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Kontoeröffnungsfrage
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Schakal
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 09.02.2007 11:15
Die Ehemündigkeit hat mit der Geschäftsfähigkeit nichts zu tun.

Es gilt trotzdem §2 BGB
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2.html
Kate1411
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 09.02.2007 12:18
aaaaaaaaaaalso....es gibt verschiedene möglichkeiten...

1. die eltern sind, solange das mädchen minderjährig ist, die gesetzlichen vertreter.....daran ändert auch eine hochzeit nichts.....(was bedeutet, sie müssen mit unterschreiben)...

man kann das aber auch anders festlegen und muss deshalb nachfragen:
2. das sorgerecht wurde auf den ehemann übertragen
3. sie wurde für vorzeitig volljährig erklärt
4. jemand anders wurde als vormund bestimmt (bsp kann das auch das vormundschaftsgericht oder eine andere person sein)

deshalb muss vor eröffnung feststehen, wie die verhältnisse geregelt sind....
Troy22
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 09.02.2007 13:11
"Da wäre man ja der Willkür des Mannes ausgeliefert! ;)"

:-) Naja, normalerweise ist es ja umgekehrt in einer Ehe - auch wenn BEIDE volljährig sind.
Aber ich denke genau deswegen bleiben die Eltern die gesetzl. Vertreter - damit der Ehemann die Minderjährige bzw. die Ehefrau den Minderährigen nicht irgendwie beeinflusst oder in ein Abhängigkeitsverhältnis treibt.
SweetheartJ
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 27.02.2007 17:15
Natürlich brauch sie trotzalledem die Genemigung der Eltern, sie ist und bleibt, ob verheiratet oder nicht, immernoch minderjährig...

Unterschriften der gesetzlichen Vertreter sind notwendig
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