was bedeutet dinglich? |
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Verfasst am: 24.08.2005 00:22 |
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hallo,
sollte ich eigtl wissen..aber wer kann mir genau erklären was dinglich bedeutet??..
z.B ...einen dinglichen Anspruch?
mfg
Ice |
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Verfasst am: 24.08.2005 06:48 - Geaendert am: 24.08.2005 09:06 |
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1:1 von Wikipedia.org!
Als dingliche Rechte bezeichnet man in Deutschland Herrschaftsrechte an Sachen. Der Rechtsinhaber wird also durch sein dingliches Recht an der Sache selbst berechtigt, in bestimmter Weise mit dieser oder in Bezug auf diese zu verfahren. Als von der Rechtsgemeinschaft geschützte Rechtsposition des einzelnen Rechtsinhabers ist das dingliche Recht mithin ein Fall des subjektiven Rechts.
Das signifikanteste Beispiel, zugleich das umfassendste dingliche Recht ist das Eigentum. Die Sache wird dem Rechtsinhaber zu Eigentum zugewiesen, so dass dieser nach seinem Ermessen mit der Sache verfahren und jeden Dritten von der Einwirkung ausschließen darf (vergleiche § 903 BGB). Wie jedes subjektive Recht kann aber auch das Eigentumsrecht nicht schrankenlos gewährt werden, was das Gesetz auch dadurch zum Ausdruck bringt, dass die Ausübung des Eigentumsrechts an entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen oder Rechten Dritter seine Grenze findet. Zu dieser privatrechtlichen Einschränkung kommt noch die verfassungsrechtliche Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) hinzu.
Neben dem Eigentumsrecht gibt es eine Reihe von beschränkten dinglichen Rechten. Diese gewähren dem Rechtsinhaber nur einen beschränkten nach der Art des jeweiligen Rechts ausgestalteten rechtlichen Zugriff auf die Sache, der insoweit aber wiederum dem umfassenden Recht des Eigentümers, dieses seinerseits beschränkend, vorgeht. Die beschränkten dinglichen Rechte stellen also Belastungen des Eigentums dar. Beispiele beschränkter dinglicher Rechte sind etwa die Grunddienstbarkeit, der Nießbrauch, das Pfandrecht, die Hypothek oder die Grundschuld (vergleiche Sachenrecht).
Gruß hlb |
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Verfasst am: 24.08.2005 10:18 |
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Ich versteh nur Bahnhof *g* |
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Verfasst am: 24.08.2005 10:21 |
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Dinglich ist was Sache ist! |
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Verfasst am: 25.08.2005 12:27 |
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ahja viele dank +g* .. |
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Verfasst am: 25.08.2005 14:40 |
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in Bezug auf die Grundschuld...
Hier gibt es einmal das dingliche Recht, und zum zweiten das persönliche...
Das dingliche Recht besagt also, dass sich der Gläubiger aus dem Grundstück befriedigen kann (aus der Sache...)
Bei dem persönlichen Recht kann sich der Gläubiger aus dem Vermögen des Grundstückseigentümers befriedigen...
Geh mal in eure Kreditabteilung und schnapp dir eine Grundschuldbestellungsurkunde. Hier wirst du sehen, dass sich der Grundstückseigentümer dinglich der Zwangsvollstreckung unterwirft. Dann findest du noch einen Passus der persönlichen Unterwerfung. Hier solltest du die Kreditnehmer wiederfinden. Der Gläubiger kann sich also neben dem Grundstück auch aus dem Vermögen der Darlehensnehmer befriedigen... |
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