Kontoeröffnungsfrage |
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Verfasst am: 08.02.2007 20:01 |
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Alsooo.....wenn eine 17-Jährige heiratet und daraufhin dann ein Konto eröffnen möchte - wer muss dem Kontoeröffnungsvertrag zustimmen?
Die Eltern gemeinsam oder kann das der Ehemann auch? :/ |
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Verfasst am: 08.02.2007 20:15 |
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Die Eltern ! Der Ehemann hat damit nix zu tun, meiner Meinung nach ! |
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Verfasst am: 08.02.2007 20:18 |
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Ja, bin eigentlich auch der Meinung, dass das nur die Eltern dürfen - aber irgendwie hatte ich da mal was gehört....na gut, danke. :) |
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Verfasst am: 08.02.2007 20:56 - Geaendert am: 08.02.2007 20:58 |
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@ smile7
Du bist ja komisch :-)
Der Ehemann als gesetzlicher Vertreter, ne, is schon klar. |
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Verfasst am: 09.02.2007 08:27 |
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Habs aba auch im Kopp, dass die Eltern net benötigt werden.
Wenn die Eltern ner 17-jährigen für die Hochzeit zustimmen, wird die da net dadurch vorher schon "volljährig" und darf alles selbst bestimmen?
Oder n Gericht muss des bestätigen?
Irgendwie sowas war da.....______________________________________
Lautern ist der geilste Club der Welt! |
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Verfasst am: 09.02.2007 08:32 |
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Also volljährig wird sie nicht wirklich.
Aber ich würde sagen (weiß es aber auch nicht genau), dass die Zustimmung des Ehemanns genügt. Denn wär ja absoluter Schwachsinn, wenn die Eltern weiterhin gesetzlicher Vertreter blieben....Dann hätte eine Hochzeit keinerlei Sinn..._ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _ - _
>>> Lebt euer Leben,denn es könnte schnell vorbei sein... <<<
Wenn ich Admin wär, dann würd ich hier mal richtig aufräumen. |
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Verfasst am: 09.02.2007 08:50 |
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Wenn eine Minderjährige heiratet, müssen logischerweise die Eltern damit einverstanden sein. Und damit erklären Sie sich auch einverstanden, dass gewisse Rechte auf den Ehemann übergehen - und dazu gehören all die Dinge, die für ein normales Alltagsleben notwendig sind. Zum Beispiel der Abschluss eines Ratenkredites beim Kauf von Möbeln für die gemeinsame Wohnung. Es gehört jedoch auch dazu ein Konto zu eröffnen, dass für das Haushaltsgeld benötigt wird. Dementsprechend ist meines Erachtens nur die Unterschrift des volljährigen Ehemannes erforderlich.
Gruß, Christiane |
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Verfasst am: 09.02.2007 08:59 |
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Hallo,
die 17-jährige ist nach wie vor minderjährig und brauch die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter |
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Verfasst am: 09.02.2007 09:02 |
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Man kann doch aber auch eine vorzeitige Volljährigkeit beim Vormundschaftsgericht beantragen. |
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Verfasst am: 09.02.2007 09:04 |
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nur leider war das in der Fragestellung nicht gegeben oder? |
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Verfasst am: 09.02.2007 09:04 |
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Also wir hatten das Thema schon mal in der Schule und ich bin mir zu 99% sicher, dass es genügt, wenn der Ehemann unterschreibt.
Von den Eltern wird da nichts benötigt. |
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Verfasst am: 09.02.2007 09:06 |
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@sternchen
Richtig so seh ich das auch.
Auch mit 17 kann man bereits völljährig sein und alle Rechtsgeschäfte voll wirksam abschließen. Wenn das Vormundschaftsgericht zustimmt. |
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Verfasst am: 09.02.2007 09:18 |
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Hab nicht wirklich was im Netz gefunde, aber einen allgemenien Satz:
Heiraten macht nicht mündig! Heiratet ein minderjähriges Mädchen oder ein minderjähriger Junge, wird die elterliche Sorge damit nicht beseitigt, sondern nur eingeschränkt.
http://www.majo.de/sodi/heirat.htm |
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Verfasst am: 09.02.2007 09:51 |
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@djb: da stimme ich dir zu - eingeschränkt, wie zum Beispiel in der Frage der Kontoeröffnung.
Gruß, Christiane |
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Verfasst am: 09.02.2007 10:02 |
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@Christiane:
Quelen wären ganz nett, mir geht es nicht darum ob ich recht habe, sonder die Frage bewntwortet zu haben.
Hier noch einmal was, dass dafür späche:
http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1303.html |
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Verfasst am: 09.02.2007 10:23 - Geaendert am: 09.02.2007 10:24 |
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Mit Zustimmung der Eltern und des Familiengerichtes kann ein Partner (Mädchen oder Junge) bereits mit 16 Jahren heiraten, wenn der andere Partner volljährig ist. Dabei wird der Minderjährige aber nicht volljährig, er bleibt auch in der Ehe minderjährig und beschränkt geschäftsfähig. Die gesetzliche Vertretung geht nicht auf den Ehemann über, sie bleibt beim bisherigen gesetzlichen Vertreter. Die Zustimmung des Ehepartners ist unerheblich.
Quelle: Selbststudium KBL |
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Verfasst am: 09.02.2007 10:36 |
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Moin,
also meine Vorredner haben recht. Auch wenn man als MInderjähriger verheiratet ist, ist man noch nicht voll geschäftsfähig auch wenn die Eltern der Eheschließung zustimmen müssen.
Ein Minderjähriger soll keine Ehe eingehen. Die dennoch eingegangene Ehe ist nur mit der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter gültig, ansonsten ist sie aufhebbar.
Neben diesem Heiratsalter erfordert die Ehemündigkeit auch die allgemeine Geschäftsfähigkeit der Brautleute (§ 1304 BGB). Bei Minderjährigen und damit beschränkt Geschäftsfähigen ist die Einwilligung beider Eltern notwendig. |
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Verfasst am: 09.02.2007 10:44 |
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ich meine wir hätten in der Schule gehabr, dass sobald eine 16jährige jm heiratet, der volljährig ist, er "sozusagen" der gestzliche Verteter ist.
Die Eltern somit nicht mehr mit unterschreiben müssen, sondern der Ehemann genügt! |
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Verfasst am: 09.02.2007 11:09 |
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@tinkerbellchen
Der/die Minderjährige wird durch Heirat definitiv nicht vom Ehepartner vertreten, sondern nach wie vor vom ursprünglichen gesetzlichen Vertreter (welcher in der Regel die Eltern sind). |
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Verfasst am: 09.02.2007 11:11 |
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Da wäre man ja der Willkür des Mannes ausgeliefert! ;) |
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