Girokontoeröffnung - Ausbildung |
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Verfasst am: 04.11.2005 14:40 |
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Früher galt doch mal folgendert Fall:
Wenn z.Bsp. eine 15 jährige kommt und einen Ausbildungsvertrag hat und auf das Konto nur die Ausbildungsvergütung kommt müssen die Eltern nicht zustimmen, oder?Fernstudium
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Verfasst am: 04.11.2005 14:41 |
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Ist immernoch so.
Die Eltern haben schon dem Aubildungsverhältnis zugestimmt. Allerdings muss der Ausbildungsvertrag bei der Kto-Eröffnung vorliegen |
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Verfasst am: 04.11.2005 14:41 |
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Naja lau Prüfungsergebniss müssen die Eltern immernoch zustimmmen Fernstudium
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Verfasst am: 04.11.2005 14:46 |
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is es nicht so das sie nur bei einem arbeitsvertrag niocht zustimmen müssen bei einem ausbildungsvertrag abe doch? der___cd-bänker___________________________________
so isses und so bleibts
<^>_<(O.o)>_<^> |
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Verfasst am: 04.11.2005 14:50 |
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Also der Jungendliche darf nur selbstständig Geschäfte tätigen, die er im Rahmen des Arbeitsverhältnisses abschließt.
Das bedeutet, dass wir nur ein Girokonto ohne Eltern eröffnen können, wenn der Jungendliche mit Zustimmung der Eltern ein Arbeitsverhältnis unterschrieben hat.
Die Ausbildung zählt nicht dazu-also muss man bei einem Ausbildungskonto die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter haben._________________________________________________
"Wir sind hier nicht bei Wünsch-Dir-Was, sondern Dat-Is-So" und
"Das Leben ist kein Ponyhof" |
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Verfasst am: 04.11.2005 15:31 |
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Genau!
Nur bei einem Arbeitsverhältnis darf er alle Geschäfte selbstständig tätigen, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen.
Ein Ausbildungsverhältnis befugt den Azubi zu keiner dieser Geschäfte!!!
Ein Fehler, der gerne in APs gemacht wird!!!! :-) |
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Verfasst am: 04.11.2005 15:35 |
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§107 BGB
"Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters." |
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Verfasst am: 04.11.2005 15:39 |
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In Studienbriefen habe ich folgendes gelernt:
Wenn ein minderjähriger Kontoinhaber ein Girokonto zur Lohn- oder Gehaltzahlung benötigt, fällt das unter die erweiterte Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen. Es muss ein Arbeitsvertrag vorliegen, dem die Eltern zugestimmt haben.
Diese erweiterte Geschäftsfähigkeit gilt aber nicht bei Ausbildungsverhältnissen. |
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Verfasst am: 04.11.2005 16:08 |
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Bei einem AUSBILDUNGSvertrag müssen die Eltern zustimmen, bei einem ARBEITSvertrag NICHT... --------------------------------------------------
Dumm stellen schafft Freizeit
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Verfasst am: 04.11.2005 18:04 |
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Ich stimme Moak vollkommen zu!
Bei einem Arbeitsvertrag müssen die Eltern nicht nochmal zustimmen, beim Ausbildungsvertrag hingegen schon! |
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Verfasst am: 04.11.2005 19:09 |
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Grundsätzlich gilt der § 107 BGB, wonach alle Willenserklärungen schwebend unwirksam sind, sofern sie nicht einseitig vorteilhaft für den Minderjährigen sind (z.B. Schenkung).
Im § 113 BGB ist die Arbeitsmündigkeit eines beschränkt geschäftsfähigen Minderjährigen beschrieben. Ihm wird hierfür eine partielle Geschäftsfähigkeit (daher Teilgeschäftsfähigkeit) zugesprochen, mit denen er alle in kausalem Zusammenhang mit der Tätigkeit stehenden Rechtsgeschäfte ohne Zustimmung der GVE eingehen darf.
(analog §112 BGB - Erwerbsmündigkeit m. vormundschaftsger. Genehmigung)
Das AUSBIDLUNGSverhältnis fällt nicht unter die Arbeitsmündigkeit, da der Ausbildungsgedanke überwiegt. Da die Eltern dem Ausbildungsvertrag zugestimmt haben (und die elektronische Gehaltsabwicklung heute üblich ist) kann die Kontoeröffnung als Folgegeschäft hieraus vorgenommen werden. Das KI muss sich aber den Ausbildungsvertrag vorlegen lassen. Aus Beweisgründen sollte allerdings immer die Unterschrift der GVE eingeholt werden.
Wird die Kontoeröffnung ohne Zustimmung der GVE vorgenommen so ist sie schwebend unwirksam. Heilung erfährt dies erst mit Eintritt in die Volljährigkeit (§108 BGB) oder aber nachträglilche Genehmigung.
Weitergehende Geschäfte wären dann im Einzelfall zu prüfen.
Schönen Gruß |
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Verfasst am: 07.11.2005 09:19 - Geaendert am: 07.11.2005 09:20 |
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"Da die Eltern dem Ausbildungsvertrag zugestimmt haben (und die elektronische Gehaltsabwicklung heute üblich ist) kann die Kontoeröffnung als Folgegeschäft hieraus vorgenommen werden"
Den § musst du mir mal zeigen. Solang im Ausbildungsvertrag nichts geregelt ist, müssen die gesetzlichen Vertreter auch der Kontoeröffnung zustimmen. Ansonsten hätte man das Ausbildungsverhältnis ja gleich im § 113 BGB erwähnen können.
Bei dem Beisatz "da das heute aber so üblich ist" wird jeder Korrektor beide Hände über den Kopf zusammenschlagen. |
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Verfasst am: 07.11.2005 09:36 |
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ACHTUNG PRAXIS.
Wenn ein minderjähriger ein Konto eröffnen will, holt man die Unterschriften der Eltern ein.
Nur in Außnahmefällen wird drauf verzichtet. Z.B. streit in der Familie oder aus und weit weg gezogen oder...
P.S. Nur für die, die nach der Ausbildung in der Bank bleiben wollen. |
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