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zu Aufgabe 2)
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grundmann
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 02.03.2007 16:13
Es geht um die Aufgabe 2 und zwar um die Aussage 2:
Schecks m ü s s e n eingelöst werden, auch wenn dadurch ein eingeräumter Dispo beansprucht wird.

Wichtig bei dieser Aussage ist, dass die Bank die Schecks einlösen muss. Dies ist aber nicht der Fall, da die Banken im Todesfall den Dispo löschen. Richtig wäre die Formulierung "kann".

Aussage 4 ist korrekt.
ChristianZ
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 02.03.2007 19:37
Klingt gut! ;-)
BlackSnake
Rang: IPO

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Verfasst am: 02.03.2007 20:38
Scheckrückgabe mangels Deckung kommt in die Schufa...

Wäre doch ne nette Frage für die nächste Z.Prüfung:

"Wird eine Scheckrückgabe m.D. auch bei Verstorbenen gemeldet"...................................
Cupra
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 02.03.2007 20:50
Ein auf dem Konto eingeräumter Dispositionskredit wird nicht allein auf Grund des Todes KI-seitig gelöscht! Er geht, g enauso wie sämtliche Guthaben im Rahmen der Gesamthandsnachfolge auf die Erben / die Erbengemeinschaft über.

Schönen Gruß
Becquerel
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 03.03.2007 16:39
Also meine Interpretation ist eine andere...


wie in der Aufgabe genannt, sollen auch die Wertpapierbestände zu beginn des todestages gemeldet werden. Die ist aber nicht korrekt.
Die Wertpapierbestände werden mit dem Schlusskurs des Vortages gemeldet. Dies ist NICHT gleich der Eröffnungskurs des Todestages. Das sei dazu gesagt.
Daher halte ich diese Lösung für falsch, auch wenn alle anderen Bestandteile der Antwort 4 korrekt sind.

Die Einlösung von Schecks, auch nach der Löschung des Dispositionsrahmens gehört zu den "letztwilligen Verfügungen des Erblassers" und daraus resultierenden Nachlassverbindlichkeiten.
Wenn der Scheck also im Rahmen der "üblichen Geschäftsverbindung" steht, also keinen übermäßig Hohen Betrag aufweist, wird eingelöst.

In der Praxis wird der Scheck bei ungeklärter Erbfolge jedoch oftmals NICHT eingelöst. Rechtlich gesehen ist Antwort 2 korrekt.

Das ist meine Sicht der Dinge, bei allem Respekt.
Tasci
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 03.03.2007 23:56
Ich persönlich sehe das als ziemlich auf die Details geachtet. Ob nun der Schlusskurs des Vortages bei den Depotbeständen ungleich dem Anfangsbestand des Todestages ist, ist ziemlich wurscht, weil es auf den Depotbestand ankommt, der meiner Meinung nach sehr selten innerhalb einer nacht von >2,5 T€ auf <2,5 T€ fällt. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die IHK solche Details berücksichtigt haben möchte.

Außerdem ist es meiner Meinung nach auch sehr wachsweich zu sagen, was ein "zu hoher Scheckbetrag" ist. Ich glaube jedenfalls, dass Schecks, die einen nicht vorhanden Dispo in Anspruch nehmen würden nicht eingelöst werden und somit einen Anspruch gegen die Erben darstellen.

Ist nur meine Art der logischen Schlussfolgerung, wer Fakten hat, kann mich gern vom Gegenteil überzeugen.

_____________________________________________________
You cannot kill, what you did not create...

DeeKay
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 04.03.2007 00:30 - Geaendert am: 04.03.2007 00:34
Ich hab die Scheckvariante gewählt, da

1. Ansprüche aus noch zu Lebzeiten ausgestellten Aufrägen und Weisungen im Todesfall ihre Gültigkeit nicht verlieren,
2. Dispo-Kredite auch nach dem Tode bestehen bleiben (es sei denn, die Bank hat andere Vereinbarungen oder es gibt keine Erben).

Und wenn da "müssen" stand, dann ist das trotzdem korrekt, denn mit der Ausgabe von Scheckvordrucken geht der Kunde mit dem KI einen Scheckvertrag ein, der das KI dazu verpflichtet im Rahmen von Deckung und Vorlegungsfristen den Scheck zu belasten. In der Aufgabe stand nichts von Fristen also darf man sich diese eigentlich auch nicht dazudenken.

