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Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde |
Moderator: TobiasH |
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Kündigungsfristen |
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Verfasst am: 22.08.2004 11:34 |
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Hallo zusammen,
lese hier gerade was über Kündigung+Fristen.Ich weiß jedoch nicht, ob man NUR bei der Küfrist von 4 wochen zum 15 .und zum Monatsende kündigen kann, oder ob es auch möglich ist, bei einer Küfrist von z.B. 5 Monaten zum 15. zu kündigen.
und
ob das 25.Lebensjahr nun angerechnet wird, oder nicht.hm...
Wäre super wenn ihr mir weiterhelfen könntet, deshalb schonmal vielen Dank für alle Antworten!!! |
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Verfasst am: 23.08.2004 18:39 |
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HI Julie,
danke für die Antwort, aber die Seite hab ich auch schonmal vor längerer Zeit durchgelesen.Bin aber immer noch nicht klüge wie vorher.
Trotzdem danke! |
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Verfasst am: 24.08.2004 08:19 |
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Hi!
Mach gerade den Bankfachwirt und da haben wir uns damit auch mal rumgeschlagen. Das mit dem 25. Lebensjahr konnte mir dort auch keiner beantworten - ich gehe davon aus, dass alles was bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres passiert (also bis zu deinem 25. Geburtstag) nicht mit reingerechnet wird.
Die Kündigungsfrist erfolgt (soweit nicht individuell etwas anderes ausgemacht wird) immer zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats - unabhängig wie lange sie dauert.
Aber wie gesagt, individuelles Recht im Arbeitsvertrag geht vor - solange sie dort nicht kürzer vereinbart ist als die gesetzliche.
Gruß, Christiane |
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Verfasst am: 24.08.2004 20:40 |
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Danke für die Antwort!Hatten dazu mal eine Aufgabe in eine Klassenarbeit, aber davon haben wir nactürlich nicht mehr die Aufgabenblätter sonst könt eich die Aufgabe nochmal machen und schaun ob das stimmt, daß man imer zum 15.und zum Ende des Monats kündigen kann.
Gruß Janine |
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Verfasst am: 27.08.2004 17:27 |
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Im Tarifvertrag für Banken gibt es eine Regelung für die Kündigungsfristen, die für Arbeitnehmer eine Frist von 6 Wochen zum Quartalsende vorschreibt.
Die verlängerten Fristen gelten grundsätzlich nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Die verlängerten Fristen werden nach der Beschäftigungsdauer berechnet. Hierbei werden Dienstzeiten, die vor vollendung des 25. Lebensjahr liegen, nicht mitgerechnet.
Hat jemand mit 17 Jahren bei der Bank angefangen und ist jetzt 29 Jahre alt, gilt bei der Berechnung nur die Zeit von 25 bis 29. Die Beschäftigungsfrist ist hier dann 4 Jahre, obwohl es tatsächlich schon 11 Jahre sind.
Es ist hierbei möglich, dass im Arbeitsvertrag eine Vereinbarung getroffen wird, dass die Kündigungsfristen, die für den AG gelten auch für den AN gelten. (Die Frist darf jedoch nur max. gleich lang sein, wie für den AG)
Ist keine tarifliche Regelung vorhanden, gilt das BGB
§ 622
Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung
durch den Arbeitgeber !!!!!!!!!!
(der AN hat dann weiterhin die kürzere Frist)
beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
(Als jeweils volle Monate zum Monatsende)
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
(Ist oben beschrieben)
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(Wie im Bankbereich)
Somit gelten verlängerte Kündigungsfristen frühestens mit Vollendung des 30 Lebensjahres (25 bis 30=5 Beschäftigungsjahre)
Bei verlängerten Fristen kommt dann nur der 1. eines Monats zur Fristberechnung in Frage, weil von vollen Monaten geschrieben wird. |
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