Sitemap Impressum
 

Besucherstatistik
Gäste online: 50
Mitglieder online: 0

Studienempfehlungen:
Bankfachwirt-Studium
Betriebswirt-Studium
Management-Studium
Bachelor of Arts
Fachwirt in Digitalisierung
Das BankColleg
Bankfachwirt
Bankbetriebswirt
dipl. Bankbetriebswirt
Bachelor

Exklusiv
Fit für die IHK-Prüfung

Ergebnisse
Bankwirtschaft
Rechnungswesen
Sozialkunde
Zwischenprüfung

Neue Mitglieder
Nick47
TylerRowe
DemiOliver
mewei
test99

Bereich Auslandsgeschäft
Moderator: TobiasH
Community durchsuchen

Forenübersicht >> Auslandsgeschäft

10% imaginärer Gewinn
 
immortal
Rang: Blue Chip

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 07.02.2010 19:01
Was soll bei CIF der 10% imaginäre Gewinn ?
ChrisXX87
Rang: Small Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 07.02.2010 20:48
die 10% geben den Gewinnausfall an, der dem Importeur durch den Schadensfall entsteht. Z.b. wenn das Schiff mit dem geforderten Kaffe sinkt und er ihn nicht mehr verkaufen kann. Durch 110% CIF ist der Gewinnausfall mitversichert.
berlin22
Rang: Small Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 10.05.2010 09:13
und bei Fob gibt es das nicht? Im Lehrbuch steht: Bei Akkreditiven muss die Versicherung mindestens den CIF- bzw. CIP-Wert zuzgülich 10% (imaginären Gewinn) decken.

Gilt das ganze nur bei Akkreditiven und CIF oder auch für FOB und Inkassos?

Wieso, warum, weshalb?

Rang: Blue Chip

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 10.05.2010 09:44 - Geaendert am: 10.05.2010 09:45
Die 110% CIF-Wert sind unabhängig davon, ob Inkasso oder Akkreditiv gewählt wird.

Fällt logischerweise auch nur bei CIF an, da der Exporteur bei CIF auch die Kosten für die Verschiffung trägt. Er sichert sich somit den Schiffweg ab, falls das Schiff zB untergehen würde. Die Gefahr, dass der Importeur die Ware nicht erhält, trägt er (der Importeur) ab Verschiffung aber selbst. Bei Verlust der Ware (durch Sinken des Schiffs) erhält der Exporteur von der Versicherung die 110% (100% des Warenwerts + 10% kalkulierter Gewinn).
Die 10% Gewinn kann er ja bei Verlust/Beschädigung der Ware nicht einfahren, da er Ware, die auf dem Grund des Meeres liegt nicht weiter verkaufen kann ;)

Bei FOB ist der Gefahren- und Kostenübergang bei Verladung (bzw. Überschreiten der Reling) im Verschiffungshafen.
berlin22
Rang: Small Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 10.05.2010 13:43
Erfüllung der Versicherungspflicht des Exporteurs:

-Abschluss einer Tranportversicherung die den Importeur berechtigt direkt beim Versicherer Ansprüche geltend zu machen.

-Übermittlung der Versicherungspolice an den Importeur

Das klingt für mich so als würde der Importeur das Geld kriegen :-(
berlin22
Rang: Small Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 10.05.2010 13:57
Bei Verlust der Ware (durch Sinken des Schiffs) erhält der Exporteur von der Versicherung die 110% (100% des Warenwerts + 10% kalkulierter Gewinn).
...

Wieso der Exporteur? Dem Importeur wird doch auch die Versichrung in Rechnung gestellt, wieso erhält er dann nicht die Versicherung?

Rang: Blue Chip

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 10.05.2010 14:00
Bei CIF schließt der Exporteur die Versicherung ab, und bezahlt sie auch.

Gezahlt wird ja ohnehin erst bei Erhalt der Ware...
Wenn die Ware also auf dem Weg verloren geht, hat der Importeur erstmal keinen unmittelbaren Schaden. Den hat zuerst einmal der Exporteur, weil die Ware ja noch nicht bezahlt ist, er diese aber schon produziert hat.
Sira
Rang: IPO

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 10.05.2010 14:17
@berlin22:

Genau so ist das auch: Im Schadenfall bekommt der Importeur normalerweise die Versicherungssumme von der Versicherung ausbezahlt, wenn nach Überschreiten der Reling ein Schaden eintritt.

Das hat verschiedene Gründe:
1. Der Importeur muss in die Lage versetzt werden, die Lieferung zu bezahlen, obwohl er die Ware nicht erhalten hat, da das Risiko nach Überschreiten der Reling auf ihn übergegangen ist.
2. Häufig wird als Zahlungsbedingung Akkreditiv vereinbart. Der Exporteur bekommt sein Geld bereits nach dem Versand gegen Vorlage akkreditivkonformer Dokumente ausbezahlt. Das Geld ist also schon vom Konto des Importeurs abgebucht. Jetzt muss also der Importeur das Geld von der Versicherung erhalten.
3. Es darf kein Eigeninteresse des Exporteurs an einem Verlust der Ware entstehen. Würde er das Geld von der Versicherung erhalten, könnte es sein, dass er gleich zweimal kassiert.

Bei Schadenfällen prüft der Versicherer, in welchem Gefahrtragungsabschnitt der Schaden entstanden ist . Das heißt, es wird geprüft, ob ein versichertes Interesse vorliegt.
(Gefahrenübergang!)
Der imaginäre Gewinn kann nur zu Gunsten des Importeurs versichert werden, denn der Gewinn des Exporteurs ist bereits in seinem Verkaufspreis einkalkuliert.
berlin22
Rang: Small Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 10.05.2010 14:36
Das heißt die Aussage von Devilinside stimmt nicht? oder bin ich jetzt ganz durcheinander?
Sira
Rang: IPO

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 10.05.2010 14:41
@berlin22:

"Bei Verlust der Ware (durch Sinken des Schiffs) erhält der Exporteur von der Versicherung die 110% (100% des Warenwerts + 10% kalkulierter Gewinn)."

Diese Aussage ist so nicht korrekt.

Deine Erklärungen und Einwände zu diesem Thema hingegen waren korrekt.
 

Forenübersicht >> Auslandsgeschäft

Nach oben


Aktuelle Bankfachklasse