Lieferungsverzug |
|
|
Verfasst am: 20.04.2005 17:56 |
|
|
Halli Hallo,
mache gerade ein paar AP´s in AWL.
Dabei macht mich eine Aufgabe zum Lieferungsverzug ein wenig stutzig:
Folgender Sachverhalt:
Kunde bestellt die Ware, mit der Bedingung: "ich erwarte die Lieferung in 3 Wochen ab Bestelldatum" somit ist
der Kalendertermin genau bestimmt
Annahme: Bestelldatum 01.03.
Ware bis z.b. 25.03 noch nicht da
1. Aufgabe)
Überprüfen sie, ob hier ein Lieferungsverzug vorliegt:
Antwort laut Lösung:
es liegt ein Lieferungsverzug vor:
- Lieferung ist fällig
- Mahnung kann entfallen, da der Liefertermin kalendermäßig genau bestimmt ist
- ein Verschulden des Lieferers ist gegeben
soweit so gut
2. Aufgabe)
Kunde ist über das Ausbleiben der Lieferung verärgert und würde am liebsten vom Vertrag zurücktreten. Unter welchen Voraussetzungen ist dies möglich?
Antwort laut Lösung:
Kunde kann erst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten lt. 323(1)
Das verstehe ich nun überhaupt nicht. Laut §323 (2) 2
ist die Fristsetzung entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt.
Da doch der Kalendertermin genau bestimmt ist, könnte er doch sofort vom Vertrag zurücktreten?
Oder ist das nun so gemeint, dass eine Nachfrist automatisch beginnt und er sie nicht selbst setzen muss?
Solche Themen machen mich echt wahnsinnig, wobei ich sie doch bestimmt benötige, wenn ein Kunde wegen einer Baufi zu mir kommt......... Naja, so schnell es im Kopf drin ist, wirds auch wieder rausgehen =)
Danke im voraus für eure Hilfe
Grüßle,
Chris |
|
|
|
Verfasst am: 20.04.2005 21:00 |
|
|
Die Nachfrist beginnt ab dem Verzugsdatum, was angemessen ist müsste im Gesetz stehen. Ich meine es sind zwischen 2 - 4 Wochen. So ganz genau weiß ich das nicht.
Evtl. zu beachten: AB-DATUM (es gilt der Poststempel, zurückdatierte Korrespondenz ist nicht zulässig).
Schönen Gruß |
|
|
|
Verfasst am: 20.04.2005 22:04 - Geaendert am: 20.04.2005 22:05 |
|
|
Du musst weiterlesen ;-)
§323 (2) BGB
"...UND der Gläubiger im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat..."
Und dies war aus der gegebenen Aufgabenstellung nicht der Fall. Kunde hätte also schreiben müssen "Ich erwarte die Lieferung zum Beispiel zum 25. und danach will ich sie nicht mehr". |
|
|
|