengesellschaft sind es Privatentnahmen und Privatentnahmen sind nicht steuermindernd.
Natürlich können die OHG-Gesellschafter von HGB abweichende Vereinbarungen treffen. |
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