nichtig, anfechtbar oder rechtskräftig. |
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Verfasst am: 06.11.2004 21:26 |
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Hallo. Es gibt in verschiedenen Vorbereitungsbüchern diese Aufgaben, wo ein Minderjähriger eine Wohnung mietet, oder den Mietvertrag kündigt, ohne erlaubnis der Eltern. Das Geiche gibts auch noch mal mit Ausbildung und Angestellten-Verhältnis. Ich bin mir nie sicher wann diese Fälle nichtig oder anfechtbar sind. Wäre nett, wenn mir da jemand helfen könnte!
Danke MfG
Stefando |
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Verfasst am: 07.11.2004 02:45 - Geaendert am: 07.11.2004 11:56 |
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Nichtig wenn die Eltern nie zugestimmt oder genehmigt haben, anfechtbar, wenn die Eltern indifferent waren (zum Beispiel) _________________________________
L‘enfer, c‘est les autres!
(Jean-Paul Sartre)
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Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschiche Dummheit, aber beim Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.
(Albert Einstein) |
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Verfasst am: 07.11.2004 20:09 |
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Das mit der Genehmigung, wäre das nicht
schwebend unwirksam?
Also kann man nicht sagen, das es nichtig ist, oder? |
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Verfasst am: 07.11.2004 20:34 |
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Ist immer schwer zu sagen:
schwebend unwirksam sind Willenserklärungen des Minderjährigen generell von 7-18 (beschr. Geschäftsfähigkeit). Ausnahme hiervon die §§ 110 BGB ff. (Taschengeldparagraph, ARBEITSvertrag-nicht Ausbildung und selbst. Erwerbsbetrieb).
Bei den Formularen bei Kontoeröffnungen minderjähriger bei den KI`s handelt es sich um eine Zustimmung, daher benötigt der Minderjährige nicht für alle Transaktion die erneute Genehmigung der Eltern.
Anfechtbar sind z.B. Rechtsgeschäfte, die durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande gekommen sind, Argumentativ z..B. Käufer war minderjährig - Verkäufer handelte im Glauben die auftretende Person nur eine Sache im Rahmen seines Taschengeldes erworben hat (z.B. eine CD). Die Geschäfte sind bis zur Genehmigung der Eltern schwebend unwirksam und anfechtbar.
Den Mietvertrag kann der beschr. Geschäftsfähige nicht allein unterzeichnen, da mit diesem Vertrag nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten begründet sind (s. hierzu einseitiger rechtl. Vorteil i.S. BGB).
Schönen Gruß |
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Verfasst am: 07.11.2004 21:12 - Geaendert am: 07.11.2004 21:13 |
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"Bei den Formularen bei Kontoeröffnungen minderjähriger bei den KI`s handelt es sich um eine Zustimmung, daher benötigt der Minderjährige nicht für alle Transaktion die erneute Genehmigung der Eltern."
Stimmt nicht so ganz.
Wenn der Kunde für online- banking, etc f´NOCH NICHT reigeschaltet ist,
brauche ich zuerst auf jeden Fall die Zustimmung der gesetzlichen Vertretter.
Meine bei DA, wäre es genau so, - bin mir aber leider nicht sicher. |
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Verfasst am: 08.11.2004 14:39 |
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Des ist doch eigentlich gar nicht so schwer oder??? Bin mir jetz auch nicht ganz sicher ob bis 6 oder 7 aber:
Kinder bis 6 Jahre sind Geschäftsunfähig
Von 6-18 Jahre ist man beschränkt Geschäftsfähig und braucht noch die Zustimmung der Eltern.(Außer es liegt im Taschengeldbereich) Also kann man alles widerrufen.
Und ab 18 ist man dann voll geschäftsfähig und ist für den Mist den man baut selbst verantwortlich |
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Verfasst am: 08.11.2004 14:42 |
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7... |
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Verfasst am: 08.11.2004 14:43 - Geaendert am: 08.11.2004 14:44 |
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Ab 7 darf man einiges, da muss ich ghostrider leider zustimmen ;o) _________________________________
L‘enfer, c‘est les autres!
(Jean-Paul Sartre)
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Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschiche Dummheit, aber beim Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.
(Albert Einstein) |
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Verfasst am: 08.11.2004 15:52 |
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Kleine Ergänzung zu Nichtigkeit und Anfechtbarkeit ;-)
Nichtigkeit:
Nichtige Rechtsgeschäfte sind von Anfang an unwirksam!
- Formmangel
- Willenserklärungen (WE) von Geschäftsunfähigen (0-6 J.)
- WE im Zustand der Bewusstlosigkeit oder Geistesstörung
- Scherzgeschäfte
- Scheingeschäfte
- Verstoß gegen die guten Sitten
- Verbotene Rechtsgeschäfte
Anfechtbarkeit:
Zunächst ist das Rechtsgeschäft rechtsgültig zu Stande gekommen und bleibt bis zur Anfechtung wirksam. Durch die Anfechtungserklärung des Berechtigten wird das Rechtsgeschäft von Anfang an als nichtig angesehen.
- Irrtum in der Erklärung
- Irrtum in der Übermittlung
- Irrtum über eine wesentliche Eigenschaft einer Person oder Sache
- Arglistige Täschung
- Widerrechtliche Drohung |
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