Sachmängel- Rechte des Käufers |
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Verfasst am: 19.03.2005 14:39 |
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Hallo zusammen,
wollte nur mal kurz nachfragen, ob ich das System richtig verstanden habe.
Tritt ein Sachmangel auf, so hat der Käufer ein Recht auf Nachbesserung bzw. Neulieferung ( bzw. auch Recht auf Schadensersatz neben der Leistung, falls ein Verschulden vorliegt)
Ist die Nachbesserung 2x gescheitert bzw. nicht möglich bzw. kostenmäßig unzumutbar,
dann hat er das Recht auf Rücktritt, Minderung etc.
Was mich nun ein wenig stutzig macht ist die "Setzung einer angemessenen Nacherfüllungsfrist"
Heißt das praktisch, dass, wenn ich den Mangel melde, nach dem Motto: Ich geb dir 4 Wochen Zeit, um den Mangel zu beheben ( natürlich in den AGBs der Verkäufer geregelt),
diese Frist beginnt?
Diese Frist verstehe ich nur als solche, dass er sich eben in dieser Frist nicht regt, sprich überhaupt nicht handelt, d.h.
keine Nachbesserung versucht oder neu liefert.
Habe ich danach dann gleich ein Recht auf Minderung, S.ersatz, Rücktritt etc.?
In §440 BGB steht: einer angemessenen Nacherfüllungsfrist bedarf es auch dann nicht, wenn Nacherfüllung unzumutbar, nicht möglich, 2x gescheitert etc.
Ich habe es jetzt so verstanden, dass diese Frist mit Eingang der Mangelrüge beim Verkäufer beginnt, was ja dem Wortlaut in 440 widerspricht.
Hoffe mich kann jemand aufklären.
Danke,
Chris |
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Verfasst am: 20.03.2005 10:38 |
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also die aufklärung sollten wohl besser deine eltern übernehmen..
;)
aber was du da oben schreibst ergibt schon seinen sinn..
die meisten händler werden aber nicht nachbessern, sondern geben neue wahre auf kulanz aus...__________________________________________________
Das illegale Kopieren der Rechtschreibfehler wird strafrechtlich verfolgt!!
>>>> Alles wird gut <<<< |
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Verfasst am: 21.03.2005 12:16 |
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Die Fristsetzung beginnt kann im Zeitpunkt der Mängelrüge beginnen, sofern der Käufer eine Frist bestimmt. Dies widerspricht auchnicht dem § 440, denn der macht nur das Verhältnis der einzelnen Mängelrechte untereinander klar.
Denn grundsätzlich kann man nicht wegen eines Sachmangels zurücktreten, wenn noch keine Nachbesserung stattgefunden hat. Die Nachbesserung ist daher die erste Stufe der Mängelrechte. Nur wenn diese innerhalb der Frist nicht geklappt hätte, könnte der Käufer zurücktreten.
Anders sieht es aus, wenn der Verkäufer die Nachliefreung von Anfang an verweigert, dann macht es keinen Sinn, den Käufer ein, zwei Wochen warten zu lassen, bis er zurücktreten kann...
Und die Nachfrist bestimmt der Käufer, nicht der Verkäufer. Bei der Nachfrist ist zu beachten, dass für den Verkäufer eine Primärpflicht aus § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht, die Sache frei von Sachmängeln zu übergeben und übereigenen. Daher muss die Frist nicht so lange sein, dass der Verkäufer quasi eine komplett neue Sache sich beschaffen oder komplett "renoveren" kann. Die Frist muss jeweils im Einzelfall geprüft werden. |
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Verfasst am: 21.03.2005 13:02 |
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Hallo!
Soweit ich es noch in Erinnerung habe,
du hast auch nur Recht auf Rücktritt und oder Schadensersatz
wenn die Sache erhebliche Mängel aufweist!liebe Grüße Jenny |
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Verfasst am: 22.03.2005 11:14 |
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Ja, da hast Du recht!
Es heißt im Gesetz, wenn die Mängel "nicht unerheblich sind", also im Grunde erheblich. (ist zwar nicht 100% das gleiche, aber...) |
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