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Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde |
Moderator: TobiasH |
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Berechung der Berufsjahre |
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Verfasst am: 25.12.2005 20:40 |
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Hallo Leute
Wenn man mit 20 seine Ausbildung zum Bankkaufmann angefangen hat, also mit 23 fertig wird, wieviele Berufsjahre hat man dann.
Die Tarifgruppen werden ja auch durch verschiedene Berufsjahreinteilungen gegliedert.
Unser Personalchef sagte mal ,dass man ab dem 20.Lebensjahr halt die Jahre zählt.
Also in dem Fall 20 + 21 +22 +23 = 4. Berufsjahr
Weiss jemand was genaueres dazu? |
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Verfasst am: 25.12.2005 23:24 |
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Auszug aus dem Manteltarifvertrag:
§ 8
Einstufung in die Berufsjahre
1. Das Mindestgehalt aller Arbeitnehmer richtet sich nach Berufsjahren. Jugendliche Arbeitnehmer erhalten bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres das Gehalt des 1. Berufsjahres der betreffenden Tarifgruppe. In den Tarifgruppen 6 bis 9 ist unabhängig von den Berufsjahren mindestens das ausgewiesene Eingangsgehalt zu zahlen.
2. Das Aufrücken in ein höheres Berufsjahr erfolgt am 1. Januar.
3. Als Berufsjahre gelten die Jahre, in denen der Arbeitnehmer bei einem Bank- oder Kreditinstitut tätig war. Ausbildungsjahre rechnen dann nicht mit, wenn sie vor der Vollendung des 20. Lebensjahres liegen. Das erste Berufsjahr beginnt frühestens mit dem 1. Januar des Kalenderjahres, in dem der Arbeitnehmer sein 20. Lebensjahr vollendet.
4. Einem Angestellten, der nach dem vollendeten 20. Lebensjahr in ein Bank oder Kreditinstitut eingetreten ist oder eintritt, werden die nach dem 20. Lebensjahr in anderen kaufmännischen Berufen und bei Behörden als Auszubildender oder im Bürodienst verbrachten Jahre angerechnet. Das gleiche gilt für gewerbliche Arbeitnehmer hinsichtlich der in gleicher Dienststellung bei anderen Betrieben verbrachten Jahre. In den Tarifgruppen 1 bis 3 werden alle nach dem 20. Lebensjahr verbrachten Berufsjahre angerechnet, unabhängig von der Art der Tätigkeit.
5. Den Arbeitnehmern, die aus einem Bank- oder Kreditinstitut unverschuldet und unfreiwillig ausgeschieden sind, werden die Zeiten nachgewiesener Arbeitslosigkeit nach einjähriger Zugehörigkeit zum Betrieb voll angerechnet. Als anrechenbare Arbeitslosigkeit soll auch jede, infolge der Arbeitslosigkeit ausgeübte nicht gleichwertigeTätigkeit behandelt werden.
6. Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Tätigkeit in eine höhere Tarifgruppe übernommen werden, sind in das gleiche Berufsjahr der höheren Tarifgruppe einzureihen. |
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