Taschengeldparagraph... |
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Verfasst am: 18.12.2003 15:17 |
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Hey Ihr,
der kleine Mandarinenbaum braucht mal wieder Hilfe! Treib mich grad in der Innenrevision rum und soll für meinen Abteilungsleiter herausfinden, ob die Eltern immer gegen eine Verfügung ihrer Kinder vorgehen können... also wenn die Bank auszahlt und der Betrag unweigerlich im Rahmen des Taschengeldparagraphes liegt.
Oder hat die Bank in diesem Fall einen Schutz ?? Auch nen Paragraphen oder so?????
BItte bitte.....*bette*
Grüßle
Isi |
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Verfasst am: 18.12.2003 16:07 |
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Das hat doch gar nichts mit uns zu tun oder? der taschengeldparagraf bezieht sich doch auf kaufverträge und wir verkaufen doch nichts.
wir zahlen nur an das kind aus, wenn die eltern vorher und eine einzelverfügungsberechtigung für das kind erteilt haben! und damit sind wir aus der haftung! wenn die das nicht wollen, müssen die halt ein "und" konto einrichten.
das einzige, wo die eltern uns ficken können ist, wenn wir ne scheiß beratung bei der anlage gemacht habe.
von daher glaube ich das dein chef dich einfach nur mal zu nachdenken kriegen will. der weiß das schon ganz bestimmt! sonst stände dazu auch was in den AGB´s, denn ihr seid ja nicht die einzige bank, die sich über so was gedanken macht!
vlg-------------------------------------------------
Wer heute den Kopf in den Sand steckt, knirscht morgen mit den Zähnen! |
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Verfasst am: 18.12.2003 16:25 |
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Ich schließ mich Lupus an! Dein Abteilungsleiter will dich nur ein bisschen zum Nachdenken bringen.
Als Bank dürfen wir mit befreiender Wirkung solange von einem Konto an einen Verfügungsberechtigten leisten, solange keine gegenteiligen Weisungen von einem der Kontoinhaber bzw. dessen gesetzlichen Vertretern dem Kreditinstitut vorliegt.---------------------
scrollin, scrollin, scrollin.....
DieHack |
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Verfasst am: 18.12.2003 16:45 |
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Ja, aber wenn hier ein kleines Kind kommt, meinetwegen so ein 11jähriger Goof und der hat von den Eltern beispielsweise 2000 Euro auf dem Giro, weil das mehr als auf dem Sparbuch ist, und dieser Goof will jetzt 1000 Euro mitnehmen.
Dann kann die Bank das doch nicht einfach auszahlen, sondern muss doch schauen, ob der Kleine überhaupt schon alt genug ist und ob das in dem Rahmen des Taschengeldparagraphen liegt. Zumindest hat man uns auch in der Berufsschule schon sowas erzählt...
Überlegt doch nochmal.....
ich bin auch schon überall am suchen...
Grüßle
Isi |
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Verfasst am: 18.12.2003 16:53 |
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"soll für meinen Abteilungsleiter herausfinden, ob die Eltern immer gegen eine Verfügung ihrer Kinder vorgehen können", gehen wir mal davon aus ich hab dich richtig verstanden, auch in Bezug auf den §110, dann würde ich antworten NEIN. Die Eltern haben der Kontoeröffnung zugestimmt und somit den damit verbundenen Folgegeschäften. Somit darf das Kind im rahmen seines Guthaben verfügen, ABER es darf damit nix kaufen wenn es außerhalb von §110 fällt. Angenommen das Kind hat ein Guthaben von 500€ und holt alles ab, aber bekommt nur ein monatliches Taschengeld von 50€, so darf es diese abholen, dagegen können die Eltern nichts machen, aber wenn es diese 500€ dann direkt auf einmal ausgibt, können die Eltern dagegen vorgehen.
Peace |
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Verfasst am: 18.12.2003 16:59 |
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Allgemein zum Thema "Geschäftsfähigkeit, Minderjährige und Taschengeldparagraph" evtl. folgender Link interessant:
http://www.123recht.net/printarticle.asp?a=1493
Speziell zum Thema "Minderjährige und Bankgeschäfte":
Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (jetzt BAFin) hat hier die rechtlichen Rahmenbedingungen in Leitlinien (vom 22.03.1995) klargestellt.
Danach ist schon der Abschluss eines Girovertrages nur mit der Zustimmung beider Elternteile möglich. Liegt nur die Einwilligung eines EIternteiles vor, sollte vom anderen die schriftliche Genehmigung verlangt werden bzw. ein Nachweis erbracht werden, dass nur ein Elternteil alleine erziehungsberechtigt ist wie im Todesfall oder bei einer richterlichen Entscheidung nach einer Ehescheidung. Gesetzlicher Vertreter eines nicht ehelichen Kindes ist in der Regel die Mutter. Die geltenden Schutzbestimmungen des BGB für Minderjährige dürfen nicht missachtet werden. Fehlen die gesetzlichen Zustimmungen und werden sie auch nicht nachträglich gebracht, sind die Geschäfte unwirksam. Die Haftung und den Schaden trifft meistens die Bank, die nicht auf die Vorschriften geachtet hat.
In der täglichen Bankpraxis gibt es nach Ansicht des BAFin faktisch KEINE GESCHÄFTE, die für die Minderjährigen lediglich RECHTLICH VON VORTEIL sind! Das gilt auch für Bareinzahlungen, Kündigung von Sparguthaben u.a. Eine Generalermächtigung der Eltern für vergangene oder zukünftige Bankgeschäfte bedürfen einer eindeutigen, inhaltlich genau bestimmten Konkretisierung. Sie darf nicht einer privatrechtlichen Vereinbarung einer vollen Geschäftsfähigkeit in der Bankverbindung gleichkommen. Allgemeine Einwilligungen der Eltern zur Vornahme bestimmter Kontoverfügungen (Barzahlungen, Überweisungen, Daueraufträge) sind unproblematisch.
=> Zustimmungserklärungen der KI´s bei Kto.eröffnung.
Anders sieht die Lage bei Gehalts- und Lohnkonten aus, wenn die Eltern der Arbeitsaufnahme zugestimmt haben. Damit verbundene Verträge dürfen eingegangen werden.
Von der Anwendung des TASCHENGELDPARAGRAPHEN ist abzusehen, da das Kreditinstitut in der Regel nicht erkennen kann, ob es sich wirklich um Taschengeld handelt! |
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Verfasst am: 19.12.2003 11:04 |
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Da habe ich nichts mehr hinzu zu fügen! |
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Verfasst am: 19.12.2003 12:39 |
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Doch, eine Kleinigkeit: Die Sache mit den Lohn-/Gehaltskonten:
Entgegen weit verbreiteter Meinung ist diese Regelung wirklich nur bei Arbeitsververträgen zutreffend und nicht bei Ausbildungsverträgen. Bei diesen braucht man auch eine Unterschrift der Eltern. |
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