Kosten- und Erlösrechnung. |
|
|
Verfasst am: 28.07.2005 08:42 |
|
|
Bräuchten mal eure Hilfe bei folgenden Aufgaben:
1. Aufgabe
Kredithöhe 250.0000
vorhandene EWB 150.000
Der Debitor tritt eine werthaltige Eigentümergrundschuld in ausreichender Höhe an die Bayernbank AG ab
Wie wird die neue Risikoeinschätzung behandelt?
1. Die EWB über 150.000 bleibt bestehen
2. Die EWB über 150.000 wird erfolgswirksam aufgelöst
3. Das Darlehen wird nach Hereinnahme der Sicherheit ausgebucht
4. Nach Verrechnung mit der EWB wird das Darlehen mit 100.000 weitergeführt
5. Der Jahresüberschuss des Vorjahres wird korrigiert und um 150.000 heraufgesetzt.
Ich denke ja 1 oder 2?????
2. Aufgabe
Welche Aussagen über die Bildung von Rückstellungen sind richtig (2 Lösungen)
1. Rückstellungen werden für Aufwendungen gebildet, die ihren Entstehungsgrund im kommenden Jahr haben könnten
2. Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden.
3. Rückstellungen berühren die Erfolgsrechnung nicht.
4. Für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sind Rückstellungen zu bilden
5. Rückstellungen werden aus dem Reingewinn gebildet
6. Rückstellungen werden unter anderem zur Ausschüttung an die Anteilseigner verwendet
2 und 4?????
3. Aufgabe
Welche Aussagenzur Kosten- und Erlösrechnung sind richtig. (2 Lösungen)
Die Kosten und Erlösrechnung......
1. dient ausschließlich der ermittlung der Selbstkosten für betriebliche Leistungen
2. ermöglicht Aussagen, die in erster Linie für Außenstehende bestimmt sind
3. dient zur Analyse des Betriebsergebnisses
4. kann die Geschäftspolitik der Kreditinstitute nicht unterstützen
5. dient zur Kontrolle der Wirtschaftlichkeit des Betriebes
6. liefert Zahlen, die Aussagen über die Mitarbeiter- und Kundenzufriedenheit zulässt. |
|
|
|
Verfasst am: 28.07.2005 12:26 |
|
|
also ich würde glaube ich wählen
bei eins, das erste, weil man meiner meinung nach ewb´s ja nicht auflösen kann... falls doch mehr gezahlt wird, als wir gedacht haben, zählt das ja zu außerordentliche erträge...
bei zwei, denke ich 2 und 5
und bei drei, 1 und 5
allerdings muss ich dazu sagen das ich nicht so die ahnung habe, weil ich ncoh nicht so richtig gelernt habe... |
|
|
|
Verfasst am: 28.07.2005 13:16 |
|
|
also ich würde bei 1 die zweite antwort nehmen.
ewbs können aufgelöst werden und die forderung wird ja anderweitig gesichert. |
|
|
|
Verfasst am: 28.07.2005 13:16 |
|
|
durch die eigentümergrundschuld meine ich. |
|
|
|
Verfasst am: 30.08.2005 19:37 |
|
|
Guten Abend zusammen,
also zu 1. Aufgabe:
Lösung 2, weil…
aus einer zweifelhaften Forderung (nur noch zum Teil werthaltig) eine sichere Forderung (in voller Höhe werthaltig) wird. Es besteht also kein Ausfallrisiko mehr, da die Rückzahlung durch eine Kreditsicherung (Eigentümergrundschuld) sichergestellt wird.
Die Einzelwertberichtigung muss aufgelöst werden und als Ertrag (EWB an Erträge aus der Auflösung von EWB) gebucht werden.
[Buchung bei EWB-Bildung: Abschreibungen auf Forderungen an EWB)
2. Aufgabe:
Lösung 2 und 4, weil…
Rückstellungen sind zu bilden für ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste, die aus der vergangenen Geschäftsperiode stammen, bei denen aber noch nicht endgültig feststeht,
-ob die Verbindlichkeit tatsächlich besteht und/oder
-in welcher Höhe sie besteht und/oder
-wann sie fällig sind.
3. Aufgabe:
Lösung 1 und 5
Eine marktgerechte Preiskalkulation setzt voraus, dass ein Kreditinstitut möglichst genau über die Kosten informiert ist, die bei der Erstellung der Dienstleistungen entstehen. Die Summe aller Kosten bezeichnet man als Selbstkosten. KLR halt…
Viele Grüße! |
|
|
|