Titelklarheit |
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Verfasst am: 08.11.2004 14:11 - Geaendert am: 08.11.2004 14:39 |
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Grüß Gott beinand´
Ich hab eine Frage zum Themengebiet Zwangsvollstreckung genauer zur Parteibezeichnung:
Es heißt ja, dass wenn Gläubiger oder Schuldner im Titel nicht richtig bezeichnet sind, darf nicht aus ihm vollstreckt werden.
Hierbei kommt es vor allem auf die richtige Schreibweise an. Soweit so gut.
Heißt es Hans, statt richtigerweise Johannes, kannst du den Titel vergessen. Jetzt kommen noch eine eventuelle Verjährung oder sonst etwas hinzu, dann hast du Pech gehabt.
Allerdings wird doch im Titel auch das Geburtsdatum sowie die Anschrift bezeichnet. und ich mein Hans und Johannes, Mayer und Maier...ok es soll nicht passieren...
der Titel wird dann Mangels Form ungültig? Ist das richtig? Welche Chancen hat der Gläubiger noch, vor einer Verjährung einen neuen Titel zu bekommen (wenn der vorhandene Mangels Form ungültig ist)? Die Gerichte brauchen doch relativ lange Zeit. 7 Tage bei der Zwangsvollstreckung....
Wie sieht es weiterhin mit dem Rangvortritt ab? Verliert der Gläubgier durch diese Formverletzung auch seinen Rangvortritt bei Beantragung eines neuen Titels?
Ich bin dankbar für die Hilfe...mein Gesetzbuch hier ist nicht mehr aktuell, deshalb frage ich... |
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Verfasst am: 08.11.2004 15:59 - Geaendert am: 08.11.2004 15:59 |
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weiß dazu keiner was? bin da ein bissl hilflos... |
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Verfasst am: 08.11.2004 16:15 |
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Ein bisschen zuviel Informationen würd ich sagen??? |
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Verfasst am: 08.11.2004 16:22 |
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Wenn ich halt mal was wissen will, dann ist es halt mal ein Summarium...ich weiß das was ich geschrieben hab selber...und dazwischen tauchen lücken auf.,..deshalb sieht mein Textaufbau bzw meine Fragestellung so verworren aus...wenigstens hab ich mich schon damit beschäftigt. Manch andere tun das ned :P |
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Verfasst am: 08.11.2004 20:11 |
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Hallo,
also gem. § 750 I ZPO müssen die Parteien in einem Titel namentlich bezeichnet werden. Dies bedeutet, dass die Parteien durch die Bezeichnung im Titel ein deutig identifiziert werden können müssen. IdR genügt, wenn Vorname, Nachname und Wohnort (+ Str. u. Hausnr.) gennat werden. Es ist im Einzelfall zu beurteilen, ob eine falsche Schreibweise des Vornamens dazu führt, dass der Schuldner nicht mehr identifiziert werden kann. Wenn die Identität nicht festgestellt werden kann, kann sich der Gläubiger wehren, wenn der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht, indem er gerichtliche Identitätsfeststellung gem. § 766 ZPO beantragt. Wenn nun die Identität durch den Gerichtsvollzieher nicht festgestellt werden kann, kann die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, d.h. der Gerichtsvollzieher kann nicht zum Gläubiger fahren und pfänden. Der Gerichtsvollzieher oder Gläubiger kann dann das ausstellende Gericht anrufen, denn dieses muß eigentlich von Amts wegen das Urteil (=Titel) berichtigen (§ 319 I ZPO: für Schreibfehler, Rechnungsfehler, o.a. ähnliche offenbare Unrichtigkeiten), wenn die Bezeichnungen ungenau oder falsch sind. Dies ist aber nur dann nötig, wenn dei Identität nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann. Der Gläubiger braucht damit keinen neuen Titel.
Grüße, Widsche
Quelle: Thomas/Putzo: ZPO- Kommentar |
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Verfasst am: 08.11.2004 20:42 - Geaendert am: 08.11.2004 20:45 |
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§ 750 ZPO Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
§ 319 ZPO Berichtigung des Urteils
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. |
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Verfasst am: 09.11.2004 13:09 |
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Exakt was ich wissen wollte. Ich danke vielmals! |
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