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Forenübersicht >> Wirtschafts- und Sozialkunde

Mitbestimmungsgesetz vs. Betriebsverfassungsgesetz
 
AnnieLair
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 09.11.2005 17:55
Hallo,

bereits mich gerade auf die Abschlußprüfung vor und irgendwie bringe ich das Mitbestimmungsgesetz und das Betriebsverfassungsgesetz immer durch einander. Kann mir jemand einen deutlichen Unterschied dazu nennen?

Wäre super nett.

Gruß
Stevermany
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 09.11.2005 19:51
Lies mal unter http://de.wikipedia.org/wiki/Mitbestimmung .

Da stehts ganz gut drin erklärt.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 09.11.2005 19:54
Betriebsverfassungsgesetz vom 11. Oktober 1952
Mit diesem Gesetz wurden Regelungen zur Mitbestimmung in Unternehmen eingeführt. Nach §§ 76 ff BetrVG wurden bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigten, und bei Aktiengesellschaften (Ausnahme: Familiengesellschaften) ein Drittel der Aufsichtsratsmitglieder von den Arbeitnehmern gewählt.

Das Drittelbeteiligungsgesetz gibt den Arbeitnehmern in Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sowie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften mit jeweils mehr als 500 Mitarbeitern ein Mitbestimmungsrecht im Aufsichtsrat dieser Gesellschaften, der zu einem Drittel aus Arbeitnehmern bestehen muss. Es ersetzt das Betriebsverfassungsgesetz von 1952 (§§ 76 ff.).

Das Mitbestimmungsgesetz vom 4. Mai 1976
Nach langen Vorüberlegungen und Auseinandersetzungen im Parlament wurde 1976 das Mitbestimmungsgesetz für alle Kapitalgesellschaften über 2000 Beschäftigte verabschiedet. Es sieht eine scheinbare Parität der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat vor, denn diese haben zwar die gleiche Anzahl an Sitzen wie die Kapitalvertreter, die Möglichkeit, sich gleichberechtigt und gleichgewichtig durchzusetzen, ist aber durch zwei Modifikationen geschwächt: zum einen ist zwingend auf der Arbeitnehmerseite ein leitender Angestellter vertreten; zum anderen wird eine mögliche Patt-Situation schließlich durch das Doppelstimmrecht des Aufsichtsratsvorsitzenden ausgeschlossen. Nach dem Mitbestimmungsgesetz kann die Kapitaleignerseite den Aufsichtsratsvorsitzenden allein bestimmen, es sei denn, der Aufsichtsrat wählt mit Zweidrittel-Mehrheit einen Vertreter der Arbeitnehmerseite.


Der Aufsichtsrat besteht je nach Unternehmensgröße aus 12, 16 oder 20 Mitgliedern. Für die in den Unternehmen vertretenen Gewerkschaften werden 2 bis 3 Sitze reserviert. Die restlichen Sitze werden auf die Arbeiter, Angestellten und leitenden Angestellten nach ihrem Anteil im Unternehmen verteilt, wobei mindestens ein Sitz auf jede Gruppe fällt.

Quelle:
http://de.wikipedia.org/wiki/Mitbestimmung
 

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