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Forenübersicht >> Wirtschafts- und Sozialkunde

Kapitalveränderungsmaßnahmen
 
einstein158
Rang: IPO

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Verfasst am: 27.10.2004 09:26
Welche unterschiede gibt es für Kaitalveränderunsmaßnahmen bezüglich AGs?
Bisher habe ich folgende Gefunden:
- ordentliche Kapitalerhöhung
- Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
- genemigte Kaitalerhöhung
- bedingte Kapitalerhöhung

Gibts es noch weitere Möglichkeiten bzw. hat jemand Beispiele zu den bisher genannten (Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ist klar: Ist, wenn offene Rücklagen in GK umgewandelt werden)
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 27.10.2004 09:33
Arten:
a) Die ordentliche Kapitalerhöhung ist eine Kapitalerhöhung gegen Einlagen. Die Aktionäre haben ein gesetzliches Bezugsrecht (§186 I AktG). Das Bezugsrecht kann ganz oder z. T. mit qualifizierter Mehrheit ausgeschlossen werden (§186 I AktG). Als Ausschluss des Bezugsrechts gilt nicht, wenn die jungen Aktien von einem Kreditinstitut bzw. von einem Emissionskonsortium mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Zwischen Kreditinstitut bzw. Konsortium und der aktienausgebenden Gesellschaft wird ein Vertrag zugunsten Dritter geschlossen, durch den die alten Aktionäre ein mittelbares Bezugsrecht haben.
b) Eine bedingte Kapitalerhöhung ist eine Erhöhung des Grundkapitals, die nur so weit durchgeführt werden soll, wie von einem Umtausch- oder Bezugsrecht Gebrauch gemacht wird, das die Gesellschaft auf die jungen Aktien (Bezugsaktien) einräumt (§192 I AktG). Sie ist nur zulässig zur Gewährung von Umtauschrechten aus Wandelschuldverschreibungen (Wandelanleihe) oder Bezugsrechten aus Optionsanleihen bzw. Optionsgenussscheinen, zur Vorbereitung eines Zusammenschlusses mehrerer Unternehmen (Fusion) und zur Ausgabe von Belegschaftsaktien.
c) Bei einem genehmigten Kapital ist der Vorstand der Gesellschaft gemäß §202 I AktG für höchstens fünf Jahre ermächtigt, das Grundkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag durch Ausgabe junger Aktien gegen Einlagen zu erhöhen. Der Vorstand kann damit ohne Befragung der Hauptversammlung Zeitpunkt und Höhe der A. auf die Aufnahmebereitschaft des Kapitalmarkts abstimmen.
d) Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln führt zu einer Umwandlung von offenen Rücklagen in Grundkapital. Da der Gesellschaft kein zusätzliches Eigenkapital zugeführt wird, spricht man auch von einer nominellen Kapitalerhöhung.
Quelle: Gabler Bank-Lexikon (2000)
einstein158
Rang: IPO

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Verfasst am: 27.10.2004 09:56
@ cashguard:

das hört sich gut an, danke. die erklärungen in der Bank hier sind nämlich alle sch....
 

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