Prokura - Handlungsvollmacht |
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Verfasst am: 20.11.2003 20:47 |
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Was ist nochmals kurz gegenüberstellt der wesentliche Unterschied? Danke!
EUREX |
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Verfasst am: 20.11.2003 20:56 |
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Zur PROKURA:
Soe ermächtigt zu ALLEN Arten von gerichtlichen UND außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen die der Betrieb (IRGEND)EINESHandelsgewerbes mit sich bringt
(vgl. §§ 48-53 HGB).
http://dejure.org/gesetze/HGB/49.html
Eine ausdrückliche Spezialvollmacht ist notwendig für die Veräußerung und Belastung von Grundstücken.
Nicht ermächtigt ist der Prokurist:
• zur Unterzeichnung der Bilanz und der Steuererklärungen,
• zur Erteilung und zum Entzug einer Prokura,
• zur Anmeldung von Eintragungen ins Handelsregister,
• zur Aufnahme neuer Gesellschafter,
• zum Verkauf der Unternehmung,
• zum Antrag auf Eröffnung des lnsolvenzverfahrens.
Die Prokura ist nicht übertragbar. Sie erlischt nicht durch den Tod des Inhabers des Handelsgeschäfts, sondern durch Widerruf.
Sie ist ins HR einzutragen (deklaratorisch).
Im Außenverhältnis, d.h. im Verhältnis zwischen dem Prokuristen und den Geschäftspartnern des Arbeitgebers, ist die Vertretungsmacht des Prokuristen darüber hinaus nicht weiter beschränkbar.
http://dejure.org/gesetze/HGB/50.html
Im Innenverhältnis, d. h. im Verhältnis zwischen dem Prokuristen und seinem Arbeitgeber, kann eine Beschränkung auf den ihm zugewiesenen Kompetenzrahmen/Aufgabenbereich erfolgen.
(Allgemeine) HANDLUNGSVOLLMACHT:
Sie berechtigt zu allen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb DIESES Handelsgewerbes GEWÖHNLICH mit sich bringt.
http://dejure.org/gesetze/HGB/54.html
Nicht ermächtigt ist der Handlungsbevollmächtigte folglich zu allen für dieses Handelsgewerbe außergewöhnlichen Geschäften und Rechtshandlungen.
Ausdrückliche Sondervollmacht en sind notwendig für:
• Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
• Eingehung von Wechselverbindlichkeiten,
• Aufnahme von Darlehen,
• Prozessführung.
vgl. auch
http://www.bankazubi.de/wissenspool/artikel.php?opid=1&fachgebietid=10&katid=21&artikelid=84 |
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Verfasst am: 20.11.2003 20:57 |
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Hallo,
ich versuch´s mal.
Die Handlungsvollmacht ist nicht eintragungsfähig, wohin gegen die Prokura eintragungspflichtig ist.
Die Handlungsvollmacht berechtigt zu allen gewöhnlichen gerichtlichen und außergerichtlichen Handlungen, die das entsprechende Handelsgewerbe mit sich bringt. Die Prokura berechtigt zu allen gewöhnlichen und außergewöhnlichen gerichtlichen und außergerichtlichen Handlungen irgendeines Handelsgewerbes.
Prokuristen dürfen Handlungsbevollmächtigte ernennen.
Nicht ermächtigt ist der Prokurist
- zur Erteilung und zum Entzug einer Prokura
- zur Anmeldung von Eintragungen im Handelsregister
- zur Unterzeichnung der Bilanz und der Steuererklärung
- zur Aufnahme neuer Gesellschafter
- zum Verkauf der Unternehmung
- zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Der Umfang der Vertretung ist bei der Handlungsvollmacht beschränkbar (bspw. nur Kontovollmacht). Die Prokura ist nur im Innenverhältnis beschränkbar.
Gruß Mike |
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Verfasst am: 20.11.2003 20:59 |
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Mmh, war cashguard wohl ein bissel schneller. Naja, im großen und ganzen hoffe ich identisch. Ansonsten bitte melden. |
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