Grundsätzlich ist es ja ausgeschlossen,gesetzliche Regelungen auszuschließen.
Aber grundsätzlich ist eben nur grundsätzlich und kann teilweise verändert werden.
Jedoch glaube ich nicht,dass die Bank einen solchen Paragraphen aushebeln kann.
Geht es darum,dass der Prokurist auch verfügungsberechtigt auf einem Konto/ Depot ist, so erlischt diese Verfügungsberechtigung erst, wenn das Unternehemen dies der Bank mitteilt. Allein die Löschung aus dem Handelsregister genügt nicht. Somit kann die Bank weiterhin mit schuldbefreiender Wirkung an den Prokuristen auszahlen oder Auskünfte geben, solange das Unternehmen die Verfügungsberechtigung nicht zurückzieht._ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _
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Wenn ich Admin wär, dann würd ich hier mal richtig aufräumen. |