die frage der aufgabe war aber: unter berücksichtigung des Bankgehimnisses UND der AGB. wenn wir nichts wissen von der gesch.leitung das es prokura gibt, müsen wir díese nach AGb auch nicht geltend gegen uns machen lassen. anders rum genauso. wenn wir nicht wissen das eine gelöscht wurde dürfen wir aich an den prokuristen auszahlen !!
Tach zusammen.
Also, zu der Frage 24.
Ich habe die 2 genommen, weil das Wort vermacht ja einen bereits abgeschlossenen Vorgang beschreibt. Daher braucht die Kundin auch kein Legitimationspapier oder einen Erbschein o.ä.
Antwort 1 stimmt nicht. Dann könnte ja jeder ankommen, und uns über unsere Kunden ausfragen. Das muss das andere KI machen. Antwort 5 stimmt nicht, weil die Prokura nicht mit Eintragung ins Handelsregister wirksam ist, jedenfalls für uns, sondern erst, nachdem uns dies schriftlich von einem Komplementär der Firma mitgeteilt wurde. Oder überhaupt von einem Vertretungsberechtigten der KG.
Stimmt das???