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Bereich Zwischenprüfung |
Moderator: TobiasH |
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Fragen,Fragen,Fragen.. |
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Verfasst am: 24.09.2006 14:44 |
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Hi ihr,
ich hab noch ein paar kleine Fragen vor meiner Prüfung,die mir noch so bisschen unklar sind.
1.)Man redet bei Schecks häufig vom BEzogenen und GEzogenen Kreditinstitut.Was ist der Unterschied?
2.)Bei Orderscheck gibt es doch das sogenannte INDOSSAMENT.Wie ist das bei Überbringerschecks?Ist das auch ein Vermerk auf der Rückseite?Wie sieht der aus?
3.)Zu Pfändungen: Kommt eine Pfändung und der Kunde besitzt keinen Dispo,dann überweise ich das Tagesendsaldo,richtig?Ist ein Dispo auf dem Konto,dann die gesamten Forderungen,oder?
4.)Was ist der wesentliche Inhaltsunterschied zwischen den AGB‘s und der Abgabenordnung?
5.)Bei einer Spareinlage gibts ja eine Kündigungsfrist.Was ist aber die Kündigungssperrfrist??
Danke schonmal für eure Antworten!!! |
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Verfasst am: 24.09.2006 16:22 |
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Hi ihr,
ich hab noch ein paar kleine Fragen vor meiner Prüfung,die mir noch so bisschen unklar sind.
1.)Man redet bei Schecks häufig vom BEzogenen und GEzogenen Kreditinstitut.Was ist der Unterschied?
2.)Bei Orderscheck gibt es doch das sogenannte INDOSSAMENT.Wie ist das bei Überbringerschecks?Ist das auch ein Vermerk auf der Rückseite?Wie sieht der aus?
3.)Zu Pfändungen: Kommt eine Pfändung und der Kunde besitzt keinen Dispo,dann überweise ich das Tagesendsaldo,richtig?Ist ein Dispo auf dem Konto,dann die gesamten Forderungen,oder?
4.)Was ist der wesentliche Inhaltsunterschied zwischen den AGB‘s und der Abgabenordnung?
5.)Bei einer Spareinlage gibts ja eine Kündigungsfrist.Was ist aber die Kündigungssperrfrist??
Danke schonmal für eure Antworten!!!
zu1) Also meist redet man ja nur vom Bezogenen Kreditinstitut. Schecks ziehen kann praktisch jeder. Also in Fachkreisen ist dies die aktive Scheckfähigkeit.
Die passive Scheckfähigkeit, also Schecks auf sich ziehen, das können nur Kreditinsitute. Daher kann der Bezogene immer nur ein Kreditinstitut sein. Im welchen Zusammenhang haste denn was vom Gezogenen Kreditinstitut gehört?
2) Scheck ist ein geborenes Orderpapier und kann somit nur durch Übergabe des indossierten Papiers übertragen werden. Indossament ist nichts anderes als ein schriftlicher Übertragungsvermerk. Bei Inhaberpapieren , (Orderscheck wird durch die Überbringerklausel zu einem) reicht die einfache Übergabe aus. Daher wirst du auf der Rückseite nichts finden.
3) Bei Pfändungen überweise ich ja nur das, was in Pfändungs + Überweisungsbeschluss steht. Sollte ein Dispo vorhanden sein, dann musst du natürlich sofern dies nötig ist bis zur Dispogrenze verfügen. Aber die Kreditinstitute kündigen in der Praxis vorher den Dispo.
4) AGB s und Abgabenordnung ist so wie Bank und Sparkasse. Du kannst die Sachen überhaupt nicht miteinander vergleichen. AGB sind ja eine Reihe von vorgefertigten Verträgen im Massengeschäft, welche den reibungslosen Ablauf zwischen Kunde und Bank erleichtern sollen. Dazu gibt es dann zich Sonderbedingungen , die die AGBs erweitern.
Die Abgabenordnung schreibt der Bank halt vom Gesetzgeber her vor, wie sie sich zu Verhalten hat. Legitimation bei Kontoeröffnung usw.
5) Kündigungsperrfrist ist halt wie der Name schon sagt die Frist, in der nicht gekündigt werden kann. Das kommt zB bei Ansparverträgen vor. Meist eine Kündigungssperrfrist von einem Jahr mit anschliessender 3 monatiger Kündigungfrist. Das heisst, der Kunde kann nach einem Jahr frühestens kündigen und dann mit einer Frist von 3 Monaten. Er kommt also frühestens 15 Monate nach Anlagedatum an sein Geld. |
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Verfasst am: 24.09.2006 20:08 - Geaendert am: 24.09.2006 20:09 |
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1.) Wenn der Kunde einen Scheck austellt, zeiht er einen Scheck auf seine Hausbank. Die Bank als Bezogener löst den Scheck ein.
2.) Orderscheck werden durch Übertragungsvermerke auf der Rückseite übwertragen.
Durch den Zusatz "oder Überbringer" wird aus dem Scheck in Inhaberpapier und kann wie eine bewegliche Sache übereignet werden, und zwar durch Einigung und Übergabe.
4.) AGB sind die Allgemeine Geschäftsbedingungen und regelt grundsätzlich Rechte und Pflichten von Bank und Kunde.
Die Abgabenordnung regelt steuerliche Gesichtspunkte.
5.) Bei jeder Spareinlage gibt es die Kündigungsfrist, die mindestens 3 Monate betragen muss.
Zusätzlich kann bei einer längeren K-Frist noch eine Kündigungssperrfrist vereinbart werden. Der Kunde kann während der K-Sperrfrist nicht wirksam kündigen.. |
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