Eintragung einer Kapitalgesellschaft |
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Verfasst am: 02.11.2005 13:24 |
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Mitten in meinen grauen Zellen glaube ich gefunden zu haben, dass die Eintragung von GmbH und AG immer konstitutiven Charakter hat.
Gilt oben gesagtes, insofern es richtig ist, dann auch für die KgaA?
Danke |
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Verfasst am: 02.11.2005 13:34 |
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du bist mich einer, hast heut ja nur mit den gesellschaftsformen zu tun.....
ik ken dit irgendwo her....
Ik mach mich mal schlau |
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Verfasst am: 02.11.2005 13:43 |
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Die Kommanditgesellschaft auf Aktien ist eine Kommanditgesellschaft, bei welcher das Grundkapital in Aktien angelegt ist. Für die Entstehung gelten die Ausführungen zur Aktiengesellschaft entsprechend. Für die Vertretung gilt das zur KG Ausgeführte. Der persönlich haftende Gesellschafter vertritt die Kommanditgesellschaft auf Aktien, mehrere persönlich haftende Gesellschafter vertreten sie einzeln, wenn nicht die Satzung eine abweichende Regelung vorsieht, was dann im Handelsregister eingetragen wird. Die Kontoeröffnung ist von dem (den) nach dem Register zur Vertretung der Gesellschaft befugten persönlich haftenden Gesellschafter(n) bzw. Prokuristen zu unterzeichnen. |
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Verfasst am: 02.11.2005 13:44 |
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Na vielen Dank schon mal.
So ist das mit ´nem studienbrief nebst internem Unterricht UND Berufschule an den Hacken :-) |
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Verfasst am: 02.11.2005 13:44 |
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hilft dir dit weiter?? |
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Verfasst am: 02.11.2005 13:50 |
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Vielen Dank,wie gesagt,
aber ich bin mir noch nicht ganz sicher welchen Charakter (deklaratorisch/konstitutiv) die Eintragung einer KgaA hat...
Ansonsten natürl viele noch nie gehörten Infos zur KgaA !!! |
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Verfasst am: 02.11.2005 13:55 - Geaendert am: 02.11.2005 14:00 |
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In der Abteilung B (HRB) werden eingetragen:
- die Aktiengesellschaft (AG)
- die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
- die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG)
Die Organe der KGaA sind die persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin), der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung.
Ein wesentlicher Unterschied zur Aktiengesellschaft liegt darin, daß das Geschäftsführungsorgan nicht aus vom Aufsichtsrat auf Zeit bestellten Vorstandsmitgliedern besteht, sondern von der persönlich haftenden Gesellschafterin gebildet wird. Dies erklärt sich durch die persönliche Haftung der Komplementärin für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft, mit der ein entsprechender Einfluß korrespondieren muß.
Im übrigen gelten die bei der AG angeführten rechtlichen Bestimmungen.
-> Die Eintragung in das Handelsregister hat rechtserzeugende Wirkung. |
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Verfasst am: 02.11.2005 14:02 - Geaendert am: 02.11.2005 14:04 |
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gut hab mich darüber noch weiter schlau gemacht,
würde jetze darauf tippen das die KGaA in wie die GmbH behandelt wird, sprich es wird sich auf die AG gestützt
kann natürlich auch falsch gedacht sein....... |
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Verfasst am: 03.11.2005 11:20 |
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@ all
danke schön - Frage geklärt |
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