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Verfasst am: 13.10.2005 22:22 - Geaendert am: 15.10.2005 17:28 |
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Der Jugendliche darf erst einmal nicht weiter beschäftigt werden, da der Schutz des Jugendlichen Vorrang hat. Diese Verbot gilt absolut, genau wie z.B. bei Schwangeren in den Wochen vor der Niederkunft, aber ohne deren Kündigungsschutzrechte.
Somit kann der Auszubildende den Verpflichtungen aus seinem Vertrag nicht nachkommen, das Ausbildungsverhältnis endet. Dem Arbeitgeber kann kaum zugemutet werden, die Volljährigkeit abzuwarten, vielleicht lässt der Arbeitgeber aber auch mit sich reden und das Ausbildungsverhältnis ruhen. Er dürfte aber die berechtigte Frage stellen, warum die Bescheinigung nicht beigebracht wird, schließlich entstehen dem Jugendlichen durch die Untersuchung keinerlei Kosten und freigestellt wird er auch.
Dazu passt übrigens, dass die IHK das Ausbildungsverhältnis aus Ihren Unterlagen löscht, wenn die Zwischenprüfung inerhalb von 12 bis 18 Monaten nach Ausbildungsbeginn erfolgt und die Bescheinigung über die sog. "erste Nachuntersuchung" nicht der Anmeldung zur Zwischenprüfung beigelegt werden kann.
Gruß
Julien |
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