Einige Fagen! Hilfe!!!!!!!! |
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Verfasst am: 21.04.2005 22:00 |
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1. Eine 12 jährige schenkt ihrem 4 järigen cousin einen Teddibären. Die Mutter des jungen ist einverstanden? Darf der 4 jährige das Geschenk rechtswirksam annehmen?
2. Eine 13 jährige kauft von ihrem Taschengeld 2 Eintrittskarten für ein Konzert. Sie schenkt ihrer Freundin zum Geburtstag die andere Karte.
Sind die karten rechtswirksam erworben wenn die Eltern nix von dem Kauf wussten? Was ist hier die antwort? Schwebend unwirksam oder Taschengeldparagraf?
3. Was sind die Voraussetzungen für eine wirksame Errichtung eines privatschriftlichen testamentes?
4.Berichtige folgende aussage:
Die in Abteilung A des HR einzutragende KG muss in der Firmenbezeichnung den Namen mindestens eines Komplemtären un den Zusatz KG enthalten.
Danke für eure Antworten!!
PS: es können noch fragen dazu kommen |
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Verfasst am: 22.04.2005 08:11 |
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1.)
Generell darf der 4jährige keine Rechtsgeschäfte tätigen, da er ja geschäftsunfähig ist. Da er aber dadurch keine Nachteile hat und die Mutter einverstanden ist, denke ich, dass der Junge das darf.
2.)
Ich würde schwebend unwirksam sagen. Es kommt eben auf den Preis der Karten drauf an. Wenn sie vielleicht 20 EUR kosten, kann man das noch unter den Taschengeldparagraphen sehen; wenn sie teurer wären (ca. 50 EUR, würde ich es nicht mehr unter Taschengeld verstehen.
3.)
Meines Wissens muss das Testament nur handschriftlich und unterschrieben sein und von einem Notar beurkundet werden.
4.)
Die Firmenbezeichnung muss nicht den Namen eines Komplementären enthalten, nur den Zusatz KG.
mfg
cdj |
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Verfasst am: 22.04.2005 09:48 |
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zu der frage mit dem taschengeld. die karten kosen zusammen 40 euro |
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Verfasst am: 22.04.2005 09:53 |
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zu der ersten frage:
die 12jährige ist beschränkt geschäftsfähig und der vertrag könnte schwebend unwirksam sein, wenn keine zustimmung der eltern vorliegt, also könnte von dieser seite der vertrag widerrufen werden (durch die eltern).
von der anderen seite ist es in ordnung, auch wenn der 4jährige nicht geschäftsfähig ist, so kommt der vertrag doch durch die zustimmung der eltern rechtwirksam zu stande
ist meine meinung... |
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Verfasst am: 22.04.2005 09:53 |
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da wäre ich persönlich für den Taschengeldparagraphen.
Aber das kann man eben nicht 100%ig sagen, weil es keine pauschalen Beträge gibt, bis zu welchem Betrag es jetzt als Taschengeld zählt oder nicht. |
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Verfasst am: 22.04.2005 10:08 |
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1.) ja weil der 4jährige dadurch keinen rechtlichen nachteil erlangt! ---> rechtsgeschäft ist gültig
2.) ich würde sagen schwebend unwirksam, da konzertkarten ws ziemlich teuer waren!
3.) keine ahnung...........
4.Berichtige folgende aussage:
Die in Abteilung A des HR einzutragende KG muss die Firmenbezeichnung und den Zusatz KG enthalten.
(so denk ich dass es passt!) |
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Verfasst am: 22.04.2005 10:40 |
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Zu 2) Wenn in der Aufgabe explicit steht, dass Sie es von ihrem Taschengeld kauft, ist es immer Taschengeldparagraph.
Egal ob es 10 oder 100 Euro sind.
Damit ist der Vertrag gültig |
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Verfasst am: 22.04.2005 10:46 |
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Da stimm ich Louis zu! |
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Verfasst am: 22.04.2005 11:05 |
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aber wenn ne 13 jährige von ihrem girokonto 5000,-€ abhebt (als beispiel) ! es ist zwar auf dem konto...aber ich würde es ihr ohne einverständniserklärung ihrer eltern nicht auszahlen!
taschengeldparagraph is einschätzung de ma‘s |
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Verfasst am: 22.04.2005 11:14 |
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für diesen Fall gibt‘s ja das Formular "Zustimmung der Gesetzlichen Vertreter", in dem die Eltern bei der Girokontoeröffnung gleich bestimmen in welchem Umfang das Kind über das Konto verfügen darf.
Das steht entweder Einzelverfügungsberechtigung des Kindes oder Gemeinsame Verfügungsberechtigung mit einem bzw. beiden Elternteilen zur Auswahl.
Wenn Einzelverfügungsberechtigung für das Kind vereinbart wurde, kann das Kind jederzeit ohne Einwilligung der Eltern uneingeschränkt über das Girokonto verfügen.
(Einwilligung wurde ja schon im Voraus erteilt)
mfg
cdj |
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Verfasst am: 22.04.2005 11:35 |
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5000 ist schon etwas übertrieben, aber bei 40 Euro is das ja wohl ok. Bei mir war auch mal ein junger Kerl, der wollte 200 in 5 Euro-Scheinen abheben, um sich angeblich ein neues Fahrrad zu kaufen. Solche Fälle würd ich immer heimschicken. Dann war mal einer bei mir, der wollte die Zinsen von ner Anlage abheben (so ca. 450 Euro). Das hab ich ihm verweigert. In ner andern Geschäftsstelle hat er sich nen Teil geholt, das nächste mal wollte er etwas über 100, die hab ich ihm gegeben, er war ja auch schon 16. Dann wollte er nochmal was holen, da hab ich seinen Großvater (der alles für ihn bei uns macht) darauf angesprochen und ne Woche später wurde das Geld wieder einbezahlt. Er hat auch gemeint, er glaubt die Kinder spielen um Geld etc...Also jugendliche is schon nen heißes Thema... |
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Verfasst am: 22.04.2005 12:33 |
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Taschengeld: ca.50 €
selbst wenn das Geld angespart wurde mit Taschengeld, aber höher als ein bestimmter Betrag ist (ca. 50)
dann zustimmung gesetzl. Vertreter
4-jahre: geschäftsunfähig!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
(meiner Meinung nach muss er mind. beschränkt geschäftsfähig sein, für ein Vorteilsgeschäft)
ansonsten halt Zustimmung gesetzl. Vertr. |
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