zu Aufgabe 2) |
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Verfasst am: 28.02.2007 18:17 |
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Hallöschen!!!
Was sagt Ihr denn zu Aufgabe 2 ??? Interessiert mich mal wg. dem Dispo (Löschung bei Tod)
Ansonsten wünsch ich euch allen noch viel Spaß beim Feiern...Denkt dran s´wird schon!! |
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Verfasst am: 28.02.2007 18:19 |
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also ich glaube, dass der dispo bei tod gelöscht wird, daher können schecks auch nicht mehr eingelöst werden, wenn kein dispo mehr da ist.
daher hab ich die antwort, dass alle konten und depots >2.5 T€ gemeldet werden müssen |
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Verfasst am: 28.02.2007 18:24 - Geaendert am: 01.03.2007 16:24 |
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Der Dispo wird bei Bekanntgabe des Todes gelöscht. Kontoguthaben (Giro,Spar,Depot) über 2.500,-- EUR sind dem Finanzamt einen Tag vor Todestag zu melden ! Abstand halten! Intelligenz braucht Platz! Unwissenheit braucht mehr Platz! ;)) |
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Verfasst am: 28.02.2007 19:02 |
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das war so ziemlich das selbe, was ich vorher schon geschrieben hab, nur in grün... :-) _____________________________________________________
You cannot kill, what you did not create... |
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Verfasst am: 01.03.2007 08:41 |
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jaja stimmt schon. bloss du hast geschrieben "Ich glaube ..." ;)) Abstand halten! Intelligenz braucht Platz! Unwissenheit braucht mehr Platz! ;)) |
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Verfasst am: 01.03.2007 15:41 |
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Richtige Lösung: Für die Erbfallmeldung gegenüber dem FA sind maßgeblich die Guthaben und Depots zu Beginn des Todestages des Herrn L sofern mehr als 2500 € oder sofern ein Schließfach vorhanden ist. |
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Verfasst am: 01.03.2007 16:20 |
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Meine Meinung nach ist eine andere Antwort richtig:
Antwort 2: Schecks die der Verstorbene zu Lebzeiten ausgestellt hat werden eingelöst.
Mit dem Guthaben ist falsch. In unserer Praxis wird nicht das Guthaben zu Beginn des Todestages gemeldet, sondern einen Tag vorher.
FG |
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Verfasst am: 01.03.2007 16:27 |
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beginn des todestages heißt zurück auf 0:00 uhr.
da jedoch keiner um 0 uhr auf die konten schauen kann, nimmt man einfach den Endsaldo vom letzten tag!*** ZWP 28.02.07 ---- Ich will Ergebnisse!! *** |
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Verfasst am: 01.03.2007 16:29 |
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Heißt es nicht: Das Guthaben beim letzten Buchungsschnitt?
Meiner Meinung nach ist zu Beginn des Todestags okay, weil das doch heißen würde: 0 Uhr. Und das war in mehreren Aufgaben auch so, von daher konnte ich an der Antwort nix falsches finden und hab das dann genommen. Praxis ist ja auch nicht immer gleich Theorie...
Was den Dispo betrifft: Hätte auch gedacht, dass der nicht mehr zieht. Dass Schecks, die zu Lebzeiten ausgestellt wurden, eingelöst werden sollten, ist zwar klar, aber m.E. nur im Rahmen des Guthabens...
Ist nur meine Meinung - sicher wissen tu ich‘s nicht, ich lass mich gern vom Gegenteil überzeugen!MfG Christian |
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Verfasst am: 01.03.2007 16:56 |
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Hier noch mal was Gesetzliches.
Art.33 ScheckG
(Tod des Ausstellers)
Auf die Wirksamkeit des Schecks ist es ohne Einfluß, wenn der Aussteller nach der Begebung des Schecks stirbt oder handlungsunfähig wird. |
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Verfasst am: 01.03.2007 17:01 |
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Das ist richtig. Aber ich glaube, die Frage ist vielmehr: Besteht eine Einlösungsverpflichtung? Es gibt Scheckrückgaben mangels Deckung - von daher: wenn wir den Dispo nicht mehr haben, brauchen wir den doch nicht einlösen, oder?
Die andere Seite der Medaille wäre aber, dass der Zahlungsempfänger aus dem Scheck dann ja sowieso n Anspruch gegenüber den Erben hat, selbst wenn wir den nicht einlösen. Von daher kann es sein, dass wir den aus Kulanz gegenüber dem Zahlungsempfänger einlösen, auch wenn er n Dispo belastet.
Also ist die alles entscheidene Frage: Löschen wir den Dispo beim Tod, oder nicht? Kann ja auch sein, dass mal n Kunde stirbt, der schon im Soll ist!MfG Christian |
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Verfasst am: 01.03.2007 17:07 |
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also ich kann da nur sagen was wir in der praxis machen - wir löschen den gleich..... ähm aber es ist ja oft so das die praxis sich nicht nach den vorschriften richtet |
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Verfasst am: 02.03.2007 12:39 - Geaendert am: 02.03.2007 12:42 |
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Lösung 2 ist deshalb falsch, weil Schecks nicht eingelöst werden müssen, insbesondere dann nicht wenn, wie im Fall beschrieben, der Dispo überschritten wird. |
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Verfasst am: 02.03.2007 12:45 |
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Aber wir können die Schecks einlösen.
