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Forenübersicht >> Wirtschafts- und Sozialkunde

Prüfungspraxis 2002 / 2003 Außenhandel
 
Spider_Mike
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 22.11.2003 14:29 - Geaendert am: 22.11.2003 14:30
Hi,

hab 2 Fragen.

1.
Fall 45 c: Auf der Seite 307 ist die Lösung: Dort ist bei "Wechsel" eine "1" für 1 Exemplar eingetragen und gleichzeitig ein Kreuz bei "Liefern Sie die Dokumente aus gegen Zahlung". Das passt doch irgendwie nicht zusammen, oder???

2.
Fall 47: Hier ist die Lösung bei d) Das KI muss die Dokumenten nur auf Vollzähligkeit prüfen.
Das bedeutet ja, dass es ein Inkasso ist. Woran erkenn ich das? In den Bedingungen (S. 66 blaues Kästchen vorletzter Absatz) steht: "....bei Andienung vereinbarter Dokumente...". Das ist aber doch bei einem Akkreditiv der Fall. Oder bedeutet Andienung nicht, dass der Inhalt auch akkreditivkonform sein muss?

Danke für die Hilfe.

Gruß Mike
ralph_s
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 22.11.2003 16:36
Hallo.

Also zu Fall 45 folgendes:

Unser BWL-Lehrer hat uns gesagt, dass auch bei Inkassi (D/P) gerne schon mal Wechsel mit bei den Papieren sind. Und zwar quasi als Zahlungsaufforderung ohne rechtliche Wirkung. Der Importeur sieht also den Wechsel und soll dadurch zur Zahlung aufgefordert werden, denn wer er es nicht tun würde, könnte der Exporteur ja den Wechselprozess (rein theoretisch) durchführen.

Fall 47:

Andienung bedeutet ja nur, dass der Importeur die Papiere von seinem KI vorgelegt bekommt. Und das ist ja nun sowohl beim Akkreditiv als auch beim Inkasso der Fall. Dass es sich hier um ein Inkasso handelt, erkennt man am vorletzten Absatz des Kästchens: "Die Tewes GmbH verspricht, bei Andienung vereinbarter Dokumente durch die Rhein-Ruhr-Bank eine Tratte der Namuri Ltd. in Höhe von 360.237,50 USD zu akzeptieren und diese einen Monat später einzulösen". Da die Tewes GmbH Importeur ist, handelt es sich hier um ein Inkasso, denn die Initiative geht ja schließlich vom Exporteur aus.
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 22.11.2003 16:46
zu 1.: Im Inkassoauftrag steht, dass 2 Wechsel/QUITTUNGen beigefügt sind.
Ansonst ist der Einwand berechtigt.

zu 2.: Es handelt sich um ein Dokumenteninkasso (d/a).

Nach ERI, Art. 12:
(Haftungsausschluß für erhaltene Dokumente)
a) Die Banken müssen prüfen, ob die erhaltenen Dokumente den im Inkassoauftrag aufgelisteten Dokumenten zu entsprechen scheinen und vom Fehlen irgendwelcher Dokumente, oder, wenn andere als die aufgelisteten festgestellt wurden, denjenigen Beteiligten, von dem ihnen der Inkassoauftrag zuging, unverzüglich durch Telekommunikation oder, wenn dies nicht möglich ist, auf anderem schnellen Wege benachrichtigen.
Banken haben in dieser Hinsicht keine weitere Verpflichtung.
b) ...
c) ...

Dokumentenandienung ist eine Usance, wonach der Bezogene (Dokumenteninkasso) bzw. Auftraggeber (Dokumentenakkreditiv) die Dokumente vorab zur Prüfung erhält. Bezogener oder Auftraggeber sind nicht berechtigt, die Ware zu untersuchen oder sich der Dokumente zu bedienen. Für diese Form der Treuhandandienung haftet das Kreditinstitut.
 

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