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Forenübersicht >> Zwischenprüfung

Zwischenprüfung Herbst 2002 Aufgabe 12
 
cerberus
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 25.09.2006 19:46
Hallo zusammen!

Hätte mal eine Frage zu o.g. Aufgabe.
Die Aufgabe lautet:

Ordnen Sie zu, indem Sie die Kennziffern von 2 der insgesamt 7 Aussagen über Schecks in die Kästchen neben den Scheckarten eintragen! usw..

Aussagen über Schecks:

1. Auf diesem Scheck fehlt die Überbringerklausel
2. DIeser Scheck kann nicht an andere Schecknehmer indossiert werden
3. Dieser Scheck muss immer über den Inkassoweg der LZB eingezogen werden
4. Bei diesem Scheck gilt für alle Kreditinstitute ein generelles Barauszahlungsverbot
5. Dieser Scheck darf nicht von der Zahlstelle, jedoch von allen anderen Kreditinstituten bar eingelöst werden.
6. Eine Scheckweitergabe ist nur mit Zustimmung des Ausstellers möglich
7. Dieser Scheck kann nur durch Abtretung übertragen werden


Scheckarten:

Verrechnungsscheck

Orderscheck


In der Lösung wurde dem Verrechnungsscheck die Nummer "5" als richtig zugeordnet! Ich hätte jedoch auf die 4 getippt.
Darf ein Verrechnungsscheck tatsächlich von allen anderen KI bar eingelöst werden? Oder ist die Lösung falsch?

Vielen Dank für eure Antworten!

cerberus
aki2004
Rang: IPO

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Verfasst am: 25.09.2006 20:12
Hallo Cerberus,

ja die Antwort stimmt.

Laut Art. 39 ScheckG darf der Scheck vom bezogenen KI nur durch Kontogutschrift eingelöst werden. Alle nichtbezogenen KI‘s dürfen an den Scheckinhaber bar auszahlen.
rrathner
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 25.09.2006 20:20
Art. 39

(1) Der Aussteller sowie jeder Inhaber eines Schecks kann durch den quer über die Vorderseite gesetzten Vermerk „nur zur Verrechnung“ oder durch einen gleichbedeutenden Vermerk untersagen, daß der Scheck bar bezahlt wird.

(2) Der Bezogene (!) darf in diesem Falle den Scheck nur im Wege der Gutschrift einlösen (Verrechnung, Überweisung, Ausgleichung).
cerberus
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 25.09.2006 20:34
mhh anscheinend habe ich gerade irgendwie ein Brett vor dem Kopf! :-)

Das bedeutet also, ich gehe als Scheckinhaber einfach zu einer anderen Bank und lasse ihn mir da bar auszahlen?
Dann bringt der ganze Vermerk "Nur zur Verrechnung" doch gar nichts. Aber anscheinend verstehe ich das nur falsch! ;-)

Wäre nett wenn mir das jemand genau erklären könnte.

Danke nochmal!

Cerberus
engelgabriel
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 25.09.2006 21:08
Also grundsätzlich halten sich natürlich die Bank daran. Sie können nur nicht haftbar gemacht werden, wenn sie bar auszahlen. Tatsächlich wird sich aber jede Bank hüten, diese Möglichkeit zu nutzen, die laut Gesetz erlaubt ist, denn woher weiß sie denn die Echtheit der Ausstellerunterschrift und die Deckung auf dem Konto. Dies ist also nur ein rein theoretischer Fall. Er kam seitdem auch nicht mehr in der Prüfung, meine ich. Viel Erfolg in dieser Woche!!
chrisnaldo
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 25.09.2006 21:10
ja, THEORETISCH kann deine Hausbank dir den Scheck bar auszahlen lassen, aber auch nur THEORETISCH, denn sie könnte ja dann das Problem bekommen, dass der Scheck platzt und hat dir das Geld dabei schon ausgezahlt.

Wichtig ist, dass du zwischen Theorie und Praxis unterscheidest.
cerberus
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 25.09.2006 21:29
Ah okay dann hab ich des verstanden! :-)

Vielen Dank für eure Antworten, mal sehen was das Mittwoch
gibt!

Einen schönen Abend!


Cerberus
 

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