Und der Scheck stellt ja eine Forderung dar, welche auch beglichen werden muss.
Ich denke mal es gibt Anlass zur Diskussion.
Mit der Lösung 4 würde ich jedoch auch nicht mit gehen, laut OSV werden die Guthaben vor Todestag festgestellt.
0:00 Uhr todestag, bedeutet ja 24:00 UHr Vortodestag.
Oder seh ich das falsch. |
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Verfasst am: 02.03.2007 13:25 |
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@ hufi
nein das stimmt schon ... man nimmt den guthabensaldo per 00:00 uhr ... also den vom Vortag ! Weil wenn wir erst den Guthabensaldo um 00:00 uhr des todestages nehmen würde, könnten die bevollmächtigten ja theoretisch nach dem Tod sofort das Konto abräumen ! Also so haben wir das gelernt!Abstand halten! Intelligenz braucht Platz! Unwissenheit braucht mehr Platz! ;)) |
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Verfasst am: 02.03.2007 14:50 |
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genau so haben wir das auch gelernt.
Damit wäre Antwort 4 falsch und die einzige Alternative, wie auch in der ZP von 2001 oder 2000, die Einlösung von Schecks. |
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Verfasst am: 02.03.2007 15:01 |
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Mag sein, dass es so ist, dennoch bin ich der Meinung, dass das was in Antwort 4 steht auf keinen Fall falsch sein kann!
Denn: Zu Beginn des Todestages heißt für mich 0 Uhr des Todestages! Das ist doch der Saldo des Vortages, denn es können um 0 Uhr ja noch keine Buchungen am Todestag erfolgt sein, weil er da ja gerade erst beginnt!
Die Antwortmöglichkeit enthält somit nix falsches!
Ich will mal was ganz anderes anstoßen:
In den ZPs der Vorjahre stand in den Lösungen ab und zu mal drin "2 oder 4" , oder "3 oder 5"...
hab mich erst gewundert, was das bedeuten soll, aber vielleicht sind ja tatsächlich mehrere Lösungen bei einer Aufgabe richtig...auch wenn ich das wirklich skurril finden würde...MfG Christian |
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Verfasst am: 02.03.2007 15:08 |
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Also ich dachte immer, wenn jetzt "3 o. 5" da stand, sind nach der Prüfung etwaiige Aufgaben angefochten worden und im nachhinein beide lösungen für richtig gegeben, da sie unverständlich etc. waren ! Abstand halten! Intelligenz braucht Platz! Unwissenheit braucht mehr Platz! ;)) |
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Verfasst am: 02.03.2007 15:24 |
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Hm keine Ahnung, ob da wer so weit gegangen ist. Ich hatte mir auch gedacht, dass vielleicht die Korrektoren im Nachhinein gemerkt haben, dass Ihre Aufgaben missverständlich gestellt waren und sie daher beschlossen haben, zwei Lösungen für korrekt zu erklären. Mal gucken, was hier rauskommt! MfG Christian |
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Verfasst am: 02.03.2007 15:50 |
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Ich nochmal:
Hab nochmal ein wenig in den Fachwissenpools dieser Website recherchiert und kann noch folgendes beitragen (was vielleicht weiter führt, aber nach wie vor nicht eindeutig ist):
1. Kreditverträge werden nicht durch Tod des Darlehensnehmers beendet, sondern gehen auf die Erben über --> spricht für Lösung 2
2. Dispositionskredite dürfen beiderseitig jederzeit fristlos gekündigt werden --> würde dafür sprechen, den Dispo seitens der Bank zu kündigen
3. Es ist tatsächlich immer die Rede davon, dass maßgebend für die Erbschaftssteuermeldung die Guthaben zu Beginn des Todestages (0:00 Uhr) sind, allerdings nur, sofern dort ein Buchungsschnitt erfolgte.
Jetzt bleibt Folgendes:
- Von einem Buchungsschnitt war nicht die Rede.
- Es stand allerdings auch nichts von einer Kündigung des Dispos seitens des KI
Egal, wie man es sieht: Dürfen wir soweit um die Ecke denken in solchen Aufgaben? Müssen wir nicht immer vielmehr das so hinnehmen, wie es da steht?
Würde
a) dafür sprechen, dass wir den Scheck einlösen, weil nirgendswo was von Kündigung des Dispos steht und es definitiv so ist, dass wir zu Lebzeiten erteile Aufträge i.d.R. ausführen und
b) wiederum dafür sprechen, dass Lösung 4 richtig ist, weil in der Aufgabe nichts von einem Buchungsschnitt stand und man doch dann davon ausgehen kann, dass an dem Tag noch keine Buchung erfolgte...
Wie man das auch dreht und wendet: Irgendwie haben beide Seiten Recht, oder?
:-)MfG Christian |
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