Vertrag zugunsten Drittrr?????????? |
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Verfasst am: 14.09.2006 16:10 |
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Ich hätte noch mal ne Frage: :-)
Beispiel:
Wenn ne Oma ein Konto zugunsten eines Dritten (Enkelkind) einrichtet; wer muss da alles legitimiert werden.
Die Oma und das Enkelkind oder?
Muss das Enkelkind überhaupt legitimiert werden???
Es wäre echt cool, wenn ihr mir helfen könntet.
Vielen Dank |
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Verfasst am: 14.09.2006 16:34 |
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Bei diesem Beispiel muss die Oma legitimiert werden, sowie die gesetzl. Vertreter des kleinen kindes d.h. seine Eltern müssen unterschreiben und legitimiert werden ___________________________________________________
Zum Wohle des Empire und der Archon Prinzessin |
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Verfasst am: 14.09.2006 16:52 |
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Also, bei uns muss das Kind auch legitimiert werden. Und zwar mit nem Kinderausweis, oder - bei ganz kleinen - mit ner Geburtsurkunde ...
Weis ja nicht, wie andere KI‘s das handhaben ...______________________________________
Frauen lieben die einfachen Dinge des Lebens - Männer ... |
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Verfasst am: 14.09.2006 16:54 |
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Legitimation ist generell bei jedem der in einer Geschäftsverbindung steht. Bei Vertrag zu Gunsten 3. muss das KI ja sicher Stellen, dass diese 3. Person auch existiert!!! |
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Verfasst am: 14.09.2006 16:58 - Geaendert am: 14.09.2006 17:01 |
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wenn sie möchte das das Geld definitiv das Enkelkind erhalten soll und sie Erbstreitereien verhindern will, muss das Enkelkind+gesetzliche Vertreter den Vertrag unterschreiben. (Legitimiert müssen dabei alle Beteiligten) Wenn die Unterschrift vom Enkelkind+Eltern nicht auf dem Vertrag drauf sind, können die Erben (angnommen das die Oma stirbt) den Vertrag anfechten und dann kann er als nichtig erklärt werden. |
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Verfasst am: 14.09.2006 16:59 |
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Die Oma muss legitimiert werden und ein Existenznachweis des Kindes muss mitgebracht werden!
Liebe Grüße |
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Verfasst am: 14.09.2006 17:06 - Geaendert am: 14.09.2006 17:08 |
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Laut § 154 Abgabenordnung dürfen keine Konten auf falsche oder erdichtete Namen lauten. Da das Konto auf den Enkel lauten soll, brauchst du auch von ihm eine Legitimation, um zu gewährleisten, dass §154 eingehalten wird.
Ebenso müssen die Eltern des Kindes legitimiert werden. |
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Verfasst am: 14.09.2006 22:59 |
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Ähm, ich denke das is nich ganz richtig! Das Konto läuft doch erstmal auf die Oma, nicht auf das Enkelkind. Somit gilt hierfür doch nicht §154 AO....Für das Kind muss ( wie oben bereits geschrieben ) lediglich ein Existenznachweis erbracht werden. |
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Verfasst am: 15.09.2006 11:04 |
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Hm, dann find ich aber die Aufgabenstellung ein bißchen unglücklich formuliert.
Also die Oma eröffnet ein Konto auf ihren Namen+einen Vertrag zugunsten Dritter (für das Enkelkind)!? |
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Verfasst am: 15.09.2006 11:36 |
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Richtig...so ist doch das System immer wenn von Anlagen zugunsten Dritter gesprochen wird.... |
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Verfasst am: 15.09.2006 11:39 |
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Hm dann denk ich wohl manchmal zuviel |
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Verfasst am: 15.09.2006 13:53 |
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Hab mich diesbezüglich auch einmal betriebsintern informiert, die Aussagen waren teilweise recht wiedersprüchlich.
Den Vertrag zu Gunsten Dritter gibt es ja in 2 Varianten. Mit sofortigem Rechtserwerb und mit späterem Rechtserwerb.
Bei Ersten wird der Begünstigte sofort Gläubiger der Einlage, auch wenn er noch Minderjährig ist, hierbei müssen sich die Eltern aber auch legitimieren, da es sich um eine Schenkung handelt, die das Kind nicht ohne Zustimmung der Eltern annehmen kann.
Mit späterem Rechtserwerb wird der Begünstige ja zu einem bestimmten Zeitpunkt erst Gläubiger der Einlage, z.b. mit 18. Lebensjahr. Hierbei wäre die Oma der Gläubiger, solange, bis das Kind zum vereinbarten Zeitpunkt die Schenkung annimmt. Da das Kind aber dann zum Zeitpunt, wo der Vertrag ausläuft schon erwachsen ist, sollte hierbei nur ein Existenznachweis für das Kind erforderlich sein.
Bei der Ausbildungsversicherung wird das ja zum Beispiel auch so praktiziert. Würde mich aber auch mal interessieren, wie nun der richtige rechtliche Hintergrund genau aussieht. |
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Verfasst am: 15.09.2006 13:58 |
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Wobei letztere Variante in der Praxis ungern gesehen ist.... |
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Verfasst am: 15.09.2006 14:43 |
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und erste ist meistens dann kein vertrag zugusten eines dritten sondern gleich ein vertrag auf den namen eines dritten |
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Verfasst am: 15.09.2006 15:09 |
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@ Benny
stimmt. So hat ich die Aufgabe aber auch erst verstanden. |
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Verfasst am: 15.09.2006 15:16 |
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@ Schakal
ich hoff, dass wir beide richtig liegen! |
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