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Forenübersicht >> Zwischenprüfung

Veräußerungsgewinne
 
JennyxD
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 20.10.2006 10:18
Hallo liebe BA-Gemeinde

habe eine nette Aufgabe zur Erledigung erhalten. Der eine oder andere aus der HVB wird die Aufgabe sicherlich kennen
und daher würde ich mich sehr über eure Hilfe freuen.

Situation:

Erläutern Ie anhand des Kunden Huber (Depot mit festverzinslichen WP, Aktien und Investmentzerti´fikaten) die Besteuerung von Wertpapieren.

Aufgabe:

Klären Sie in diesem Zusammenhang auch, wie Veräußerungsgewinne steuerlich zu behandeln sind.

Vielen Dank.
Claudia1911
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 20.10.2006 10:30
30 % ZASt auf Zinsen von fest- und variabelverz. WP

20 % KEST auf Dividenden, Genusscheinen als Dividendenpapieren

25% KEST bei Genussscheinen als Gläubigerpapier, Wandelanleihen und Gewinnobligationen

35 % bei Zinsen aus Tafelgeschäften (Schalter)

Darauf kommt noch der Soli mit 5,5 & davon.

Kursgewinne sind ab einem Jahr Haltezeit Steuerfrei. Davor sind es Spekulationsgewinne. Diese sind bis zu 511,99 € im Jahr steuerfrei, ab 512 € Spekulationsgweinnen muss der GANZE Betrag mit dem pers. EkSt-satz besteuert werden.

Bei Fonds bekommt man ne Aufstellung woher die Erträge stammen.
Außerdem muss man hier den Zwischengewinn versteuern, da bin ich mir aber nicht 100%ig sicher.
JennyxD
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 20.10.2006 10:37
Vielen Dank für deine Antwort.
Flasssche
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 20.10.2006 15:18
Bei den Veräußerungsgewinnen auch das Halbeinkünfteverfahren nicht vergessen.

Wenn du Aktiengewinne innerhalb eines Jahres von 600 Euronen gemacht hast bist du über die 512 Euro Grenze, musst jedoch nur die Hälfte versteuern.

mfg,
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 20.10.2006 15:34 - Geaendert am: 20.10.2006 15:35
Damit bin ich nicht einverstanden!

600 € : 2 = 300 € < 512 € -> steuerfrei!
Flasssche
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 20.10.2006 15:47
Damit bin ich nicht einverstanden.

Die Grenze der Spekulationssteuer ist nicht an das Halbeinkünfteverfahren gekoppelt.

Nur das Finanzamt rechnet nach diesem Verfahren.

Wenn du keinen FSA mehr frei hast musst du ja auch auf die volle Divivdende 20 % Kest zahlen auch wenn in der Steuererlkärung das Halbeinkünfteverfahren angewandt wird.

Ne Textquelle kann ich im Moment nicht vorlegen.. Bei Bedarf such ich aber noch was raus.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 20.10.2006 15:51
Was hat der FStA mit Veräußerungsgewinnen zu tun?
Flasssche
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 20.10.2006 15:53
Es geht hier um ein Beispiel, dass nur das FA das Halbeinkünfteverfahren anwendet. Nicht der Privatnutzer..

Ich such dir einfach mal ne entsprechende Textstelle raus.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 20.10.2006 15:56 - Geaendert am: 20.10.2006 15:57
Ob Veräußerungsgewinne steuerpflichtig sind, ist Angelegenheit des Finanzamtes. Die Bank zieht weder KESt noch ZASt ab.

Außerdem sollte man nie außer Acht lassen, mit wem man kommuniziert.
Dortmunder83
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 20.10.2006 17:36
So wie Herrmann es gerechnet hat, ist es richtig.


Es wird nur die Hälfte angerechnet und wenn der Betrag dann unter 512 € ist, muss es nicht versteuert werden/ in der Steuererklärung angegeben werden.


bei 512 € oder mehr muss es angegeben werden.


Und mit Kest oder FSA haben Veräußerungsgewinne nichts zu tun.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.05.2007 08:55
Ein Privatkunde verkauft seine Aktien innerhalb 12 Monaten mit einem Veräußerungsgewinn in Höhe von 2.000 €. Berechnen Sie die Höhe der Einkommensteuer für die privaten Veräußerungsgewinne, wenn sein persönlicher Einkommensteuersatz bei 33 % einschließlich SoliZ beträgt, das Depot auf beide Eheleute lautet und er noch einen Freistellungsauftrag in Höhe von 300 € hat!
michikuehni
Rang: IPO

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Verfasst am: 05.05.2007 12:19
Hallo,

wegen der Besteuerung von privaten Veräußerungsgewinnen:

Haben ein Blatt von unserem Lehrer bekommen "wichtige Änderungen für 2007". Da steht folgender Satz:

"Gewinne aus Aktien und Immobilien: Künftig werden 20 Prozent Steuern erhoben. Die Steuerfreiheit - bisher bei Aktien nach einem Jahr und bei Immobilien ab 10 Jahren - fällt weg. Noch nicht sicher ist, ob diese Regelung auch für Aktien oder Immobilien gilt, die vor dem 1. Januar 2007 erworben werden oder wurden."

Hat jmd. schon was ähnliches gehört?

Das hieße ja, dass ich Kursgewinne aus Aktien die ich jetz kaufe auf keinen Fall mehr steuerfrei vereinnahmen kann..!!??

Bitte um Hilfe --> nächste Woche Prüfung ;-). Danke.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.05.2007 12:51 - Geaendert am: 05.05.2007 12:59
Es soll grundsätzlich einheitliche Besteuerung von Erträgen und Gewinnen aus der Veräußerung privater Kapitalanlagen
mit einem einheitlichen Steuersatz von 25 % ab 1.1.2009 (Abgeltungssteuer; zuzüglich Soli und Kirchensteuer) eingeführt werden.
Die Anwendung der Neuregelung nur für (Veräußerungsgewinne) nach dem 31. Dezember 2008 erworbene Kapitalanlagen (Neufälle).
Quelle:
http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Aktuelles/046.html

Deshalb ist folgende Aufgabe noch immer aktuell!

Ein Privatkunde verkauft seine Aktien innerhalb 12 Monaten mit einem Veräußerungsgewinn in Höhe von 2.000 €. Berechnen Sie die Höhe der Einkommensteuer für die privaten Veräußerungsgewinne, wenn sein persönlicher Einkommensteuersatz bei 33 % einschließlich SoliZ beträgt, das Depot auf beide Eheleute lautet und er noch einen Freistellungsauftrag in Höhe von 300 € hat!
 

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