Zahlungsverzug |
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Verfasst am: 26.04.2010 22:24 |
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eine juristische person schuldet einem unternehmen seit dem 15.02.2009 einen betrag von 15.000,00€. das unternehmen berechnet die gesetzlich vorgeschriebenen verzugszinsen (basiszins 1,62%).
wieviel € muss die juristische person am 18.05.2009 insgesamt auf das konto von dem unternehmen überweisen?
in der schule haben wir gelernt mit 30/360 tagen zu rechnen, also 15.000*0,0962*93/360. ich bezweifle aber das 30/360er verfahren und vermute eher dass act/act richtig ist (nachdem ich ne halbe stunde im internet nach der richtigen lösung gesucht habe) ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen! |
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Verfasst am: 26.04.2010 22:39 - Geaendert am: 26.04.2010 23:00 |
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meiner meinung nach werden verzugszinsen nach der Eurozinsmethode berechnet : 30/act
wobei internet und mein buch sagen : act/act
http://basiszinssatz.info/aktuell/ |
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Verfasst am: 26.04.2010 23:00 |
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hehe okay. zu wieviel % kann ich mir darauf verlassen? ;-) |
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Verfasst am: 27.04.2010 08:36 |
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kaufmännische zinsrechnung (30/360) wird für langfristige darlehen und ratenkredite benutzt
eurozinsrechnung (act/360) für geldmarktkredite und refinanzierung bei der ezb
ich würde die 30/360-methode nehmen |
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Verfasst am: 27.04.2010 09:28 |
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Du nimmst die taggenaue Zinsrechnung
act/act.
Kunde ist kein Verbraucher, daher Basiszins + 8% p.a |
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Verfasst am: 27.04.2010 16:25 - Geaendert am: 27.04.2010 16:29 |
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Omerta hat recht. Verzungszinsen werden nach act/act berechnet, da es oftmals auf Tage ankommt. Wäre ja ziemlich blöd, wenn der Kunde am 31.5.09 zahlen wollte, denn der Tag würde ja nach der 30/360 Methode rausfallen und somit wäre taggenaue Berechnung nicht möglich.
Und außerdem wären es nur 63 Tage. Man gerät erst nach 30 Tagen in Verzug, somit müssen die immer von den Tagen abgerechnet werden. |
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Verfasst am: 27.04.2010 17:39 |
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Da es sich nicht um einen Zeitraum-Zins, sondern um einen Tages-Zins für jeden Tag des Verzugs handelt, setzt sich bei der Berechnung des Verzugszinses in der Praxis zunehmend die kalendergenaue Echt/Echt-Methode durch.
Quelle:
http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=124960 |
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Verfasst am: 27.04.2010 19:51 |
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Mhm in der Schule wurde gesagt, die 30/360 Methode wird auf jeden Fall anerkannt. So habens wir auch berechnet.
Und noch mal zu der Aufgabenstellung zurück. Diese ist sehr wage formuliert.
Es stellen sich folgende Fragen:
War ein kalendermäßiges Zahlungsdatum angegeben, denn dann gerät der Kunde am nächsten Tag sofort in Verzug?!
Gab es eine Mahnung, sodass der Kunde nach der Mahnung in Verzug geriet?!
Wenn eine solche Frage kommt, würde ich zumindestens davon ausgehen, dass man noch die 30 Tage abziehen muss, da man ja bekanntlich erst nach dieser Frist in Verzug gerät, wenn nichts anderes angegeben ist. |
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Verfasst am: 28.04.2010 13:02 |
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Richtig!
Erst nach 30 Tagen gerät der Käufer in Verzug.
Der Mahnung bedarf es nicht, wenn ein bestimmter Zahlungszeitpunkt vereinbart wurde.
Unabhängig davon gerät der Käufer in Zahlungsverzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung zahlt. Ist der Schuldner ein Verbraucher, muss er darauf in der Rechnung besonders hingewiesen worden sein.
(§ 286 BGB) |
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