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Forenübersicht >> Zwischenprüfung

PFUEB
 
Marina1989
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 23.09.2006 20:18
Hallo!!
In den Zwischenprüfungen kommen oft Aufgaben zum Thema Pfändung und PFUEB dran.

Manchmal darf man auszahlen, machmal nicht, machmal muss man das Konto sperren......
Das ist total verwirren..!!!

Kann mir jemand von euch vielleicht mal sagen wann ich grundsätzlich auszahlen darf und wann nicht???

VIELEN LIEBEN DANK!!! MARINA
socke
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 24.09.2006 10:03
bei ner pfändung darf man nciht gleich an den pfandgläubiger überweisen, da muss noch nen Überweisungsbeschluss her (der is aber normalerweise dabei)
dann Kingergeld, arbeitslosengeld etc (soziales geld)
darf nicht gepfändet werden, außer der konto inhaber verfügt innerhalb von 2 wochen nicht darüber.
dann darf man auch nicht ein ganzes gehalt pfänden gibt da höchstbeträge.
so des weiß ich dazu^^
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 24.09.2006 10:28
http://www.bankazubi.de/community/forum/f_beitrag_lesen.php?topicid=11455&forumid=1
cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 24.09.2006 11:14
Aufgaben der ZP zu diesem Thema:

ZP FJ 2005
2. Aufgabe
Sandro von Ziesenitz unterhält bei Ihrem Kreditinstitut ein Gehaltskonto (Maestro-Karte, Saldo 321,94 € Haben, Kontovermerk „Keine Überziehung“). Herr von Ziesenitz ist als kaufmännischer Angestellter bei den Stadtwerken beschäftigt. Es geht ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Pfändungsgläubiger: Finanzamt, Pfändungsschuldner: Sandro von Ziesenitz) über 325,75 € Kfz-Steuer ein. Wie verhalten Sie sich richtig?
(1) Sie überweisen den gepfändeten Betrag sofort an das Finanzamt.
(2) Sie kündigen das Konto des Herrn von Ziesenitz und lösen es sofort auf.
(3) Sie geben innerhalb von einer Woche die Drittschuldnererklärung ab.
(4) Sie lösen eine taggleich vorgelegte Belastung (POZ Verfahren) von 151,65 € ein.
(5) Sie sperren das Konto und informieren Herrn von Ziesenitz.

ZP Herbst 2003
3. Aufgabe
Ihr Kreditinstitut erhält wegen des Kunden Klaus Klein einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über 5.130,00 EUR. Gepfändet sind die gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen des Schuldners.
Folgende Kontostände werden festgestellt:
Sparkonto (Klaus Klein, Eheleute) 2 000,00 EUR
Kontokorrentkonto (Klaus Klein) 1 500,00 EUR, Haben
Kontokorrentkonto (Klaus Klein) 4 000,00 EUR, Soll, keine Kreditlinie eingeräumt.
Welche Zahlung wird das Kreditinstitut an den Pfändungsgläubiger leisten?
(1) 0,00 EUR
(2) 1.500,00 EUR
(3) 2.000,00 EUR
(4) 3.500,00 EUR
(5) 5.130,00 EUR

ZP FJ 2003
4. Gegen den Kunden Paul Ehrlicher geht bei Ihrem Kreditinstitut ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über 220,00 € ein. Was haben Sie in diesem Fall bei der Kontoführung zu beachten?
(1) Schecks, die der Kontoinhaber vor Eingang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ausgestellt hat, müssen eingelöst werden.
(2) Nach Eingang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist ein ggf. vorhandenes Guthaben an den Pfandgläubiger zu überweisen.
(3) Es dürfen nur noch Lastschriften mit Abbuchungsauftrag an das Kreditinstitut ausgeführt werden, aber keine Lastschriften mehr mit Einzugsermächtigung an den Zahlungsempfänger.
(4) Guthaben aus gepfändeten Sparkonten können auch ohne Vorlage des Sparbuches überwiesen werden.
(5) Das gesamte Kontoguthaben wird zunächst ungeachtet des Kontostandes gesperrt und erst nach Überweisung der 220,00 € an den Pfandgläubiger wieder für Verfügungen freigegeben.

ZP FJ 2002
7. Ihr Kreditinstitut führt für die Optik GmbH ein Kontokorrentkonto. Das Konto weist am 21. März ein Guthaben von 902,36 EUR aus. Am selben Tag wird Ihnen ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über 3.623,50 EUR gegen die Optik GmbH zugestellt. Ein Kredit ist nicht eingeräumt. Der Beschluss bezieht sich auf die Ansprüche auf Zahlung des gegenwärtigen Guthabens, das dem Vollstreckungsschuldner bei Saldoziehung aus der laufenden Rechnung zusteht. Wie verhalten Sie sich richtig?
(1) Sie verweigern die Zahlung, weil das Guthaben zur vollen Befriedigung der Ansprüche nicht ausreicht.
(2) Sie überweisen das Tagesgutnaben an den Pfändungsschuldner und kündigen den Kontovertrag.
(3) Sie sperren das Konto für Auszahlungen, bis der gepfändete Betrag von EUR 3.623,50 erreicht ist.
(4) Sie überweisen das Tagesguthaben an den Pfändungsgläubiger.
(5) Sie verweigern die Zahlung bis geprüft ist, ob der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss rechtskräftig ist.

