Wer kann mir weiterhelfen??? /Scheinkaufmann |
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Verfasst am: 24.01.2004 01:54 |
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Scheinkaufmann kraft kaufmännischen Auftrettens.
Scheinkaufmann ist derjenige, der im kaufmännischem Recht- u.Geschäftsverkehr als Kaufmann auftritt, ohne es tatsächlich zu sein.
Muss sich wie ein Kaufmann behandeln lassen ungeachtet dessen ob er sich irrtümlich oder bösgläubiig gehandelt hat.
Nun meine Frage:
Ist es denn nicht von Anfang an klar, das wenn sich ein Scheinkaufman ins Handelsregister eintragen lässt, er nur bösgläubig handelt und gar nicht IRRTÜMLICH handeln kann???
Und es es denn nicht strafbar, wenn man sich als ein Kaufmann darstellt obwohl man das gar nicht ist?!?
Wie sieht das denn in einem Zivilrecht aus???
Wär super nett, wenn irgendjemand mir weiter helfen könnte!
Gruß
spkazubi |
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Verfasst am: 24.01.2004 07:44 |
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Der Scheinkaufmann will sich den Anschein eines Kaufmannes geben und muss dann auch so wie einer behandelt werden.
Wer also im Geschäftsverkehr als Kaufmann auftritt muss sich gutgläubigen Gegenüber auch als solcher behandeln lassen.
Allerdings nur solange wie der Geschäftspartner dadurch keine Nachteile erleidet.
Wurde jetzt mit "schlechter" Absicht die Kaufmannseigenschaft im Handelsregister eingetragen, dann kommt das Wahlrecht in betracht WIE bei §15 HGB .
Ein Wahlrecht zwischen dem gesetzten Rechtsschein und der waren Rechtslage.
§ 15 HGB ist zu Berücksichtigen, wenn eintragungspflichtige Tatsachen nicht, nicht rechtszeitig oder falsch eingetragen oder bekanntgegeben wurden.
Warum machen manche Leute sowas?
Ein Grund KÖNNTE sein, dass der Geschäftspartner natürlich Vertrauen in eine Kaufmannseigenschaft seines Handelspartners setzt.
DAS GANZE KOMMT ABER NUR zum Tragen, wenn EINE FIRMA eingetragen ist, ganz egal wie es zu der Eintragung gekommen ist und die Firma MUSS ein GEWERBE betreiben.
Nach herrschender Meinung gilt §5 nicht für das Deliktrecht. Durch die Eintragung wird der Eingetragene als Vollkaufmann behandelt. |
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Verfasst am: 24.01.2004 15:51 |
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Danke! |
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