Und zu der Erbschaftsteuermeldungs-Variante:
Klingt eigentlich richtig, find nur die Wertpapiergeschichte schwammig, da Schlusskurs und Anfangskurs nunmal im Normalfall voneinander abweichen.
@Tasci: Es geht auch nicht darum, dass die WP 2500EUR übersteigen, es geht ja um das Gesamtvermögen.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 04.03.2007 11:56
Richtig ist Aussage 4:
Für die Erbfallmeldung gegenüber dem Finanzamt sind maßgeblich die Guthaben und Depots zu Beginn des Todestages des Herrn Lüdener, sofern sie mehr als 2.500,00 € betragen oder sofern ein Schließfach vorhanden ist.
DeeKay
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 04.03.2007 14:15
Naja, man kann nicht einfach sagen, dass Lösung 4 die richtige ist. Schließlich ist Lösung 2 nicht falsch.
Echt, der Fall in dieser Aufgabe ist unzureichend erläutert worden und sollte meiner Meinung nach aus der Wertung genommen werden.
Tasci
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 04.03.2007 19:25
ich finde halt, dass beide nicht komplett falsch sind, jedoch denke ich, daher hab ich sie auch in der prüfung nach langem Überlegen gewählt, dass Antwort 4 zweifellos die "richtigere" ist, denn daran lässt sich nichts rütteln. Es war quasi die genaue Defintion laut Lehrbuch.

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Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 04.03.2007 20:40
antwort zwei ist in der wortwahl der aussage falsch.
ChristianZ
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 05.03.2007 08:23
Bin auch für die vierte Lösung...
denn es heißt ja "zu Beginn des Todestages". Und da spielt das mit Schlusskurs und Eröffnungskurs keine Rolle, denn Beginn des Todestages ist 0 Uhr und da die Börsen in Deutschland um 0 Uhr nicht geöffnet haben, muss ja wohl automatisch der Schlusskurs vom Vortag herangezogen werden.
Finde, dass das was Grundmann sagte, mit dem "müssen", sehr plausibel klingt. Denn ein KI ist auch trotz Scheckvertrag nicht zu einer Einlösung verpflichtet. Wenn das KI nach Tod entscheidet, den Dispo zu löschen (was es laut Dispo-Vertrag ja auch jederzeit darf), dann ist keine Deckung vorhanden und somit "muss" der Scheck auch nicht eingelöst werden...finde ich...

MfG Christian


Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.03.2007 10:55
jetzt noch mal eindeutig für alle die noch zweifeln....ich hatte meine zp 2005 und wie hatten haargenau dieselbe aufgabe gehabe nur mit anderen zahlen, damals noch 1200€ bagatellgrenze
und es ist definitiv antwort 4 korrekt

-------------------------------------------------

There is a road and it leads to Valhalla, we all are children of this road.
There is a boy with the dream of Valhalla, the place in the lands of gods.

Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.03.2007 13:02
Depots zu Beginn des Todestages
Man kann das auch mit Depotbestand zu Beginn des Todestages interpretieren. Dann ist es richtig.

Wenn man dies mit Kurswert der Depots zu Beginn des Todestages interpretiert, dann ist die Aussage falsch.

Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.03.2007 13:30
genauso wie es herrmann sagt
bestand ist nicht gleich kurswert, darin liegt der unterschied
ChristianZ
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 05.03.2007 14:20
Ja aber unterstellen wir doch jetzt mal, dass es hier um Wertpapiere geht, die an deutschen Börsen gehandelt werden. Da erfolgt doch nachts um 0 Uhr gar keine Kursfeststellung, die von denen abweicht, die am Schluss des Vortages auch da war. Erst zur Eröffnung der Börse wieder....
ist sehr schwammig...aber wenn das in den vorjahren auch so war...wird das wohl wieder so sein. aber auf jeden fall halten wir mal fest, dass die aufgabe klarer gestellt werden könnte!

MfG Christian


Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.03.2007 14:46
@christian
die aufgabe ist eindeutig
du musst dir abgewöhnen vermutungen anzustellen sondern nur das hinnehemen was wortwörtlich dort steht
ChristianZ
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 06.03.2007 08:02
hast ja recht...
aber eben deshalb kann man ja auch das mit den schecks als falsch ansehen, denn eingelöst werden MÜSSEN sie ja nicht...

Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 06.03.2007 10:10
die schecks müssen aber eingelöst werden
ChristianZ
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 06.03.2007 10:11
Wieso? Es gibt doch auch Scheckrückgaben...
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