Inoffizielle Lösung zur ZP 2006 |
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Verfasst am: 29.09.2006 11:40 |
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gefragt war nach der Kündigung nach dem Berufsbildungsgesetz: Hier der Wortlaut:
§ 22 Kündigung
(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
2. von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen. |
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Verfasst am: 29.09.2006 11:43 |
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Dann muss das von Bank zu Bank unterschiedlich sein.
Bei mir steht bis ende des Monats.
hat mir die Kollegin eben bestätigt |
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Verfasst am: 29.09.2006 11:44 |
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Leider war die Frage nicht wie‘s bei dir steht, sondern im o.g. Gesetzestext |
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Verfasst am: 29.09.2006 11:45 - Geaendert am: 29.09.2006 11:46 |
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Das Berufsbildungsgesetz ist ein Bundesgesetz. Es gilt für alle Ausbildungsbetriebe in Deutschland und somit auch für jede Bank in Deutschland. |
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Verfasst am: 29.09.2006 11:46 |
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Das Berufsbildungsgesetz ist für alle Banken gleich!
Es ist ja nicht gefragt: Welche Kündigungsfrist steht in Ihrem Ausbildungsvertrag? |
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