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Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Wirtschafts- und Sozialkunde

Willenserklräungen beschränt Geschäftsfä
 
Fipsel
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 18.09.2015 08:38
Hallo, könnt ihr mir bitte weiter helfen?!

Einseitige Willenserklärungen die ohne Zustimmung der Eltern gemacht wurden sind von ANfang an nichtig.
Zweiseitige sind ohne Zustimmung schwebend unwirksam und werden je nach Zustimmung der Eltern nichtig oder wirksam.

Was muss ich aber bei beschränkt Geschäftsfähigen beachten beim Arbeits- und Ausbildungsvertrag?
Was ist da alles zu beachten?
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 18.09.2015 11:50
Die Lösung steht bereits in der Aufgabe:
Zweiseitige sind ohne Zustimmung schwebend unwirksam und werden erst nach Zustimmung der Eltern wirksam.
Fipsel
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 18.09.2015 12:41
OK. Schon einmal Danke

Und wie sieht es mit der Kündigung bei beiden aus? und was darf ich alles ohne Zustimmung im Rahmen des Vertrages machen/Eröffnen?
maSnu
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 18.09.2015 14:15
Du hast die Frage bereits selbst beantwortet.

Bei der Kündigung handelt es sich in beiden Fällen um eine einseitige Willenserklärung, welche bei beschränkt Geschäftsfähigen ohne Zustimmtung der gesetzlichen Vertreter stets zur Nichtigkeit führt.

Der Ausbildungsvertrag zählt rechtlich nicht als Dienstverhältnis, somit Bedarf es auch nach Abschluss des Ausbildungsvertrags der Zustimmungen der gesetzlichen Vertreter.
Fipsel
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 18.09.2015 15:03
Super Danke!!
Fipsel
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 23.10.2015 13:20
BGB111.
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Minderjährige ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der Minderjährige mit dieser Einwilligung ein solches Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Minderjährige die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vertreter den anderen von der Einwilligung in Kenntnis gesetzt hatte.

Kann mir jemand ein Beispiel machen? und mir sagen ob ich es rcihtig verstanden habe?

Einseitige Willenserklärungen sind nichtig, außer wenn der beschränkt Geschäftsfähige eine schriftliche Einwilligung hat.

Danke
 

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