ZP Herbst 2001
3. Aufgabe
Ihr Kreditinstitut führt für den Malermeister Wolfgang Wagner ein Kontokorrentkonto, das zur Zeit ein Guthaben in Höhe von 3.800,00 DM aufweist. Auf diesem Konto wurde dem Kunden ein Dispositionskredit über 10.000,00 DM eingeräumt. Heute wird Ihnen ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über 11.500,00 DM gegen den Malermeister zugestellt. Welches Verhalten des Kreditinstituts ist richtig?
(1) Es verweigert die Zahlung, da das Kontoguthaben zur vollen Befriedigung der Ansprüche nicht ausreicht.
(2) Es sperrt das gesamte Guthaben und wartet weitere Anweisungen ab.
(3) Es sperrt das Konto für Auszahlungen, bis der Pfändungsbetrag von 11.500,00 DM durch Gutschriften gedeckt ist.
(4) Es überweist an den Pfändungsgläubiger 11.500,00 DM, da auf diesem Konto ein Dispositionskredit über 10.000,00 DM eingeräumt ist.
(5) Es überweist das Kontoguthaben in Höhe von 3.800,00 DM an den Pfändungsgläubiger.
chrisnaldo
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 24.09.2006 11:24
und wo sind die Lösungen?
socke
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 24.09.2006 12:46 - Geaendert am: 24.09.2006 13:40
also für die ersten 3 würd ich sagen
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edit: ähm 0^^ meinte auch 1
aber die nummer 3 beim dritten ergitb für mich keine sinn
chrisnaldo
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 24.09.2006 13:31
wäre eher mal für

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cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 24.09.2006 14:05
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... und Lösungsvorschläge für den Rest ?
chrisnaldo
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 24.09.2006 14:57
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das ist meine Lösung, sollte auch passen :-)
Marina1989
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 24.09.2006 18:31
Also die Aufaben hab ich ja auch alle durchgemacht, aber ich versteh das nicht so ganz.
Im ersten Fall muss ich das Konto nur sperrn und nicht überweisen.

Im Zweiten Fall darf dann nichts überwiesen werden, obwohl der kunde Klein ja geld auf seinem Konto hat. Oder Gilt dann für die Bank erst die AGB-Pfandklausel?

Fall3: darf ich dann Kontoguthaben falls vorhanden überweisen!! Muss nichts sperren

Fall 5 er hat ja einen dispo, aber ich würde sagen lösung 5!

Kann mir vielleicht mal von euch jemand sagen ganz kurz, wann ich generell vorhandenes tagesguthaben überweisen darf, wann ich nichts überweisen darf und wann ich es zu sparren habe....??
Leni87
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 24.09.2006 20:44
Ich hab euch hier die regulären Antworten.. wobei ich das Thema auch mal nicht blicke - beim einen mal ists so beim anderen so *confused*

1. ZP FJ 2005, Aufgabe 2: 5.
2. ZP H 2003, Aufgabe 3: 1
3. ZP FJ 2003, Aufgabe 4: 2
4. ZP FJ 2002, Aufgabe 7: 4

Ich hoff, das bringt euch was :o)

Liebe Grüße
Markus_KSK
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 24.09.2006 22:00
Also bei dem Thema blick ich auch kein bisschen durch !!
vor allem bei der ZP Herbst01 ist die Lösung: 5
Kontoguthaben von 3.800 wird überwiesen!!

kann nicht mal jemand licht uins dunkel bringen und sagen weiso welche antwort richtig ist !?
Leni87
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 25.09.2006 22:31
hat keiner ne idee?????
CurlySue
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 25.09.2006 23:01
Hallo,

also so viel kann ich schon mal zu der ZP Herbst 2001 sagen...wir dürfen definitiv nur die 3.800 € überweisen.
Unsere Forderungen gegenüber dem Kunden gehen immer vor, deshalb dürfen wir auch nicht den eingeräumten Kredit oder einen Dispo in Anspruch,weil für uns dadurch eine Forderung entstehen würde.

Hilft euch das wenigstens ein bißchen weiter?
alegol20
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 26.09.2006 16:03 - Geaendert am: 26.09.2006 16:05
Hallo!

Also mir geht das Thema Pfändungen dermaßen auf die Nerven ARGH! Jetz war ich heute noch bis Mittag arbeiten und hab einen Merkzettel bei uns im Intranet gefunden und ein Anschreiben an die Kunden als Vordruck. Wesentlicher Punkt: Gemäß §835, III ZPO dürfen KIs eine Kontopfändung aus Guthaben auf einem Lohnkonto erst zwei Wochen nach deren Zustellung bezahlen. Überdies werden KKlinien und das ganze Zusatzgedöns wie Schecks usw. gesperrt bzw. gelöscht. Unpfändbar nach wie vor sind Sozialleistungen bzw. Leistungen, die per Gerichtsbeschluss als Unpfändbar gelten. Also ich schei* jetzt auf alle Zps von 2001-2004 (Teilguthaben wird sofort überwiesen und so n Käse...) und richt mich nach dem, was ich dort gefunden habe. Im Endeffekt läuft es ja darauf hinaus, dass das Guthaben was drauf ist, auch wenn es weniger ist, überwiesen wird, nur halt nich sofort. Gibts dazu noch andre Meinungen?
Marina1989
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 26.09.2006 18:02
Naja ok ihr verstehs auch net so wirklich, ist aber auch ziemlich verwirrend des ganze. Hoffen wir nur das so was morgen nicht dran kommt.

ALLE DIE MORGEN ZWISCHENPRÜFUNG SCHREIBEN WÜNSCH EUCH VIEL GLÜCK
 

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