Sitemap Impressum
 

Besucherstatistik
Gäste online: 53
Mitglieder online: 0

Studienempfehlungen:
Bankfachwirt-Studium
Betriebswirt-Studium
Management-Studium
Bachelor of Arts
Fachwirt in Digitalisierung
Das BankColleg
Bankfachwirt
Bankbetriebswirt
dipl. Bankbetriebswirt
Bachelor

Exklusiv
Fit für die IHK-Prüfung

Ergebnisse
Bankwirtschaft
Rechnungswesen
Sozialkunde
Zwischenprüfung

Neue Mitglieder
LeahClements
LaurenClarke
Raeson189
DiazZuri
ArthurWard

Bereich Zwischenprüfung
Moderator: TobiasH
Community durchsuchen

Forenübersicht >> Zwischenprüfung

zu Aufgabe 2)
 Gehe zu Seite ( << | 1 | 2 | 3 )
 

Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 06.03.2007 10:14
es sind aber willenserklärungen zu lebzeiten und bei aussstellung und vorlage ist das konto gedeckt
warum sollte der scheck zurückgegeben werden?
ChristianZ
Rang: Small Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 06.03.2007 11:58
Du hast ja Recht, dass prinzipiell nix dagegen spricht. Höchstens die Formulierung "müssen"...wir werden ihn wahrscheinlich einlösen (bleibt halt nur die Frage nach dem Dispo...).
Genauso verhält es sich aber mit Antwort 4: Es spricht ebenfalls nix gegen diese Lösung...
Ich denke, deshalb ist die Diskussion ja überhaupt erst entstanden...

Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 06.03.2007 12:36
die wortwahl müssen ist korrekt weil der scheck der zu lebzeiten ausgestellt wurde bei deckung eingelöst werden MUSS
NoxMortis
Rang: Start-Up

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 06.03.2007 20:33
Ja, aber durch den Zusatz "Auch wenn dadurch der Dispo in Anspruch genommen wird!" Machts IMO falsch, weil wir ja nicht verpflichtet sind Forderungen aus einer Dispolinie zu zahlen...
DeeKay
Rang: Start-Up

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 06.03.2007 22:13 - Geaendert am: 06.03.2007 22:41
///Dispo-Kredit///
Vermutung: Der Dispo wird bei Bekanntwerden des Todes gelöscht, weil die Banken dies oft machen.
gesetzl. Regelung: Der Dispo bleibt unverändert. Er kann sogar seitens des Kreditinstituts nur gelöscht werden, wenn er unter einem gewissen Vorbehalt (z.B. keine wesentliche Verschlechterung des wirtschaftlichen Verhältnisses) gewährt wurde. Im Normalfall geht der Dispo dann auf die Erben über.
(siehe Grill/Perczynski S. 369 5.2.1.2.6)

///Scheckeinlösung///
Vermutung: Der Scheck muss nicht eingelöst werden, weil z.B. vllt. keine ausreichende Deckung da ist.
gesetz. Regelung: Schecks müssen eingelöst werden! Dazu ist der Scheckvertrag ja da, er ist ja zweiseitig verpflichtend. Er darf nur dann nicht eingelöst werden, wenn
- keine ausreichende Deckung vorhanden ist
- Zweifel an der Echtheit der Unterschrift bestehen
- der Scheck einfach ungültig ist
- die Vorlegungsfrist abgelaufen ist und der Kunde widerspricht
- der Scheck gesperrt wurde
(siehe Grill/Perczynski S. 128 Tabelle jeweils die 2. Punkte und S. 129 3.3.4.11)

=) what ever, shit happens, bleib bei meiner Dispo-/Schecktheorie^^

Aber wie schon gesagt ist Lösung 4 Lehrbuchdefinition (wär ich mal nicht bei der Summe so unsicher gewesen, hatte noch die alten 1200EUR im Kopf^^), also muss diese Aufgabe zwangsläufig aus der Wertung genommen werden. Ich sehe bisher kein vernünftiges Argument, das gegen Lösung 2 spricht.
ChristianZ
Rang: Small Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 07.03.2007 08:10
Ja eben, so sehr wie ihr Antwort 2 verteidigt, genauso sehr kann ich meine Antwort 4 verteidigen ^^
Denn dagegen konnte auch noch nix sinnvolles aufgebracht werden...
Vielleicht läuft es ja echt so, dass beide Antworten für richtig erklärt werden...gab es in den vorjahren ja auch...

Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 07.03.2007 10:04
antwort 4 ist definitiv richtig, wie schon gesagt habe war es auch bei vergangenen prüfungen richtig

und was der kollege 2 über mir erklärt hat spricht ja schon eindeutig gegen antwort 2

es gibt keine plausible darstellung diese aufgabe nicht zu werten
DeeKay
Rang: Start-Up

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 07.03.2007 16:56
@Robby82: häh??^^ wieso spricht das gegen Antwort 2? Hast du das Lehrbuch oder soll ich vllt. eben zitieren? Hab ja die Stellen beigefügt, die ebenso eindeutig für Lösung 2 sprechen.
Herrmann
Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 07.03.2007 17:08
Ich bin auch dafür, dass beide Lösungen anerkannt werden.
Scrat
Rang: Small Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 20.03.2007 14:42
laut meiner erinnerung (hefter) werden kontosalden, zu beginn des todestages gemeldet oder halt der schlussaldo am ende des tages vor dem todestag.

da in einem depot wps eingelagert sind, wird deren wert zum ende des todestages genommen, sprich also 24 h später.

somit wäre antwort 4 falsch.

bei uns inner bs wurde auch antwort 3 heiß diskutiert.
solange kein offizieller beweis vorliegt(rückbuchung rente,sterbeurkunde etc.) wird im ki nichts unternommen, dann kann ja jeder kommen und erzählen hinz und kunz sind tot.

_______________________
Alles für den FCH!
http://www.SUPTRAS.de


Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 20.03.2007 15:33
@scrat
dann könntest du wps am todestag noch verkaufen und den wert schmälern?
Alea
Rang: Blue Chip

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 20.03.2007 16:04
wegen dem Scheck: Auch nach dem Tod des Kunden besteht der Scheckvertrag weiter (§675, 672 BGB), ebenfalls wird die im Scheck enthaltene Weisung durch den Tod nicht berührt (§130 Abs.2 BGB). Damit ist die Bank bei entsprechender Deckung berechtigt und verpflichtet Schecks einzulösen, die vom Kontoinhaber vor dessen Tod ausgestellt wurden.

zum Dispo: Falls auf dem Konto nicht ausgenutzte Dispolinien eingeräumt waren, sind diese einzufrieren. ... Gegebenenfalls ist der Dispo herabzusetzen ode zu streichen.

zu den Wertpapieren: Es gilt grundsätzlich der Verkehrswert (Verkaufswert) am Todestag.


Quelle: Dr. Siegfried Platz "Rechtsfragen beim Todesfall"

You may know who you are now -
but you don‘t know who you may be!


Die Berühmtheit mancher Zeitgenossen liegt nur an der Blödheit ihrer Bewunderer...

Scrat
Rang: Small Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 20.03.2007 17:35 - Geaendert am: 20.03.2007 17:36
@Robby
es ist doch so.
für die erbschaftsteuermeldung wird der wert der kontensalden zum beginn des todestages genommen.
da ich bei depots den doch erst am ende,wert todestag, habe wird dieser erst am ende des todestage genommen.

es bleibt aber trotzdem dabei, das uns keine rechtsgültige auskunft über den tod des kunden vorliegt somit besteht kein handlungsbedarf!

_______________________
Alles für den FCH!
http://www.SUPTRAS.de


Rang: Marketmaker

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 20.03.2007 18:16
@scrat
ich denk laut aufgabe wird das ki informiert?
Scrat
Rang: Small Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 21.03.2007 10:21
das ist richtig nur in der aufgabe steht.
Durch ein Gespräch mit einem Kunden am Schalter erfahren Sie, dass Herr Lüdener, Kunde ihres KI, verstorben ist. Bestimmen Sie die Folgen etc....

das schliesst doch ein das irgendjemand, irgendwann am schalter ist und dir sagt ein kunde ist tot.

daraufhin wird nie im leben ne erbschaftsteuermeldung gemacht, somit lässt sich 4. ausschliessen betrag, konten etc. hin oder her

solange kein offizielles dokument (wie in 3.sterbeurkunde) oder halt ein vorfall, sprich rückbuchung rente vorliegt besteht kein handlungsbedarf.

bin aber ehrlich ich hab auch die schecks angekreuzt im nachhinein wäre ich aber für 3.

sicher ist die aufgabe sehr verzwickt, für die richtige lösung heisst es nunmal abwarten und bier trinken:)

_______________________
Alles für den FCH!
http://www.SUPTRAS.de

 Gehe zu Seite ( << | 1 | 2 | 3 )
 

Forenübersicht >> Zwischenprüfung

Nach oben


Aktuelle Bankfachklasse